Wie lange darf in einem verkehrsberuhigten Bereich

Wie lange darf in einem verkehrsberuhigten Bereich zum ein/ausladen gehalten werden?

Die Verfasserin (im nachfolgenden V benannt) hat in einer Straße mehrere Kunden.
Jede Woche Montag und Mittwoch, alle 14 Tage Dienstag.
Die Bewohner dieser Straße, haben vor langer Zeit mal ausgemacht, das nur ein und ausgeladen werden darf (wie lange wurde nicht festgelegt), aber nicht auf Dauer dort geparkt werden darf.
Die V ist kein Anwohner, sondern Dienstleister und muß öfters, Teile aus dem abgestellten Auto holen. Jetzt will ein Anwohner verbieten dies zu tun. Also das Auto während der Arbeitszeit, max. 4,5 Std. dort stehen zulassen.
Es ist keine Durchfahrtsstraße, keine Spielstraße, es gibt kein Gebotsschild wie z.B. Anlieger frei oder so. Auch gibt es kein Halte/parkverbotsschild. Es ist ein geplasteter Weg. Auf der einen Seite Häuser, auf der anderen Seite Grünfläche.
Danke für Eure Antwort.

Hallo erstmal !?

Wie lange darf in einem verkehrsberuhigten Bereich zum
ein/ausladen gehalten werden?

Dafür gibt es keine offizielle Grenze. Ich glaube aber kaum, dass jemand am Stück regelmäßig 5 Stunden sein Auto be- und entlädt… Und sobald man diesen Vorgang unterbricht, bedeutet das, das Auto parkt und das ist dann nicht mehr StVO-konform. Unterbrechen dürfte bedeuten, der Ladende schließt das Fahrzeug ab und verschwindet im Haus.

Letztlich ist es dann auch egal, was die Anwohner untereinander dazu „entschieden“ haben. Wenn das eine Politesse sieht, wird sie sich womöglich trotzdem für ein Knöllchen entscheiden.

MfG Marius

Wie lange darf in einem verkehrsberuhigten Bereich zum
ein/ausladen gehalten werden?

Das wäre EINE Frage.
Aber das, was du danach schreibts, lässt mich zweifeln, ob das wirklich ein verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des Gesetzes ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsberuhigter_Bereich

Jede Woche Montag und Mittwoch, alle 14 Tage Dienstag.
Die Bewohner dieser Straße, haben vor langer Zeit mal
ausgemacht, das nur ein und ausgeladen werden darf (wie lange
wurde nicht festgelegt), aber nicht auf Dauer dort geparkt
werden darf.

Was interessiert denn die „Abmachung“ der Anlieger? Die ist doch, sofern es öffentlicher Verkehrsraum ist, vollkommen egal.

Die V ist kein Anwohner, sondern Dienstleister und muß öfters,
Teile aus dem abgestellten Auto holen. Jetzt will ein Anwohner
verbieten dies zu tun.

Nennen wir diesen Anwohner mal einfach „Blockwart“.
Die Zeiten sind aber glücklicherweise vorbei!
Sofern die STVO keine Park- oder Halteverbote dort vorsieht, sollte man ihn freundlich ignorieren.

Also das Auto während der Arbeitszeit,
max. 4,5 Std. dort stehen zulassen.

Das ist nun definitiv kein Halten mehr, sondern Parken.

Es ist keine Durchfahrtsstraße, keine Spielstraße, es gibt
kein Gebotsschild wie z.B. Anlieger frei oder so. Auch gibt es
kein Halte/parkverbotsschild. Es ist ein geplasteter Weg. Auf
der einen Seite Häuser, auf der anderen Seite Grünfläche.

Solange das kein Privatgrund ist, gilt nur die STVO.
Handelt der Parkende im Sinne der STVO, dann möge er sich über das Verbot des „Blockwarts“ amüsieren. Mehr nicht.

