Hallo,
für Computer aller Art schreibt das Bundesfinanzministerium eine Nutzungsdauer von 3 Jahren vor. Da das Gerät zum 06.01. Betriebsvermögen wurde, darf es ja für das ganze Jahr 03 abgeschrieben werden mit einem Drittel des Anschaffungswertes.
Wenn ein Computer zum 06.12.02 für 2400,- Euro angeschafft und am 06.01. erst zum Betriebsvermögen wurde, wie hoch ist dann der Wert, mit dem das Gerät als Einlage verbucht werden darf?
Aufgrund der Anschaffung müssten bereits für 2002 anteilig 1/12 von 1/3 des Anschaffungswertes abgeschrieben werden. Aber wie verhält es sich, wenn das Gerät erst einen Monat später im nächsten Jahr als Betriebsvermögen behandelt wird?
Viele Grüße
Merlinchen
Hi !
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind „Einlagen“ von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass im Dezember bereits 1/36 (=€ 66,00) als (steuerlich nicht zu beachtende) AfA anfällt. Der Einlagewert im Januar beträgt daher € 2.334,00.
BARUL76
super, danke!
Hi barul76,
danke, dann hab ich das schon mal richtig angesetzt. 
Darf das Gerät als Betriebsvermögen dann nur noch auf 2 Jahre abgeschrieben werden, weil das erste Nutzungsjahr schon vorbei ist, als es zum Betriebsvermögen wurde (und im 2. Jahr dann mit dem höheren Buchwert? Oder doch noch auf 3 Jahre, dann aber im 3. Jahr nur noch den Restwert?
Viele Grüße
Merlinchen
Hi !
Die Nutzungsdauer von insgesamt 36 Monaten ist weiterhin einzuhalten. Da erst ein Monat abgeschrieben wurde, ist der Restbetrag auf 35 Monate zu verteilen. Im 3. Jahr ist daher nur der Restwert abzuschreiben.
BARUL76