Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren, bzw. eine Räumungsklage ab?

Hallo Leute,
wer weiß hier was?

Angenommen man möchte wegen Mietrückstandes von 2 Monaten ein gerichtliches Mahnverfahren bzw. eine Räumungsklage erwirken, wie läuft so was genau ab und wie lange dauert das ganze?
Oder anders gefragt, wie sollte man hier als Vermieter reagieren?

Eine unverheiratetes Paar hat sich getrennt, der solvente Ex-Partner ist zu seiner Mutter gezogen, hat sich dort auch gemeldet, ohne jedoch ein Namensschild an der neuen Adresse anzufügen. Und die Mutter hat einen anderen Namen, weil sie einen neuen Partner hat.
Im Haus selbst wohnen mehrere Pateien.
Wie soll man da eine Forderung zustellen?
Die in der Mietwohnung verbliebene Ex-Partnerin reagiert nicht auf Anrufe und Besuche;
hat die Klingel abgestellt. Sie ist auch nicht in der Lage die Miete zu bezahlen; sie bezieht Hartz IV.
Auf Nachfrage beim Jobcenter wurde mitgeteilt, dass in solchen Fällen zwar Miete gezahlt würde, aber zunächst nur an die Mieterin. Erst wenn Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen könnte, zahlt das Amt direkt an den Vermieter.
Könnte ein Gerichtsvollzieher hier weiter helfen?

Danke schon mal für eure Infos und Anregungen.

Hallo,

in diesem Falle gar nicht,da man ja freiwillig die staatlichen Behörden (Hier Jobcenter)
über eine drohende Wohnungslosigkeit in Kenntnis gesetzt hat.
Sofern das Jobcenter die Wohnungsfürsoge nicht auch betreibt,müsste es die dafür zuständige Behörde von Amts wegen in Kenntnis setzen.

Man sollte sich in diesem Falle direkt mit dem zuständigen Amt in Verbindung setzen.

Denn das Wohnungsamt kann sehr schnell handeln und zum B.für die Anweisung der ausstehenden Mieten durch das Jobcenter sorgen.
Das geht innerhalb von Tagen und damit wesentlich schneller als jedes Gerichtsverfahren.

Außerdem kann das Wohnungsamt auch für eine Ersatzwohnung sorgen,wenn die derzeitige Wohnung zu groß/zu Teuer ist für das Einkommen der Mieterin.

Hallo Leute,
wer weiß hier was?

Angenommen man möchte wegen Mietrückstandes von 2 Monaten ein
gerichtliches Mahnverfahren bzw. eine Räumungsklage erwirken,
wie läuft so was genau ab und wie lange dauert das ganze?
Oder anders gefragt, wie sollte man hier als Vermieter
reagieren?

Der Vermieter sollte dies einem RA übergeben, wenn der Vermieter selber nicht in der Lage ist, die Räumungsklage vor Gericht einzureichen und im mündlichen Verfahren seine Ansprüche nochmals geltend zu machen; da gibt es zu viele Hintertürchen, die dem Vermieter nicht bekannt sind.
Der RA wird die rückständigen Mieten einklagen und, wenn die Mieter nach fristloser Kü nicht ausgezogen sind, die Räumungsklage erheben.
Die Einreichung der Klage 2-3 Tage, Zustellung an den Mieter mit Aufforderung, sich zur Klage zu äußern und dann ggf. der Gerichtstermin 2-3 Wochen.

Nicht zu vergessen hierbei, dass ja dann der 3. Monat und ggf. der 4. Monat auch eingeklagt werden muss.

Eine unverheiratetes Paar hat sich getrennt, der solvente
Ex-Partner ist zu seiner Mutter gezogen, hat sich dort auch
gemeldet, ohne jedoch ein Namensschild an der neuen Adresse
anzufügen.

Ist unerheblich.

Und die Mutter hat einen anderen Namen, weil sie

einen neuen Partner hat.
Im Haus selbst wohnen mehrere Pateien.
Wie soll man da eine Forderung zustellen?

Das hat nicht zu interessieren, ob der Briefträger zustellen kann oder nicht, das ist Sache des Briefträgers; aber wenn er dort gemeldet ist, dann erfolgt dort auch die Zustellung.

Die in der Mietwohnung verbliebene Ex-Partnerin reagiert nicht
auf Anrufe und Besuche;
hat die Klingel abgestellt. Sie ist auch nicht in der Lage die
Miete zu bezahlen; sie bezieht Hartz IV.
Auf Nachfrage beim Jobcenter wurde mitgeteilt, dass in solchen
Fällen zwar Miete gezahlt würde, aber zunächst nur an die
Mieterin. Erst wenn Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen
könnte, zahlt das Amt direkt an den Vermieter.

Die Auskunft vom JC ist „wischi-waschi“, die ist teilweise korrekt, aber nicht in diesem frühzeitigen Stadion, zudem ist das JC nicht, wie bereits in einer Antwort mitgeteilt, für drohende Obdachlosigkeit zuständig, dafür ist die Gemeinde/Stadt verantwortlich.
Das JC dürfte jetzt erst einmal den Bedarf der Hartz-IV neu klären müssen, wenn da ein Partner ausgezogen ist und dann würde das JC „nur Miete in ortsüblicher Höhe für eine 45-qm-Wohnung“ übernehmen, weil ein Single nur 45qm ortsüblicher Miete vom JC erhalten daft.

