Jemand hat eine Einkommensteuererklärung 2013 im Nov14 abgegeben,
und 17.1.14 die Belege(Quittungen etc) zurückerhalten.
Am 2.2.15 erfolgte die Festsetzung/es kam der Bescheid.
Am 17.2.16 wird er angeschrieben und aufgefordert, „die Aufstellung und Belege zu den Fortbildungskosten (wurden Ihnen nach Veranlagung zurückgeschickt)“ nochmals einzureichen.
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Hintergrund ist, dass das Finanzamt vom Bafögamt oder so ähnlich (glaub KfW) angeschrieben wurde, und jetzt eine Kontrolle durchführt was als Werbungskosten eingereicht wurde.
In der Erklärung können sie aber nur noch sehen „Gemäß Belegen“ und den Gesamtbetrag aller Fortbildungskosten.
Am einfachsten wäre es zu sagen, dass man die Belege nach dem Rückerhalt entsorgt hat, weil ja nicht mehr benötigt.
Gleicher Sachverhalt und Frage stellt sich für die Erklärung 2011, für die der Bescheid im August2014 kam.
Vielen Dank für eure Hilfe !
Schau mal in die Erläuterungen des Bescheids, ob da etwas steht, dass du die aufbewahren sollst. Schau auch mal vorne auf den Bescheid, ob da steht, dass er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Wenn beides nicht der Fall ist, bist du nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Als Gewerbetreibender muss man Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahren (nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres).
Vielverdiener (über 500.000€/Jahr) sind verpflichtet, ihre (Steuer)unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren (war mir selbst nicht bekannt).
Kontoauszüge: 3 Jahre
Als Privatmensch ist man tatsächlich NICHT verpflichtet, die Unterlagen nach Abgabe der Steuererklärung aufzubewahren.
Ich würde mal denken, wenn sie das damals so abgenickt haben ist das auch verbindlich. Es gibt ja schließlich Rechtssicherheit in Deutschland. Die Kontrolle der Werbungskosten hätte das FA ja bei der Abgabe durchführen können.
Alles nur gegoogled. Ich bin kein Rechtsgelehrter und übernehme keine Garantie für Richtigkeit.
Mach doch am Ende hier eine kleine Notiz, wie’s ausgegangen ist. Ich fände das interessant.
Aehm. Bin jetzt selbst etwas überrascht 
Drei Jahre sind nicht verkehrt, falls noch jemand etwas fordert (nach 3 Jahren sind „normale“ Forderungen ja verjährt). Eine Pflicht besteht aber hier in der Tat nicht
Gefunden habe ich das übrigens alles hier: Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen