Hallo Christa,
Dein Link ist leider etwas irreführend, da er hauptsächlich die AU wegen Beantragung einer Erwerbsminderungsrente (sog. „Nahtlosigkeit“ gem. § 145 SGB III http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html ) behandelt.
Bei „Aussteuerung“ ohne Rentenantrag wird „normales“ ALG I gezahlt, wobei einige wichtige Dinge zu beachten sind:
- Obwohl das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht endet, muß sich der AN der Arbeitsvermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt „im Rahmen seiner Restleistungsfähigkeit“ zur Verfügung stellen und sich ggfs. auch vermitteln lassen.
- Der Arbeitsagentur darf deswegen keine AU-Bescheinigung vorgelegt werden, da dann kein Anspruch auf ALG 1 mehr besteht.
- Dem bisherigen Arbeitgeber muß weiterhin lückenlos die AU für die bisherigen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgewiesen werden.
- Ist der AN wieder arbeitsfähig für sein bisheriges Arbeitsverhältnis, kann er sich wieder bei der AA abmelden.
- Soll der AN in sein bisheriges Arbeitsverhältnis stufenweise wiedereingegliedert werden, ist dafür die schriftl. Zusage der AA einzuholen.
Grundsätzlich sollte gerade in diesem Fall kein Dokument bei der AA vom AN ohne Bedenkzeit und ggfs. rechtliche Prüfung unterschrieben werden, da von so manchem Sachbearbeiter in dieser Fallkonstellation gerne „fallen“ gestellt werden, um die Betroffenen aus dem Leistungsbezug fallen zu lassen.
&Tschüß
Wolfgang