Könnte ein Gerichtsvollzieher hier weiter helfen?

Ja, aber erst ein ein Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorliegt, vorher nicht.

Man kann die fristlose Kündigung auch selber schreiben, sind 2 Sätze und den Brief mit einem Zeugen in den Briefkasten einwerfen; das ist auch so vom BGH geurteilt worden.
Der Zeuge hat lediglich zu bestätigen, dass ein Kündigungsschreiben, welches er selber gelesen hat, am x. um y Uhrzeit im Beisein des Vermieters cc in den Briefkasten der Frau qqww eingeworfen wurde.
Also: auf einer Kopie der fristlosen Kündigung sich von einem Zeugen bestätigen lassen, dass das Original im Beisein von xx heute den cc. um aa Uhrzeit eingeworfen wurde.

Danke schon mal für eure Infos und Anregungen.

Hallo,

in diesem Falle gar nicht,da man ja freiwillig die staatlichen
Behörden (Hier Jobcenter)
über eine drohende Wohnungslosigkeit in Kenntnis gesetzt hat.

Das JC ist für eine drohende Obdachlosigkeit nicht zuständig, das ist Sache des Mieters, Vermieters und der Gemeinde/Stadtverwaltung.

Sofern das Jobcenter die Wohnungsfürsoge nicht auch
betreibt,

dafür haben die JC keine gesetzliche Grundlage.

müsste es die dafür zuständige Behörde von Amts wegen

in Kenntnis setzen.

Nein, denn das JC kann nicht beurteilen, ob eine Obdachlosigkeit droht.

Man sollte sich in diesem Falle direkt mit dem zuständigen Amt
in Verbindung setzen.

Richtig, Gemeinde oder Stadtverwaltung.

Denn das Wohnungsamt kann sehr schnell handeln und zum B.für
die Anweisung der ausstehenden Mieten durch das Jobcenter
sorgen.

Nein, es besteht keine Weisungsbefugnis dem JC gegenüber.
Es ist hier auch vergessen worden, dass der „Partner“ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, somit haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hartz-IV-Beziehers geändert und das JC muss den Anspruch neu berechnen.
Bei Single steht dann nur noch ein Anspruch auf „45qm-Wohnung zur ortsüblichen Miete“.

Das geht innerhalb von Tagen und damit wesentlich schneller
als jedes Gerichtsverfahren.

Das ist Wunschdenken und fern der Realität bei diesem vorgetragenen Sachverhalt.

Außerdem kann das Wohnungsamt auch für eine Ersatzwohnung
sorgen,wenn die derzeitige Wohnung zu groß/zu Teuer ist für
das Einkommen der Mieterin.

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Hallo

Was soll man denn weiter annehmen? (fett für den Admin = keine ich-Fragen/-Antworten!)

Stehen beide als Mieter im schriftlichen Mietvertrag?
Liegen definitiv die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegenZahlungsverzugs vor? > BGB 543, 569
Wurde beiden bereits die fristlose Kündigung zugestellt?
Wurde das Amt über die drohende Obdachlosigkeit informiert (= die erfolgte fristlose Kündigung)
Wurde der solventere Schuldner schonmal persönlich kontaktiert? Da besteht ja am ehesten Chance auf noch etwas Einsichtsfähigkeit, dass er sich nur selbst schadet, wenn er weiteren Schaden+Kosten verursacht, für die er einstehen muss.

Der nicht beschriftete Briefkasten ist keineswegs unerheblich. Der Postzusteller kann und darf nur Zustellungen in einen Briefkasten vornehmen, der auch den Empfängernamen trägt. Es gibt aber durchaus Lösungsmöglichkeiten.

Ein betroffener Vermieter, der sich solch grundlegende Fragen stellt, sollte da wirklich besser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

dann ggf. der Gerichtstermin 2-3 Wochen.
Nicht zu vergessen hierbei, dass ja dann der 3. Monat und ggf. der 4. Monat auch eingeklagt werden muss.

Dann sind’s also doch wohl eher die üblichen 3-6 Monate bis zum Gerichtstermin anzunhemen? :wink:

Grüsse Rudi

Hallo,

im Gegensatz zu Dir kennen die JOB-Center den SGB I § 16 aber ganz genau…:smile:

Gerade bei den JOB-Centern wird aber gerne der Versuch unternommen
(weil schließlich die Kommunen zahlen müssen), Anträge abzuwimmeln…

Sobald sich aber eine andere Behörde einschaltet,geht das dann sehr fix.

Sofern alle Unterlagen vorliegen,erfolgt die Zahlung dann innerhalb von 3 Tagen,wobei das meiste auf die „Bankbearbeitung“ geht.

Nur wenn Unterlagen…vor allem die Bescheinigung des VM fehlen,dauert es natürlich…