Hallo Leute,
wer weiß hier was?
Angenommen man möchte wegen Mietrückstandes von 2 Monaten ein
gerichtliches Mahnverfahren bzw. eine Räumungsklage erwirken,
wie läuft so was genau ab und wie lange dauert das ganze?
Oder anders gefragt, wie sollte man hier als Vermieter
reagieren?
Der Vermieter sollte dies einem RA übergeben, wenn der Vermieter selber nicht in der Lage ist, die Räumungsklage vor Gericht einzureichen und im mündlichen Verfahren seine Ansprüche nochmals geltend zu machen; da gibt es zu viele Hintertürchen, die dem Vermieter nicht bekannt sind.
Der RA wird die rückständigen Mieten einklagen und, wenn die Mieter nach fristloser Kü nicht ausgezogen sind, die Räumungsklage erheben.
Die Einreichung der Klage 2-3 Tage, Zustellung an den Mieter mit Aufforderung, sich zur Klage zu äußern und dann ggf. der Gerichtstermin 2-3 Wochen.
Nicht zu vergessen hierbei, dass ja dann der 3. Monat und ggf. der 4. Monat auch eingeklagt werden muss.
Eine unverheiratetes Paar hat sich getrennt, der solvente
Ex-Partner ist zu seiner Mutter gezogen, hat sich dort auch
gemeldet, ohne jedoch ein Namensschild an der neuen Adresse
anzufügen.
Ist unerheblich.
Und die Mutter hat einen anderen Namen, weil sie
einen neuen Partner hat.
Im Haus selbst wohnen mehrere Pateien.
Wie soll man da eine Forderung zustellen?
Das hat nicht zu interessieren, ob der Briefträger zustellen kann oder nicht, das ist Sache des Briefträgers; aber wenn er dort gemeldet ist, dann erfolgt dort auch die Zustellung.
Die in der Mietwohnung verbliebene Ex-Partnerin reagiert nicht
auf Anrufe und Besuche;
hat die Klingel abgestellt. Sie ist auch nicht in der Lage die
Miete zu bezahlen; sie bezieht Hartz IV.
Auf Nachfrage beim Jobcenter wurde mitgeteilt, dass in solchen
Fällen zwar Miete gezahlt würde, aber zunächst nur an die
Mieterin. Erst wenn Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen
könnte, zahlt das Amt direkt an den Vermieter.
Die Auskunft vom JC ist „wischi-waschi“, die ist teilweise korrekt, aber nicht in diesem frühzeitigen Stadion, zudem ist das JC nicht, wie bereits in einer Antwort mitgeteilt, für drohende Obdachlosigkeit zuständig, dafür ist die Gemeinde/Stadt verantwortlich.
Das JC dürfte jetzt erst einmal den Bedarf der Hartz-IV neu klären müssen, wenn da ein Partner ausgezogen ist und dann würde das JC „nur Miete in ortsüblicher Höhe für eine 45-qm-Wohnung“ übernehmen, weil ein Single nur 45qm ortsüblicher Miete vom JC erhalten daft.
Könnte ein Gerichtsvollzieher hier weiter helfen?
Ja, aber erst ein ein Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorliegt, vorher nicht.
Man kann die fristlose Kündigung auch selber schreiben, sind 2 Sätze und den Brief mit einem Zeugen in den Briefkasten einwerfen; das ist auch so vom BGH geurteilt worden.
Der Zeuge hat lediglich zu bestätigen, dass ein Kündigungsschreiben, welches er selber gelesen hat, am x. um y Uhrzeit im Beisein des Vermieters cc in den Briefkasten der Frau qqww eingeworfen wurde.
Also: auf einer Kopie der fristlosen Kündigung sich von einem Zeugen bestätigen lassen, dass das Original im Beisein von xx heute den cc. um aa Uhrzeit eingeworfen wurde.
Danke schon mal für eure Infos und Anregungen.