Wie lange darf eine Reparatur dauern?

Hallo,

am 30.7.03 habe ich mir eine 500 Euro teure Grafikkarte bei einem Händler per Internet bestellt…Am 31.3.04 hat die Karte dann ihren Geist aufgegeben und wurde eingeschickt, mit der Absprache eine neue zu erhalten…Nach ca, 4 Wochen kam dann meine alte, angeblich reparierte Karte wieder, die aber leider nicht funktionierte…Karte wurde dann sofort wieder eingeschickt und ist bist heute nicht wieder bei mir eingetroffen…Der zweite Austausch dauert also bis jetzt über 2 Monate…Der Händler hat mir ständig erzählt, dass die Karte eintrifft und nichts ist passiert…Hab Ihm vor einer Woche eine Email gechrieben in´der ich ihn aufgefordert habe mir die Karte innerhalb von zwei Wochen zukommen zu lassen, ansonsten werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten und im Zuge einer Wandlung mein Geld zurück verlangen…Hat sich daraufhin nicht mehr gemeldet…Er hat laut seinen AGBs ein dreimaliges Recht der Reparatur bzw.Austausch aber ich denke, dass die Reparaturzeit für eine Grafikkarte völlig unangemessen ist, auch in Bezug auf den Megaschnellen technischen Fortschritt…Meine Frage ist, ob ich bist jetzt im Recht bin und mich richtig verhalten habe und ob ich nach Ablauf der Frist ein gerichtliches Manhverfahren einleiten soll, daß Aussicht auf Erfolg hat.

MfG

Zorro

Hallo,

deine Ansprüche dürften bestenfalls auf eine Herstellergarantie begründet sein, denn die gesetzliche Gewährleistung greift nur, wenn du den Beweis antreten kannst, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Also sind die Garantiebedingungen des Herstellers ausschlaggebend. Wirf mal einen Blick hinein. Dort wirst du in der Regel eine Formulierung finden, die alle Ansprüche über die reine Nachbesserung hinaus ausschließt. Also auch das Recht auf Wandlung. Die AGB des Händlers sind auch nur für Gewährleistungsansprüche relevant.
Versuche also mit dem Händler eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Gruß

Matthias

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Danke für die Antwort…
Aber es geht mir hier nur um die Reparaturzeit…Es kann doch nicht sein, dass ein Händler unendlich lange Zeit hat eine Reparatur durchzuführen und schon gar nicht bei einem Artikel der in wenigen Monaten schon als veraltet gilt…Dabei ist es dann doch uninteressant, ob ich den Mangel zu beweisen habe…Es geht ja nun nicht um den Mangel, sondern um die Zeit den Mangel zu beseitigen…Dafür muß es doch auch einen Schutz des Käufers geben, sonst kann ja jeder Händler so viel Zeit in Anspruch nehmen wie er gerade lustig ist. Oder sehe ich das falsch?

MfG

Zorro

Die Antwort war auch nur zum Teil korrekt, da sich nach der Schuldrechtsreform die Rechtslage geändert hat:

  1. Einführung einer Beweislastumkehr
    Bislang hat grundsätzlich der Käufer das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Hier wird nun eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers hinsichtlich der Mängel eingeführt, die innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftreten.
    Kann der Verkäufer allerdings nachweisen, dass der Mangel auf unsachgemäße Benutzung der Kaufsache durch den Verbraucher entstanden ist, wird die gesetzliche Vermutung widerlegt.

  2. Recht auf Nacherfüllung
    Eine weitere entscheidende Änderung ist das Recht auf Nacherfüllung. Danach hat der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl zunächst das Recht, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten ist aber nur scheinbar, da der Käufer nur das verlangen kann, was verhältnismäßig ist; in der Regel also nur, was für den Verkäufer ökonomisch vertretbarer ist. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer seine weitergehenden Rechte auf Rückgängigmachung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen.

  3. Keine abweichenden Vereinbarungen
    Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind grundsätzlich keine abweichenden Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers – weder durch Individualvereinbarung noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – möglich. Es ist insbesondere keine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf weniger als zwei Jahren oder bei gebrauchten Sachen auf weniger als einem Jahr möglich. Dies gilt auch für die Wahlfreiheit des Käufers bei Mängelrechten (s.o.), die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate. So sind beispielsweise Vereinbarungen unwirksam, mit denen versucht wird, den Käufer auf eine bestimmte Form des Nacherfüllungsrechts zu begrenzen oder den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen, die das Gesetz nicht vorsieht.

Konkret: Zwar greift die Beweislastumkehr nicht mehr, doch hat der Händler den Mangel ja offenbar anerkannt. Damit hast Du grundsätzlich das Recht, eine Ersatzkarte zu verlangen und musst Dich nicht auf die Reparatur vertrösten lassen. Das gilt dann nicht, wenn die Karte nicht mehr geliefert werden kann.

Der Händler kann diesen Anspruch auch nicht durch seine Garantiebedingungen abändern. Eine derartige Bestimmung wäre unwirksam.

