Wie lange bez. Artikel zurückhalten?

Hallo,

ein von mir verkaufter Artikel wurde ordnungsgemäß bezahlt und verschickt, kam aber nach einer Woche mit Vermerk „Empfänger unter der genannten Adresse nicht zu ermitteln“ zurück. Ich habe das dem Käufer 3x mitgeteilt, bislang aber keine Antwort erhalten.
Ich frage mich nun, wie lange ich den Artikel hier zurückhalten muss.

Danke,
HOFee

Hallo,

ein von mir verkaufter Artikel wurde ordnungsgemäß bezahlt und
verschickt, kam aber nach einer Woche mit Vermerk „Empfänger
unter der genannten Adresse nicht zu ermitteln“ zurück. Ich
habe das dem Käufer 3x mitgeteilt, bislang aber keine Antwort
erhalten.
Ich frage mich nun, wie lange ich den Artikel hier
zurückhalten muss.

es kommt darauf an, was Du versteigert hast. Wertpapiere und andere Kostbarkeiten können im Fall des Annahmeverzuges gem. 372 BGB bei einer öffentlichen Stelle hinterlegt werden. Da es sich wahrscheinlich um so etwas nicht handelt, greift 381 (1) bzw. (2) BGB, d.h. durch öffentliche Versteigerung. Bei großzügiger Auslegung könnte man dann annehmen, daß eine (erneute) Versteigerung über Ebay auch i.O. wäre.

Kommt der Gläubiger dann irgendwann angedackelt, wäre ihm der kaufpreis auszuhändigen (bis max. zu der Höhe seines Gebotes selbstverständlich. Aber wie gesagt: Großzügige Auslegung und ohne Gewähr.

Vorher solltest Du noch eine angemessene Frist (z.B. vier Wochen) setzen. Wenn auch diese Nachricht nicht ankommt, hast Du alles getan, was Du konntest.

Gruß,
Christian

es kommt darauf an, was Du versteigert hast. Wertpapiere und
andere Kostbarkeiten können im Fall des Annahmeverzuges gem.
372 BGB bei einer öffentlichen Stelle hinterlegt werden. Da es
sich wahrscheinlich um so etwas nicht handelt,

Nicht wirklich… *g*

greift 381 (1)
bzw. (2) BGB, d.h. durch öffentliche Versteigerung.

Äh…

Bei
großzügiger Auslegung könnte man dann annehmen, daß eine
(erneute) Versteigerung über Ebay auch i.O. wäre.

Noch einmal: äh…

Kommt der Gläubiger dann irgendwann angedackelt, wäre ihm der
kaufpreis auszuhändigen (bis max. zu der Höhe seines Gebotes
selbstverständlich. Aber wie gesagt: Großzügige Auslegung und
ohne Gewähr.

Aber ich kann doch nicht ewig warten!

Vorher solltest Du noch eine angemessene Frist (z.B. vier
Wochen) setzen. Wenn auch diese Nachricht nicht ankommt, hast
Du alles getan, was Du konntest.

Noch ist’s im Rahmen, und ich möchte ihm ja auch zugestehen, dass er vielleicht in Urlaub o.ä. ist.

Danke auf jeden Fall schon mal (wobei eine Klärung der Inhalte o.g. Paragraphen durchaus noch hilfreich für mich wäre).

greift 381 (1)
bzw. (2) BGB, d.h. durch öffentliche Versteigerung.

Äh…

Zu guter Recht :wink:, denn ich meinte 383 und hier folgt der Link, den ich fahrlässigerweise unterschlagen habe:
http://dejure.org/gesetze/BGB/383.html

Kommt der Gläubiger dann irgendwann angedackelt, wäre ihm der
kaufpreis auszuhändigen (bis max. zu der Höhe seines Gebotes
selbstverständlich. Aber wie gesagt: Großzügige Auslegung und
ohne Gewähr.

Aber ich kann doch nicht ewig warten!

Stimmt, sollst Du auch nicht, daher Nachfrist setzen und dann verticken.

Ich hoffe der Nachtrag hilft, ansonsten noch einmal nachfragen.

Gruß,
Christian

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Hallo,

worin besteht überhaupt das Propblem?

ein von mir verkaufter Artikel wurde ordnungsgemäß bezahlt und
verschickt, kam aber nach einer Woche mit Vermerk „Empfänger
unter der genannten Adresse nicht zu ermitteln“ zurück. Ich
habe das dem Käufer 3x mitgeteilt, bislang aber keine Antwort
erhalten.

Mehr kannst Du doch auch nicht tun, als warten. Sollte der Artikel nicht gerade sehr platzraubend sein, lagerst Du kostenfrei, ansonsten kündigst Du Lagergebühr an und wartest, bist die Lagergebühr den Auktionspreis erreicht hat. Und dann gehört der Artikel wieder Dir.

Ich frage mich nun, wie lange ich den Artikel hier
zurückhalten muss.

Deinen Käufer könnte ja auch das Zeitliche gesegnet haben, und die Erben - sofern er welche hat - nicht Bescheid wissen bzw nicht das Passwort zu seiner Emailadresse. Du kannst nicht mehr tun, als warten. Würde mir nicht schwer fallen, wenn ich schon mein Geld hätte.

Gruß Richard

worin besteht überhaupt das Propblem?

Naja, ich will das halt einfach nicht mehr hier behalten…

Mehr kannst Du doch auch nicht tun, als warten. Sollte der
Artikel nicht gerade sehr platzraubend sein, lagerst Du
kostenfrei, ansonsten kündigst Du Lagergebühr an und wartest,
bist die Lagergebühr den Auktionspreis erreicht hat. Und dann
gehört der Artikel wieder Dir.

Haha, das hört sich gut an. Dummerweise ist er nicht wirklich platzraubend. In dem Fall könnte ich die Lagergebühr ja sehr gering ansetzen…

Deinen Käufer könnte ja auch das Zeitliche gesegnet haben, und
die Erben - sofern er welche hat - nicht Bescheid wissen bzw
nicht das Passwort zu seiner Emailadresse. Du kannst nicht
mehr tun, als warten. Würde mir nicht schwer fallen, wenn ich
schon mein Geld hätte.

Schon klar, es kann ja alles mögliche sein. Mich juckt’s wahrscheinlich nur in den Fingern, das Teil noch mal 'reinzusetzen. :wink: