Wie lange bei Reklamation von Kinderwagen warten

Angenommen, jemand hat einen Kinderwagen bestellt, nachdem er im Babyfachmarkt ausprobiert wurde. Er wurde bestellt, da eine andere Farbe gewünscht war.
Jetzt musste der Wagen beim Babyfachmarkt reklamiert werden.
(Der Fehler war von Anfang an da, die Kundin dachte nur, dass das schon so seine Richtigkeit hat). Wie gesagt im Babyfachhandel wurde sie eines bessere belehrt. Er musste zum Hersteller.
Der Wagen wurde vom Hersteller nach 2 Tagen abgeholt, eine Woche nach dieser Abholung erkundigte sich die Kundin direkt beim Hersteller, wie lange so eine Reklamation etwa dauern würde, dort bekam sie die Auskunft, ca. 3 Wochen, der Wagen aber nach immerhin 1 Woche noch nicht da sei. Was sehr verwunderlich ist.
Wie lange darf eine Reklamation bei einem KiWa dauern?
Darf die Kundin dem Händler eine angemessene Frist setzen (dass dann insgesamt 3 Wochen seit Reklamation im Handel rum sind) und bei Nichteinhaltung vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen?

Der § 439 BGB gibt dem Käufer das Recht auf die Art der NACHERFÜLLUNG des Vertrages zu bestehen, die er - der Käufer - für richtig hält!!!
Meistens vermischen Händler absichtlich die Begriffe Gewährleistung und Garantie einerseits, sowie Nacherfüllung und Nachbesserung andererseits.
Mit diesen Begriffsunredlichkeiten wird häufig der Kunde um seine ihm vom Gesetzgeber zugestandenen Gewährleistungsansprüche gebracht.
Konkreter:
Gewährleistung ist gültiges Recht auf das jeder Käufer einen Rechtsanspruch hat, während Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers ist, bei der er dann die Bedingungen diktieren kann.
Konkret:
War die Sache von Anfang an defekt, so hat der Privatkunde sechs Monate lang Zeit diesen Fehler zu bemerken und dann zu reklamieren.
(gesetzliche GEWÄHRLEISTUNG - hat NICHTS mit Garantie zu tun!!!)
Nach SEINER Wahl (also der Kunde wählt) hat der Verkäufer ihm dann im Austausch eine mangelfreie Ware auszuhändigen (Umtausch) oder DER KUNDE wünscht Reparatur (Nachbesserung - nicht verwechseln mit Nacherfüllung!!!) Hierbei setzt DER KUNDE den zeitlichen Rahmen, wie lange er dafür gewähren will.
Der Kunde ist an seine Wahl NICHT gebunden, er kann jederzeit seine Wahl ändern, solange der Verkäufer noch nicht nacherfüllt hat.
Konkret:
Ich könnte mich heute umentscheiden und sagen, dass ich nicht mehr länger warten will und Umtausch verlange.
Sollte der Umtausch nicht möglich sein, könnte ich heute nach § 323 Absatz 2 Satz 3 BGB mein Geld zurückverlangen.