Wie lang max Einspruch gegen Kündigung

Hallo ,
mal angenommen man wird von seinem Arbeitgeber zum 30.11. gekündigt und hat die Kündigung auch rechtzeitig erhalten(3 Monate vorher) und die 6 Wochen einspruchsrecht gegen die Kündigung verfallen lassen. Weil angenommen wurde das die Kündigung(handelt sich in diesem angenommen fall um eine Betriebsbedingte Kündigung die mehrere AN betrifft) rechtmäßig ist/war.
Doch nun werde Zeitarbeiter ausgeliehen und Angebote an die ausscheidenden AN gemacht das wenn sie sich bei einer Zeitarbeitsfirma bewerben würden, sie von dieser dann wieder in den Betrieb ausgeliehen werden!!! Also kurzgefaßt, denselben Job machen wie vorher nur als Zeitarbeiter.
Jetzt meine frage: Besteht nach 2,5 Monaten nach erhalt der Kündigung noch eine Möglichkeit beim Arbeitsgericht Einspruch gegen die Kündigung zu erheben???
Und wie sehen dann die Chancen bei so einem Einspruch recht zu bekommen?
Meines Wissens muß der Arbeitgeber bei einer Kündigung aus betrieblichen gründen ja beweisen das er den AN nicht anders einsetzen kann?!
Und das dürfte ihm ja in diesem angenommenen Fall schwer fallen.

Schon mal Danke für die antworten.

Maik

Hallo ,
mal angenommen man wird von seinem Arbeitgeber zum 30.11.
gekündigt und hat die Kündigung auch rechtzeitig erhalten(3
Monate vorher) und die 6 Wochen einspruchsrecht gegen die
Kündigung verfallen lassen.

Das sind nur drei Wochen, die man Zeit hat. Meiner bescheidenen Meinung nach ist auch keine Zulassung der verspäteten Klage möglich, eine Klage vor dem Arbeitsgericht also vollkommen aussichtslos.

Frank

Wurde ja sachon gesagt!
Hi!

mal angenommen man wird von seinem Arbeitgeber zum 30.11.
gekündigt und hat die Kündigung auch rechtzeitig erhalten(3
Monate vorher) und die 6 Wochen einspruchsrecht gegen die
Kündigung verfallen lassen.

Wie kommst Du auf 6 Wochen?!
Nach ZUGANG der Kündigung hat man 3 Wochen Zeit, Klage einzureichen.

Weil angenommen wurde das die
Kündigung(handelt sich in diesem angenommen fall um eine
Betriebsbedingte Kündigung die mehrere AN betrifft) rechtmäßig
ist/war.
Doch nun werde Zeitarbeiter ausgeliehen und Angebote an die
ausscheidenden AN gemacht das wenn sie sich bei einer
Zeitarbeitsfirma bewerben würden, sie von dieser dann wieder
in den Betrieb ausgeliehen werden!!! Also kurzgefaßt,
denselben Job machen wie vorher nur als Zeitarbeiter.
Jetzt meine frage: Besteht nach 2,5 Monaten nach erhalt der
Kündigung noch eine Möglichkeit beim Arbeitsgericht Einspruch
gegen die Kündigung zu erheben???

Es besteht generell keine Möglichkeit, Einspruch gegen eine Kündigung einzureichen!
Man kann nur eine Feststellungsklage (dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde) einreichen!
Das aber, wie schon gesagt, maximal 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.

Und wie sehen dann die Chancen bei so einem Einspruch recht zu
bekommen?
Meines Wissens muß der Arbeitgeber bei einer Kündigung aus
betrieblichen gründen ja beweisen das er den AN nicht anders
einsetzen kann?!

Nein, nicht unbedingt!

Sorry, aber da sehe ich schwarz!

LG
Guido

Es besteht generell keine Möglichkeit, Einspruch gegen eine
Kündigung einzureichen!
Man kann nur eine Feststellungsklage (dass das
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde)
einreichen!

Hallo,

nur mal der Vollständigkeit halber (kann man auch gleich wieder vergessen, weil nicht praxisrelevant):

Es gibt eine Einspruchsmöglichkeit:

§ 3 KSchG Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

Grüße
EK

Habe ich mir schon gedacht !
Und waren natürlich 3 Wochen und nicht 6, mein fehler .
Trotzdem Danke für die schnellen Anworten .

Gruß
Maik

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

OK
Hi!

Danke für die Ergänzung!

Ich hätte besser schreiben sollen „Einspruch beim Arbeitsgericht“

LG
Guido

Hallo Maik,

ich würde die Flinte nicht so schnell ins Korn werfen. Zwar ist die Kündigung nun materiell wirksam, weil keine Klage erhoben wurde. Es gibt aber die Möglichkeit, eine Klage auf Wiedereinstellung anzustreben (Leistungsklage auf Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen).

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil des BAG vom 28.06.2000 7 A ZR 904/98)
hat seine Rechtsprechung fortgesetzt, wonach einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese Möglichkeit jedoch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Wiedereinstellungsanspruch. Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, z. B. wenn der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wiederbesetzt hat. Auf die inzwischen erfolgte Neubesetzung des Arbeitsplatzes kann sich der Arbeitgeber jedoch dann nicht berufen, wenn er hierdurch den Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt hat. Da die Kündigung mit nachfolgender Einstellung von Leiharbeitnehmern eine sog. unzulässige Austauschkündigung war (der Arbeitsbereich ist ja gar nicht weggefallen), könnten hier Chancen bestehen.

Ab zum Anwalt.

Grüße
EK

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