Wie lange darf ein Unternehmen Monatsbeiträge "sammeln" bis es mahnt

Wenn man monatliche Mitgliedsbeiträge zahlen muss, die erst per Lastschrift eingezogen worden sind (dann aber nicht mehr, da die Lastschrift geplatzt war) und man dann selbst überweisen muss, wie viele Monatsbeiträge darf das Unternehmen „sammeln“ bis es mahnt?

Andere Frage gleich noch, muss man den Kunden informieren wenn die Beiträge zukünftig selbst überwiesen werden müssen?

Es ist nämlich so, das 12 Mitgliedsbeiträge „gesammelt“ wurden, und nun die gesamte Forderung auf einmal fällig ist. Es wurde nie ne Mahnung geschickt, noch ne Erinnerung…gar nichts. Nur eben jetzt eine „erste & letzte Mahnung“ mit den fälligen Beträgen.

Vielen Dank für die Antworten

Sinnvoll lässt sich auf die Einzelfragen nur im Zusammenhang antworten:
Die datumsmäßige Fälligkeit für laufende Forderungen/Monatsbeiträge ergibt sich i.d.R. aus einem zugrundeliegenden Vertrag. Verzug tritt dann nach BGB § 286 auch ohne Mahnung ein - d.h. der Gläubiger kann im Verzugsfall auch ohne „Vorwarnung“ das gerichtliche Mahnverfahren/die Zahlungsklage einleiten. Auch der Anspruch auf Verzugsschadenersatz (außergerichtliche Mahnkosten, Rücklastschriftgebühren, Verzugszinsen, Gerichtskosten, etc) entsteht nach dem Gesetz automatisch durch Zeitablauf.

Wenn eine vereinbarte Lastschrift „geplatzt“ war ist das nicht anders.
I.d.R. findet sich im zugrundeliegenden Vertrag bereits ein Passus zu solchen Fällen - ansonsten müsste der Gläubiger eben seinen Schuldner kontaktieren (Geldschulden sind „Bringschulden“) und natürlich die überfälligen Beträge eigenständig schnellstens begleichen.

„Sammeln“ darf der Gläubiger seine Forderungen bis zur Einleitung der vom Gesetzgeber vorgesehenen gerichtlichen Schritte solange er möchte - begrenzt ist das einzig durch die gesetzliche Verjährung.

Wenn man Verträge abschliesst und Zahlungspflichten eingeht, sollte man zumindest ein paar grundlegende Dinge wissen:
http://ratgeber.ernstings-family.de/recht-finanzen/r…