: Wie lange darf in einem verkehrsberuhigten B
Hallo xstrom,

naja, es war schon mal ein Vollzugsbeamter der Stadt da und der hat gemeint: Wenn V auf einer öffentlichen Grünfläche zum ein und ausladen „parken“ würde, dann würde das unter…Verunreinigung öffentlicher Grünflächen…laufen.
Da es sich um einen geplasteter Weg handelt, sieht er da keinen Handlungsbedarf.

LG

Wie lange darf in einem verkehrsberuhigten B
Hallo Otsegolectric,

doch, echt, V muß ab und an das Auto um Reinigungsmittel u.a. aus dem Auto zu holen, V weis ja nicht im voraus was alles zu tun ist.
Im 1. OG kann es ganz anderst aussehen als/wie im 3.

LG

Hallo,

das ist aber kein Be- und Entladen mehr.
Das ist eindeutig Parken, und so wie die Situation geschildert wurde, vermute ich ganz stark einen Priavat-Weg.
Und da dar der Besitzer bestimmen, wer wann wo parkt oder auch nicht.
Man könnte dir zukünftig die Einfahrt auch ganz verbieten.

Behinderst du andere 5h lang selber reinzufahren und aus- und einzuladen?

Wenn das Auto plötzlich weg ist, weil abgeschleppt kostet das eben.

Grüße
miamei

Hallo.
In einer Strasse, an der keine Halte- und Parkverbotsschilder o. ä. sind, darf gehalten und geparkt werden. Voraussetzung ist, dass die Strasse nicht versperrt wird und andere Fahrzeuge vorbeikommen.
Du könntest Dir eine Ausnahmegenehmigunng für die Arbeitszeiten holen. Die wirst Du nicht bekommen, denn da wo parken nicht verboten ist, bekommst und brauchst Du auch keine Ausnahmegenehmigung. Aber: Versuch macht kluch! Da könntest Du dem „Blockwart“ ein Schnippchen schlagen.
Sonst leg hinter die Scheibe ein Schild: Baustellenfahrzeug, kein Dauerparker. Das hat bei mir fast immer geholfen.
Gruss Peter

Hallo,

doch, echt, V muß ab und an das Auto um Reinigungsmittel u.a.
aus dem Auto zu holen, V weis ja nicht im voraus was alles zu
tun ist.
Im 1. OG kann es ganz anderst aussehen als/wie im 3.

Das ist ja ganz nett, aber auf keinen Fall ein „Be- und Entladen“. Lies mal auf http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau… in den Urteilen, unten, was man darunter versteht. Zitat: „Das Abstellen eines Werkstattwagens dicht bei der Arbeitsstelle, um jeweils benötigte Teile und Werkzeuge holen zu können, ist keine erlaubte Ladetätigkeit (OLG Köln VerkMItt 1964, 80).“
Gruß
loderunner (ianal)

Moin,

was bei allen Antworten noch fehlt: In einem verkehrsberuhigten Bereich (im Volksmund „Spielstraße“) darf nur in besonders gekennzeichneten Plätzen geparkt werden.
Wenn also keine Parkflächen markiert sind, ist auch nur das Be-/Entladen erlaubt.

Grüße,
-Efchen

Hallo xstrom,

naja, es war schon mal ein Vollzugsbeamter der Stadt da und
der hat gemeint: Wenn V auf einer öffentlichen Grünfläche zum
ein und ausladen „parken“ würde, dann würde das
unter…Verunreinigung öffentlicher Grünflächen…laufen.

Verunreinigung sicher nicht - nur: Was hat ein Auto auf einer Grünfläche verloren? Nichts, richtig.

Da es sich um einen geplasteter Weg handelt, sieht er da
keinen Handlungsbedarf.

Ich kenne eine Straße, bei der mir ein Zeitgenosse ebenfalls das Parken „verboten“ hat, weil er sonst so schlecht aus seiner Ausfahrt käme (ich behinderte seine Sicht auf die Straße, mehr nicht!).
Tja, so ist das halt bei einer Ausfahrt:
Wenn am Straßenrand ein korrekt abgestelltes Fahrzeug steht, dann schränkt das die Sicht ein. Darf man da dann nicht parken? Quatsch.
Wäre eine andere Parkmöglichkeit da und würde man mich freundlich bitten: Gerne.

