also ich habe mal eine frage: angenommen ein Ehepaar das vier kinder hat verstirbt. Sie hinterlassen ihren kindern ein Haus. Eins der kinder will dieses haus kaufen und die anderen auszahlen! wie lange müssten die anderen 3 kinder darauf warten?
liebe grüße
also ich habe mal eine frage: angenommen ein Ehepaar das vier
kinder hat verstirbt. Sie hinterlassen ihren kindern ein Haus.
Eins der kinder will dieses haus kaufen und die anderen
auszahlen! wie lange müssten die anderen 3 kinder darauf
warten?
hallo!
Das geht ja so nicht,wenn nicht im Testament etwas dazu geregelt ist.
Im Regelfall(und wenn es kein Testament gäbe) erben alle 4 Kinder zu gleichen Teilen.
Einigt man sich nicht untereinander,wie das Erbe aufgeteilt wird,dann muss eben verkauft werden und der Verkaufserlös wird verteilt.
Auf Antrag eines Kindes kann auch Uneinigkeit eine Zwangsversteigerung beantragt werden.
Wenn ein Erbe das Haus behalten will zum Selbstnutz etwa,dann muss er es nicht kaufen! Es gehört ihm ja schon zu einem Viertel.
Er muss den anderen 3 Geschwistern den Anteil auszahlen. Dazu muss der Wert ermittelt werden,das ist der Verkehrswert des Hauses zum Todeszeitpunkt der Eltern,nicht direkt der Verkaufserlös(der ja hier nicht anfallen würde).
Etwaige Lasten auf dem Grundstück berücksichtigen,sie senken den Wert.
Aber eine Frist,zu der man das Erbe verteilt haben muss,oder Miterben ausgezahlt hat,gibts m.E. nach nicht. Schon deshalb nicht,weil ja ein „ungeduldiger“ Miterbe jederzeit die Zwangsversteigerung beantragen kann und so die Sache beschleunigen kann.
MfG
duck313
Hallo,
sie müssen solange auf das Geld warten, wie es im Kaufvertrag vereinbart wurde
Dazu muss es allerdings erstmal einen geben …
Bis dahin tragen alle die Kosten und Nutzen zu je ein Viertel. Sollte es eines der Kinder bewohnen, schuldet es den anderen drei viertel der Miete und der von ihm veursachten Betriebskosten… (was in der Praxis deutlich einfacher geht, in dem der Bewohner sie von vornherein zahlt…).
Wie schon angedeutet, *kann* ein Miterbe die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (so denn kein Testament dem entgegen steht), allerdings ist das selten dämlich, da die Verwertung eines solchen Streitobjekts mit einem interessierten und „übergangenen“ Mitbewohner darin nicht gerade sehr „wertsteigernd“ ist …
Das ist ein Fall für einen Notar.
Gruß vom
Schnabel
Hallo,
Das ist weniger eine Frage des Müssen, sondern eher eine Frage, was für alle Beteiligten in der konkreten Situation sinnvoll ist.
Reden wir hier bislang nur von einer grundsätzlichen Absichtserklärung, oder wie weit ist schon ein konkreter Plan gefunden? Ist dieser Plan realistisch? Ist man sich über den Preis einig? In welchem Zustand soll das Objekt übergeben werden? Wie soll der Ausgleich erfolgen? Ist eine ggf. Notwendige Fremdfinanzierung darstellbar,…
Gruß vom Wiz