Wie können Audioaufnahmen gegen einen verwendet werden?

Hallo Experten!

Soweit ich weiß ist es illegal, jemanden bspw. mit dem Handy aufzunehmen (Audio/Video) und das bspw. in einem Gerichtsprozess gegen ihn zu verwenden.

In dem fiktiven Fall einer Trennung gibt es nun die Situation, dass der Ehemann Dinge weiß, die er von seiner Noch-Ehefrau nicht wissen kann und vermutlich durch geheime Aufnahmen erfahren hat.
Er hat bereits einmal offen versucht, die Noch-Ehefrau aufzunehmen und zu filmen, nachdem er versucht hatte, sie zu provozieren.
Nun wird vermutet, dass er sogar mit Wanzen arbeitet (was aufgrund seiner technischen Kenntnisse nicht abwegig ist).
Er hat nun angedeutet, dass er einen Trick kennen, wie er Aufnahmen doch gegen sie verwenden könne.

Und hier meine Frage: Unter welchen Bedingungen ist es möglich, dass ein Ehepartner den anderen im (leider) noch gemeinsam bewohnten Hause aufnehmen kann und diese Aufnahmen irgendwie gegen ihn verwenden kann?
Allein die Tatsache, dass das gegen den Willen der Noch-Ehefrau passiert, macht doch jede Aufnahme illegal und - wie ich meine - vor Gericht nicht verwendbar?

Darüberhinaus gab es außerdem die Drohung, dass er es veröffentlichen würde.
Wo kann man denn solche Aufnahmen veröffentlichen, ohne dass es einem zum Nachteil gereichen würde, bspw. bei der Frage, wo die Kinder nach der Trennung bleiben sollen?

Für fachlichen Rat ohne Moralkeule und Shitstorm auf die „dumme Ehefrau, die sich das gefallen lässt“, wäre ich dankbar.

Ach ja: Ich bin NICHT diese Ehefrau!
Ich bin Single und will es auch bleiben.

Gruß, Diva

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Das ist in dieser Generalität wohl nicht richtig (man möge mich korrigieren, wenn doch).
Heimliche Aufnahmen sind sicherlich immer insofern „illegal“ als sie das Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie veröffentlicht werden.
Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass sie nicht zu Beweismitteln vor Gericht taugen würden. Ich denke, es müsste dort zwischen verschiedenen Interessen und Rechtsgütern (da ist das Persönlichkeitsrecht nur eines davon) abgewogen werden.
Ob Aufnahmen also vor Gericht als Beweismittel taugen, hängt m.W. von vielen verschiedenen Umständen ab, z.B. dem, was auf ihnen zu hören/sehen ist, von den Umständen, wie sie zu Stande gekommen sind, von technischen Voraussetzungen (Echtheit) usw.

Die Drohungen, wenn sie denn belegbar sind, sind sicherlich strafrechtlich relevant. Allein das Anfertigen dieser Mitschnitte (solange sie nicht veröffentlicht werden) m.E. nicht.

Gruß
F.

Tach,

soweit ich weiß, gibt es im Zivilprozess überhaupt kein Beweisverwertungsverbot. Das hat nur die Strafprozessordnung.

Alleine die Aufnahme des persönlichen Gesprächs ist aber eine Straftat nach §201 StGB.

Wenn nun ein Richter das Angebot bekommt, als Beweis eine Aufnahme anzuhören, dann wird er die Ehefrau fragen.
Diese wird sagen, dass sie von Aufnahmen nichts weiß, sie nie der Aufzeichnung von privaten Gesprächen zugestimmt habe, entsetzt ist, Strafanzeige erstatten wird und dem Vorspielen der Gespräche in der Verhandlung nicht zustimmen wird.

