Wie lange arbeiten

hallo

wann ist mein letzter arbeitstag.

habe eine kündigung am 05.10.2010 geschrieben und abends im briefkasten geworfen. somit ist die kündigung am 06.10.2010 zugegangen kündigungsfrist beträgt zwei arbeitstage.

´zählt der tag des zugangs auch?

oder muss ich am 07.10. und 08.10. arbeiten ? also ist dann der 08.10 der letzte arbeitstag richtig?

mfg

sv

  1. zählt der Zugang einer Kündigung - wenn er nicht eindeutig beweisbar ist - 3 Tage nach Posteinwurf. Sollte der Arbeitgeber die Kündigung nicht erhalten haben - was Sie beweisen müssten - hilft nur eine erneute Kündigung. Der Absender ist beweispflichtig hinsichtlich des Erhalts, nicht der Empfänger.

  2. Frage ist mir nicht klar, wieso die Kündigungsfrist 2 Arbeitstage sein soll. Laut BGB § 621 gibt es eine solche Kündigungsfrist nur für ein Dienstverhältnis, dass k e i n Arbeitsverhältnis ist. Eine kürzere Frist kann auch nicht vereinbart werden. Ansonsten gilt § 622 - da beträgt die Frist in der Probezeit (längstens 6 Monate) 14 Tage, ansonsten 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats.

  3. Die Fristberechnung erfolgt gem. BGB § 186ff. Der Tag des Einwurfs zählt nicht mit. Die Frist beginnt am nächsten Tag (also in Ihrem Fall am 6. und würde bei 2 Tagen am 7. 24:00 Uhr enden. Aber: s. o.

Ernst-Erwin

Hallo

also im meinem Vertrag steht :

2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses
gelten als Probezeit.
In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das
Beschäftigungsverhältnis
mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden.
Von der fünften Woche
an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die
Kündigungsfrist 1 Woche,
vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des
Beschäftigungsverhältnisses
2 Wochen.
Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an
gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen
gelten beiderseits.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen
für befristete Beschäftigungsverhältnisse

also heiist das das ich am 08.10 nicht mehr arbeiten
muss richtig?

Kann ja sein, dass das im Arbeitsvertrag so steht. Nur stimmt es nicht mit dem BGB überein.Abweichungen vom BGB sind aber nur zulässig im kollektiven Arbeitsrecht (Tarifvertrag), nicht im individuellen Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag).
Also probier’s. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Ernst-Erwin