Wer mich aber frech anschnauzt und mit der Polizei droht, der hat das Recht auf mein freundliches Entegegenkommen schon verwirkt.

So sollte man hier im Fall-Beispiel auch reagieren:
Eine freundlich begründete Bitte, man möge dich sein KFZ etwas anders parken würde man sicher erfüllen. Die Kunden sind ja Anwohner und könnten sonst selber Probleme mit der Nachbarschaft bekommen, wenn ihre Dienstleister negativ auffallen.

Hallo!

Solche „Gestörten“ gibts immer wieder. Mir hat mal einer das Parken verboten, weil er dann nämlich mit seinem Auto nicht direkt aus der Garage fahren kann, sondern einmal den Rückwärtsgang einlegen muss (so wörtlich!) und das halte er nicht aus. Witzigerweise war der auch noch Psychiater.

Da ich in der Straße aber gewohnt habe und nicht immer andere Parkplätze frei waren (ich hab mich nicht extra provokativ hingestellt), hab ich das ignoriert. Zur Sicherheit habe ich aber den Abstand zwischen linkem Fahrzeugrand und linkem Fahrbahnrand abgemessen und das hat lt. StVO gepasst :wink:) - da muss man nämlich immer aufpassen, damit man sich kein Ei legt, wenn dann eine Anzeige kommt.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

in diesem Fall gibt es keine Garagen.
Grünfläche, Straße/breiter Weg und Reihenmietshäuser.
Sonst nix.

LG Monika

Hallo,

Danke für den Hinweis. Aber es gibt in diesem Fall keine Schilder.
Am Ende der Straße ist ein kleiner Spielplatz, aber nicht mal der ist ausgeschildert.

LG

Hallo,

nein, es ist kein Privatweg.
Die Anwohner wohnen in Mietsreihenhäusern.
In dem Fall Grünfläche, Straße/Weg und Mietsreihenhäusern.

LG

Hallo,

ich habe es nur verkersberuhigter Bereich genannt, weil es keine Duchfahrtsstraße im ist. Man kommt am Ende der Straße zwar schon raus und an diesem Ende der Straße ist ein kleiner Spielplatz, aber nicht mal der ist als solcher gekenntzeichnet.

LG

Hallo Peter,

danke für den Tipp mit dem Schild. Ist halt nur komisch. Seit fast vier Jahren halte ich mich an bestimmten Werktagen für max. 4,5 Std. in dieser Straße auf und plötzlich stört es einen der 10 Anwohner.
Nein, ich behindere niemanden, ich stelle mein Auto ganz nahe an der Treppe meiner Kunden ab. Sogar die großen Gemeindefahrzeuge kommen vorbei. Und um den WEg tatsächlich ganz frei zu halten habe ich mich eben mal auf die Grünfläche gestellt, da kam dann der Volzugsbeamte und hat gemeint ich würde öffenetliche Grünflächen verunreinigen.
Nun denn.

LG
Monika

Hallo,

doch, doch, der Volzugsbeamte hat mich mündlich verwarnt. Ich würde öffentliche Grünflächen verunreinigen, es könnte ja ein Tröpfchen Öl auf den „Rasen“ fallen.
Schon in Ordnung, ich wollte halt einfach den Weg komplett frei halten, und war deswegen auf der Grünfläche.
Naja, so wie ich jetzt mein Auto abstelle, direkt an der Treppe meiner Kunden, da kommen sogar die großen Gemeindefahrzeuge durch.

LG

Hallo Marius,

Wie lange darf in einem verkehrsberuhigten Bereich zum
ein/ausladen gehalten werden?

Dafür gibt es keine offizielle Grenze. Ich glaube aber kaum,
dass jemand am Stück regelmäßig 5 Stunden sein Auto be- und
entlädt… Und sobald man diesen Vorgang unterbricht, bedeutet
das, das Auto parkt und das ist dann nicht mehr StVO-konform.
Unterbrechen dürfte bedeuten, der Ladende schließt das
Fahrzeug ab und verschwindet im Haus.