Für die Reparaturzeit gibt es keine konkrete rechtliche Frist. Dem Schuldner muss lediglich eine nach Treu und Glauben angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt werden. Diese ist hier - Massenware, leichte Wiederbeschaffbarkeit - deutlich überschritten. Tipp: letzte Frist setzen mit Ablehnungsandrohung und nach fruchtlosem Ablauf Geld zurück verlangen.

Gruß

Josef Mengeler

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Dann werde mal konkreter
Hallo,

begründe bitte den Gewährleistungsanspruch und somit, warum meine Antwort nur „zum Teil korrekt“ ist. Ich sehe hier definitiv keinen Anspruch auf Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung sondern bestenfalls Garantieansprüche.

Deine ausführlichen Zitate beziehen sich aber ausschließlich auf die gesetzliche Gewährleistung !
Gruß

Matthias

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Hallo und vielen lieben Dank für die Antwort!!!

Die Situation sieht jetzt so aus: Mein Händler hat bei seinem Lieferanten eine Gutschrift erwirken können über 400 Euro…Er sagt, damit ist er selber auch nicht einverstanden, da ich für die Karte ja 500 Euro bezahlt habe…Er ruft mich Montag an und versucht die restlichen 100 Euro bei seinem Lieferanten zu ergattern, damit er mir die volle Gutschrift überweisen kann…Meine Frgae ist nun, ob ich grundsätzlich bei einer Rückerstattung meines Geldes Anspruch auf die volle Summe habe oder muß ich mich damit abfinden, dass ich mit einer eventuellen Differenz leben muß? Als Begründung würde er dann wohl sagen, daß die Karte ja nun mittlerweile schon fast ein Jahr alt ist oder ähnliches.

MfG

Zorro

Hallo,

das sieht ja schon recht gut aus…

Zur neuen Frage: wenn der Händler eine Erstattung vom Hersteller erhalten hat, ist darin konkludent die Erklärung enthalten, dass weder Nacherfüllung noch Reparatur vom Hersteller wirtschaftlich
zumutbar eingeschätzt werden. Dies ist bei schnelllebigen technischen Gütern - wie Grafikkarten - wohl auch anzuerkennen. Damit wäre der primäre und gesetzlich verankerte Nacherfüllungsanspruch gescheitert, so dass Du nunmehr Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche geltend machen kannst.

Bei der Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist zu beachten, dass Du Dir für die Zeit der Nutzung der (noch intakten) Grafikkarte Nutzungsentschädigungen anrechnen lassen musst, während Du umgekehrt für die Zeit der überlangen Wartezeit auf die reparierte oder getauschte Karte ggf. Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kannst. Das sollte sich in etwa die Waage halten.

Mit dieser Argumentation würde ich dem Händler begegnen und auf Erstattung des Gesamtkaufpreises ohne Abzug für die Gebrauchsdauer bestehen. Er kann sich übrigens auch nicht auf die Erstattungsleistung durch den Hersteller zurückziehen, da zum einen er Dein Vertragspartner ist, zum anderen ja auch noch seine Gewinnaufschlag auf den EK zu berücksichtigen ist.

Gruß

Josef Mengeler

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Hallo Matthias,

wir sind in der gesetzlichen Gewährleistung, da an einen Verbraucher eine Ware verkauft worden ist, bei der innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von (seit 2002 neu!) 24 Monaten ab Kaufdatum ein Mangel aufgetreten ist.

Danach hat der Käufer (ebenfalls neu) zunächst ein Wahlrecht auf Neulieferung (=Nacherfüllung) oder Nachbesserung. Dieses Wahlrecht kann nicht ausgeschlossen werden, so dass es auf irgendwelche Garantiebedingungen des Herstellers nicht ankommt.

Lediglich die (ebenfalls neue) Beweislastumkehr aus dem neuen Schuldrecht kommt nicht mehr zum Tragen, da der Mangel nach mehr als sechs Monaten aufgetreten ist.

Gruß

Josef Mengeler

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Hallo Matthias,

wir sind in der gesetzlichen Gewährleistung, da an einen
Verbraucher eine Ware verkauft worden ist, bei der innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von (seit 2002 neu!) 24
Monaten ab Kaufdatum ein Mangel aufgetreten ist.

Wann der Mangel aufgetreten ist, ist völlig irrelevant. Entscheidend ist, ob der Mangel bei Gefahrübergang schon vorhanden.

Lediglich die (ebenfalls neue) Beweislastumkehr aus dem neuen
Schuldrecht kommt nicht mehr zum Tragen, da der Mangel nach
mehr als sechs Monaten aufgetreten ist.

Na also, da kommt ja schon die Einschränkung.

Dann mal viel Erfolg beim Beweisantreten. Dürfte allerdings sehr schwer fallen den Beweis anzutreten dass eine Grafikkarte, die 7 Monate problemlos lief schon bei Übergabe mangelhaft war.

Gruß

Josef Mengeler