Hallo, kann mir jemand sagen, wie lange nachdem man die Nebenkostenabrechnung bekommen hat, „Einspruch“ einlegen kann?
Und macht es einen Unterschied, ob man die fällige Nachzahlung schon gezahlt hat oder nicht?
Nach einem Monat sollte man zahlen - außer, man ist sich sicher, dass da was nicht reingehört.
Danach hat man ebenfalls zwölf Monate Zeit.
Ist die Forderung eh jenseits aller Gesetze, spielt das auch nicht so eine große Rolle.
Gruß!
Horst
Wenn man also in Jahr 1 im Juni die Abrechnung erhalten hat, im Juli überwiesen wurde, könnte man bis Juni des Jahres 2 sagen „da stimmt aber was nicht“ ?!
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Ich nehme an, du möchtest die 12-Monats-Frist noch einmal bestätigt haben.
Die findest du hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Ob der Mieter allerdings Recht hat und auch bekommt, hängt natürlich von den Umständen ab. Da kann es auch schonmal vorkommen, dass die Zahlung als Anerkennung gewertet wird. Handelt es sich dagegen eindeutig um eine falsche Berechnung, dürfte das nicht der Fall sein.
Gruß!
Horst
Hallo, kann mir jemand sagen, wie lange nachdem man die
Nebenkostenabrechnung bekommen hat, „Einspruch“ einlegen kann?
Und macht es einen Unterschied, ob man die fällige Nachzahlung
schon gezahlt hat oder nicht?
Hallo,
üblicherweise geht man davon aus, dass innerhalb eines Monats der Widerspruch zu erfolgen hat. Zu beachten ist, dass bei Widerspruch jedoch alle Kosten, denen nicht widersprochen wird, zu zahlen sind.
Hat der Mieter jedoch Zahlungen über die Betriebs- und Heizkosten - Nachforderungen geleistet, die umlagefähig sind, muss der VM auf einen nachträglichen Widerspruch nicht reagieren. Eine Rückerstattung zuviel bezahlter Kosten - wenn diese nicht vereinbart, aber umlagefähig sind - kann der Mieter nicht verlangen. Aber vorsicht. Wer mehr als zweimal Kosten übernimmt, die er nicht vereinbart hat, die jedoch umlagefähig sind, hat mit der Zahlung die Zustimmung zu einer Vertragsänderung erklärt.
Ebenfalls kann der VM nach Zahlung nicht nachträglich höhere Rechnungen vorlegen. Ausnahme: Der Fehler war für jeden klar erkennbar.
Nicht umlagefähige Kosten sind grundsätzlich im Rahmen der Verjährung durch den VM zu erstatten.
Gruss Günter