§1
(Nur für Verträge von unbestimmter Dauer)
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 16.3.2000. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teile zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am dritten Werktag dieses Vierteljahres gekündigt werden.
§2
(Nur für Verträge von bestimmter Dauer)
Der Abschluß des Mietvertrages erfolgt auf 1 Jahr. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 16.3.2000 und endet am 15.3.2001. Wird es nicht spätestens am dritten Werktag des vorherigen Kalendervierteljahres gekündigt, so verlängert es sich un ein weiters Vierteljahr."
Beide Paragraphen stehen so im Vertrag.
Kann das Mietverhältnis nun zum 1.4.2008 bis zum 4.1.2008 gekündigt werden
oder
nach §2 erst zum 1.7.2008 bis zum 4.1.2008 gekündigt werden.
Sind Wohnungs- und Garagenvermietvertrag einheitlich zu behandeln oder besteht für die Garage ein eigenes Mietverhältnis? Diese Frage ist von großer Bedeutung. Hat der Vermieter Garage und Wohnung zusammen vermietet, bestimmen sich die Rechtsverhältnisse nach den Vroschriften über das Wohnungsmietrecht. Bei einem einheitlichen Mietvertrag kann der Vermieter KEINE SEPERATE KÜNDIGUNG für die Garage aussprechen (LG Baden-Baden WM 91,34)
Das würde heißen dein Problem würde sich in Luft auflösen