Ich brauche ab und zu Teile aus meinem Auto und habe es deswegen dort stehn. Ich weis nie wie es in den Häusern aussieht und welche Arbeiten auf mich zukommen.

Letztlich ist es dann auch egal, was die Anwohner
untereinander dazu „entschieden“ haben. Wenn das eine
Politesse sieht, wird sie sich womöglich trotzdem für ein
Knöllchen entscheiden.

Naja, ein Vollzugsbeamter war auf Grund einer anonymen Anzeige schon da und hat mich mündlich verwarnt, weil ich auf der Grünfläche stand.

LG Monika

Hallo,

daß es Mietsreihenhäuser sind, heisst ja noch lange nicht, daß es KEIN Privatweg ist.
Dann gehört der Weg dem, dem die Häuser gehören und damit wird auch die Benutzung durch den Eigentümer geregelt.

Sowas gibts öfter.

Grüße
miamei

Moin,

wirklich hilfreich zu wissen wäre, um was für eine fiktive Straße es sich denn jetzt handelt. Aus den Schilderungen habe ich jetzt folgendes herausgehört:

Die fiktive Straße ist

  • eine öffentliche Straße
  • zwar keine Sackgasse, aber auch keine Durchgangsstraße
  • kein Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325!)
  • keine Spielstraße (Zeichn 250 (Verbot f.Fzg. aller Art) + Zusatzschild „Kinder“)

und

  • weißt keine Haltverbote (Zeichen 283 bzw. 286)auf
  • liegt nicht in einer Haltverbotszone (Zeichen 290.1)
  • weißt keine Markierungen auf der Straße auf, die das Parken
    einschränken („Zickzacklinie“ oder Sperrfläche)

Das Fahrzeug:

  • hat ein zul. Gesamtgewicht von Es handelt sich hier eindeutig um parken!
    Hinweis: Die Regelung mit dem Be- und Entladen bezieht sich
    nicht auf die allgemeine Definition sondern nur auf die
    Zeichen 286 + 290.1
  1. Ist auf der fiktiven Straße das Halten oder Parken verboten oder eingeschränkt?

Halten ist Verboten (§12StVO)

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
    -> Da in dieser fiktiven Straße neben einem geparkten Fahrzeug noch
    Kommunalfahrzeuge (ich gehe jetzt davon aus, dass LKW gemeint sind)
    vorbei kommen, trifft dies ja nicht zu.

  • im Bereich von scharfen Kurven
    -> liegt nicht vor

  • auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen
    -> liegt nicht vor

  • auf Bahnübergängen
    -> liegt nicht vor

  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
    -> liegt nicht vor?

=> Aufgrund der vorliegenden Schilderung (die leider etwas lückenhaft
ist) würde ich schließen, dass Halten grundsätzlich schon mal
zulässig ist. Da es sich aber um Parken handelt, müssen wir
weiterschauen:

Parken ist verboten (ebenfalls § 12 StVO)

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (5m)
    -> Liegt nicht vor

  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
    -> kann nicht beurteilt werden

  • vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch
    gegenüber
    -> liegt nicht vor?

  • über Schachtdeckeln + anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315
    oder eine PArkflächemmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
    -> trifft nicht zu, da parken auf der Straße

  • vor Bordsteinabsenkungen
    -> liegt nicht vor?

=> Sofern also keine Ausfahrten oder Parkflächen blockiert werden und nicht vor Bordsteinabsenkungen geparkt wird, ist das parken des Kfz. zulässig.

Fazit: Ein verkehrsberuhigter Bereich mit abweichenden Regelungen liegt nicht vor und wenn alle o.g. Voraussetzungen auch wirklich erfüllt sind, spricht einem Parken am rechten Fahrbahnrand auf der Fahrbahn, unabhängig von dem tatsächlichen Grund des Parkens, nichts entgegen.

Hinweis: In meinen Augen fehlen noch ein paar Infos (siehe auch oben) um diesen Fall komplett bewerten zu können.

Gruß
André