Wie lange darf ein verwaltungsakt dauern?

hallo liebe frorumsmitglieder,
ich würde gerne wissen, wielange sich ein behöre mit der bearbeitung eines antrages zeitlassen kann.
der sachverhalt ist folgender.
eine freundin von mir kommt aus lettland. sie machte dort im jahr 99 den dortigen schulabschluß, der sie dort berechtigte ein studium zu beginnen.
sie will nun in deutschland studieren. seit letztem jahr liegt dem zuständigen amt der antrag vor, ihr die zulassung zu einem studium in deutschland zu gewähren. ( zeit anfang des jahres gibt es sogar ein abkommen über die gegenseitige anerkennung von schulabschlüssen)
aber bis heute kam weder ablehnung noch annahme. wenn man dort nachfragt, bekommt man zur antwort, der antrag werde noch geprüft.
kann mir also jemand sagen, wie lange so etwas dauern darf. es kann ja wohl kaum sein, dass die einen ewig warten lassen könne.
danke schon im vorauraus.

Hallo,

genaue Zeiten kann ich nicht nennen.

  1. Hast Du eine schriftliche Eingangsbestätigung bekommen ? Damit hast Du erstmal was in der Hand. Sonst heisst es nachher der Antrag ist nicht eingegangen. Telefonische Auskünfte zählen in der Regel nicht.

  2. Sofort mit Untätigkeitsklage unter Fristsetzung drohen („Sollten Sie bis zum … meinen Antrag nicht durch Bescheid erledigt haben, werde ich Untätigkeitsklage einreichen“).

  3. Untätigkeitsklage

Bedenke aber, dass ein freundliches Telefonat mit dem Sachbearbeiter viel mehr bringen kann als alle Drohungen. Sind ja alles nur Menschen.

Gruss

Andreas

Nicht so (was ist eine Untätigkeitsklage ?)
Hallo,

soweit ich diesen Fall beurteile, besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Bewilligung des Antrags.

Außerdem habe ich noch nie was von einer „Untätigkeitsklage“ gehört. Was ist das ? Kläre uns auf …

Heftiges Drohen dürfte die Bearbeitung zwar beschleunigen, allerdings ist dann zu 100% mit einer Ablehnung zu rechnen.

Versuch einfach zu begreifen (nur menschlich):
Der Sachbearbeiter hat irre viel zu tun. Da fängt einer an rum zu pesten und zu drohen. Da denkt der sich doch: „Easy“, schnell ablehnen und die Sache ist vom Tisch.

Gruß

Matthias

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Hallo Matthias,

hier eine Definition von Untätigkeitsklage:

Untätigkeitsklage ist die gegen die Untätigkeit einer Behörde gerichtete Klage. Sie kann erhoben werden, wenn die Behörde auf einen Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts hin nicht tätig geworden ist. Vgl. § 42 Verwaltungsgerichtsordnung.

http://www.ratgeberrecht.de/worte/rw03672.html

Gruß
Daniel