Wie lange darf man eine Nebenkosten Abrechnung einbehalten?

Liebe/-r Experte/-in,

ich hätte mal eine Frage an sie, bei der mir sie vielleicht weiterhelfen könnten.
Ich würde mal gerne wissen, wie lange mein Vermieter die Nebenkosten abrechnung einbehalten kann, weil…
Wir haben inzwischen 2010 und wir warten immer noch auf die Nebenkosten abrechnung vom Jahre 2008/2009, da wir damals im Februar eingezogen sind, deswegen 08/09. Normalerweise haben wir diese bisher immer am 31.12. im Briefkasten gehabt, außer dieses Jahr.
Wir haben den Vermieter auch schon drei mal mündlich daraufhin gewiesen, jedoch bisher haben wir immer noch nix erhalten. Wir vermuten, das wir Guthaben haben, und deshalb die NK abrechnung nicht geschickt wird.

Ich wäre über Hilfe von Experten dankbar und wie meine nächsten Schritte in diesem Fall aussehen müssten.

Grüsse
Michael

Hallo,
der Vermieter muss (er ist gesetzlich dazu verpflichtet) die Nebenkostenabrechnung 12 Monate nach Ablauf des Wirtschafsjahres dem Mieter vorgelegt haben; danach sind seine Ansprüche an den Mieter verjährt. Einzige Ausnahme: der Vermieter hat die verspätete Vorlage der Abrechnung nicht zu vertreten, also z.B. wegen einer falschen Abrechnung durch die Energieversorger.
Wenn Sie nun den berechtigten Verdacht haben, dass Sie Geld zurück bekommen, schlage ich vor, den Vermietr schriftlich unter Fristsetzung zur Vorlage der Rechnung aufzufordern. Geben Sie ihm das erste Mal 4 Wochen Zeit, das zweite Mal 2 Wochen. Jeweils per Einschreiben Rückschein.
Danach empfehle ich das Einschalten professioneller Hilfe also z.B. Mieterschutzbund.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Gruß, Zita

guten morgen,
schau bitte mal im forum unter recht…mietrecht…
da müsste deine antwort stehen, leider hab ich momentan keine zeit es für es rauszusuchen, sorry
aber die fristen habe ich dort schon gelesen
kathrin

Hallo Michael,

der Vermieter muß die Nebenkosten (Betriebskosten) spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Der Abrechnungszeitraum ist üblicherweise das Kalenderjahr, kann aber auch ein beliebiger Einjahreszeitraum sein. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr stellen.
Nachzulesen im BGB, § 556 Abs. 3.

In Ihrem Fall ist auf jeden Fall eine Abrechnung fällig.
Sie sollten den Vermieter schriftlich - notfalls per Einschreiben - unter Fristsetzung zur Abrechnung auffordern und mit rechtlichen Schritten „drohen“. Wie diese aussehen können, kann ich als Nichtjurist nicht sagen, ich könnte mir aber vorstellen, daß Sie die Nettokaltmiete weiter überweisen und die Betriebskostenvorauszahlungen auf ein Sonderkonto zahlen. Das wäre eine Maßnahme, die Sie aber erst nach einer Beratung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt ergreifen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Schütt

Hallo zusammen,

erst einmal vielen Dank für die schnelle Hilfe bei dem Thema. Ich hab nun auch schon eine viel klarere Sicht auf die Situation.
Ich werde die nächsten Schritte so einleiten, das ich dem Vermieter schriftlich per Einschreiben eine Frist setze, bis wann er die NK abrechnung vorzuzeigen hat.
Ich hoffe das hilft und es müssen nicht noch weitere Schritte eingeleitet werden…

Vielen Dank für die Hilfe an alle.

Schöne Grüsse
Michael

Hallo, guten Tag
Innerhalb von 12 Monaten muss die Abrechnung beim Mieter sein.Der Vermieter muss schon einen sehr wichtigen Grund haben, wenn er erst später die Abrechnung zustellt.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo Michael,

eindeutige sowie sehr kurze Antwort:

Der Eigtümer darf sich genau 12 Monate mit dem Erstellen und Zustellen der Abrechnung Zeit lassen.
Danach sind etwaige Nachforderungen an die Mieter nicht mehr durchsetzbar.
Sollten Mieteransprüche bestehen, sind diese jedoch auch nach Ablauf dieser Frist vom Vermieter zurückzuerstatten.

Gruß
Dieter