Der Richter muss nun entscheiden.
Am Ende sollte der Anwalt der Frau den Richter an etwas erinnern:
„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Art1, Abs.3 GG
Ich denke, dass das Vorspielen privater Aufnahmen die Grundrechte der Frau verletzt.
Das BVerfG sagt dazu in einem Leitsatz:
„Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.“
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/02/rs20070213_1bvr042105.html

Einen ganzen Aufsatz zum Thema „Verwertung heimlicher Aufnahmen“ findest du hier:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/gespraechsmitschnitte-als-beweismittel-ungeeignet_057458.html

Moin,
um die technische Möglichkeit geht es wohl nicht, nach §201 STGB ist es nicht nur illegal und verboten, sondern auch strafbar, solche Aufnahmen zu machen, also da mal Gelassenheit. Das kann man untersagen, auch als Ehepartner, aber ob das hilfreich ist, ist fraglich.
Die Gerichte und deren Richter/ Anwälte etc. kennen diese bescheuerten Tricks und alle anderen Auswüchse der Geburt des Hasses aus der Liebe bei Trennungen und Scheidungsprozessen, deswegen sollte man das, egal was da aufgenommen werden könnte, mal nicht überbewerten.
Üblich ist auch irgendwann dann leider oft die unterste Schublade, wenn es so heiß her geht, wie du auch sonst postest, die unterste Schublade der Unterstellung von Missbrauch, auch das kennen und erwarten sowohl Jugendamtsmitarbeiter als auch Richter/Anwälte in Familiensachen und auch da machen die normalerweise erst mal halblang, wenn der Vorwurf „zufällig“ zu vermeintlich taktisch sinnvollen Momenten erstmals auftaucht.
In Deutschland gibt es bei Trennungen/Scheidungen schon lange nicht mehr das Schuldprinzip (juristisch- nicht gesellschaftlich). Und wer seine Kontrahenten mit seltsamen Anschuldigungen anzuschwärzen versucht - du dekst wohl immer noch u.a. an die Wo-wohnen-die-Kinder-Auseinandersetzung - sorgt eher dafür, dass auch ihm (besonders wenn es der Mann ist, immer noch) mal genau auf die schmutzigen Finger geschaut wird.
Wenn der ZEM* was bei facebook posten oder youtube zugänglich machen sollte, gleich Kopie sichern und untersagen, das wäre komplett unter der Gürtellinie, würde aber imho eher dem Noch-Mann schaden - beim Prozess.
Grundsätzlich ist es wohl meistens sinnvoll, nicht alles ernst zu nehmen, in dem Moment des Rosenkrieges fllt das schwer, aber da ist auf beiden Seiten sehr viel heiße Luft und beide Seiten (!) tun gut daran, nicht auf die andere einzugehen, wenn irgend möglich und den Ball flach zu halten.
Grüße ynot
*P.S. ich ziehe den Begriff zukünftiger Ex-Mann dem Begriff Noch-Mann vor :wink: das hat etwas Vorausschauendes Zukunftsgewandtes

Sehr hilfreich, vielen Dank!

Nochmal Tach,

ich möchte der zukünftigen Ex-Frau noch etwas raten.

  1. Bleib sauber. Im Gegensatz zum echten Leben heißt das, dass man sich ruhig mit Dreck bewerfen lassen kann. Das macht einen nicht dreckig. Wer selber mit Dreck wirft, der verliert seine Sauberkeit.

  2. Jeglichen Gesprächen aus dem Weg gehen.

  3. Alle Drohungen, alles, was irgendwie sonst an Verwerflichem gesagt wird: Zur Kenntnis nehmen, aufschreiben. Ein Notizbuch „Mein Mann sagt“ führen. Warten, bis er weg ist, dann das Gesagte mit Situation, Datum und Uhrzeit aufschreiben. Auf keinen Fall andeuten, dass man so ein Buch führt. Aus der Drohung an sie kann sie so eine Genugtuung machen, dass der Herr sich ein wenig mehr als Anus (setzt da ein deutsches Wort für ein) geoutet hat.

Im Gegensatz zu manchen Meinungen, dass nur die Veröffentlichung strafbar wäre, sei gesagt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
    Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
  3. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. (…)
    Der Versuch ist strafbar.

Auszüge aus §201 StGB.

Wenn nach eigener Aussage bereits heimlich Aufzeichnungen angefertigt wurden, dann ist die Straftat schon geschehen.
Ob es taktisch klug ist, dies jetzt zur Anzeige zu bringen? Ich weiß es nicht. Bitte den Anwalt fragen!

Da du dich (auch?) auf meinen Beitrag beziehst, nur kurz: Erscheint mir nicht so einfach, wie es da hingeschrieben steht, v.a. weil sich die beiden offenbar nach wie vor eine Wohnung teilen. Wenn diese Passage dagegen so zu verstehen ist, dass sie eine eigene Wohnung im Haus hat und er diese „abhört“, dann ist das natürlich was anderes.

Aber wie auch immer, das:
Ob es … klug ist, dies … zur Anzeige zu bringen? Ich weiß es nicht. Bitte den Anwalt fragen!
unterstreiche ich gern.

Gruß
F.

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Dem kann ich nur zustimmen, kein zusätzliches Öl ins Feuer gießen (und z.B. über Monster nur mit Freundinnen reden!).
Sich nicht bei jedem Angebot in ein Streitgespräch und einen handfesten Zoff verwickeln zu lassen ist wirklich kein Zeichen von Schwäche!
Alle Gespräche, die nicht sofort eine Antwort brauchen, wie wer jetzt sofort die Kinder abholt (hier nur die knappeste Antwort), möglichst mit einer Zeitverzögerung beantworten. „Da geb ich dir morgen Bescheid“ oder „da muss ich erst drüber nachdenken“. Da kann man sich auch darauf berufen, dass man als seit 20 Jahren Hausfrau nicht so schnell im Denken ist, und deswegen Zeit für eine Antwort braucht- und diesen Humor (für sich!) üben. Oder schriftlich kommunizieren.
Gruß ynot

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… unabhängig davon, dass ich das auch nur im Notfall über eine Anzeige regeln würde:
in §201 StGB steht nichts davon, dass ein Mann seine Frau oder eine Frau ihren Mann in den eigenen Wänden entgegen dieses Paragraphen abhören darf, eigentlich gibt’s da kein eigentlich, bloß weil die sich eine Wohnung, ein Haus oder eine Ehe teilen. Ist doch deutlich und eben doch einfach:
es ist strafbar: vom Versuch des Abhörens über das tatsächliche Abhören bis zur Veröffentlichung des Abgehörten.
Grüße ynot

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Allein schon das Schlüsselwort „unbefugt“ ist sicher nicht so „einfach“…

Zum Beispiel:
Mit beachtlichen Argumenten wird nämlich die Auffassung vertreten, daß schon der Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB seiner Schutzfunktion entsprechend auf das Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Wissen des Betroffenen beschränkt werden muß (vgl. zur Übersicht Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 201 Rdn. 13), weil nur durch heimliche Tonaufnahmen das Vertrauen in die Flüchtigkeit des gesprochenen Worts enttäuscht werde
Juraforum.de
(KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 Ws 363/08)

Die Frau weiß aber (mittlerweile), dass in der gemeinsamen Wohnung aufgezeichnet wird. Sie will es nicht, nimmt es aber stillschweigend hin, weil sie in der Wohnung verbleibt.

Anderer Punkt: Der Mann verstößt sicher nicht gegen §201, wenn er die Geräuschkulisse seines Wohnzimmers daueraufzeichnet. Schreit die Frau vom Flur noch irgendwas rein, dass mitaufgezeichnet wird, ohne dass der Mann speziell den Flurbereich aufzeichnen oder hypersensible Aufzeichnungsgeräte verwenden würde … schwierige Abgrenzung vermutlich.

Ich will damit nur sagen (ohne damit behaupten zu wollen, dass ich recht habe), dass es so „einfach“ nicht sein dürfte, wenn die zwei sich einen Lebensbereich teilen. Beide Aspekte wären ja nicht gegeben, wären sie in zwei getrennten Wohnungen.

Gruß
F.