Hi,
habe die Überschrift so gewählt, dass sie nur die Wissenden anspricht.
Habe mir schon überlegt, ob ich es ins Recht stellen sollen, denke aber die Frage ist bei den Bankern besser aufgehoben.
Nehmen wir mal folgenden Fall an, der mir schon zweimal so ähnlich passiert ist.
Der Anwalt eines Gläubigers bekommt irgendwie spitz, dass eine Kontoverbindung bestehen müsste, bzw. schickt mal auf gut Glück einen PfüB an alle örtlichen KI (wenn die Summe gross genug ist).
Im Moment des PfüB-Eingangs besteht bei der Bank kein Konto auf den Schuldner (den Sonderfall „abweichender Empfänger“ bei z.B. Ehegatten möchte ich hier nicht behandeln).
Die Bank teilt dies dem Anwalt mit und speichert den PfüB in geeigneter Weise ab.
Einige Wochen oder Monate später eröffnet nun der Schuldner tatsächlich ein Konto. Wie lang muss denn die Bank dann diesen „alten“ PfüB gegen sich gelten lassen ?
Erlischt der irgendwann ?
Habt ihr Rechtsquellen zu Eurer Antwort ?
Grüsse
Hans
Hallo!
Ich kann leider nicht mit Rechtsquellen weiterhelfen, aber ich versuchs mal auf die logische Art…
Eine Bank wird kaum Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufheben, wenn der Betroffene keine Konten hat. Einmal weil sie ja gar keine Kundennummer hat, unter der die Daten hinterlegt werden könnten, und einmal, weil dann ja jeder Gläubiger an alle Banken im Umfeld Pfändungen losschicken würde und die Unterlagen der Banken zum Bersten bringen würden…
von daher würde ich sagen, dass die Bank diese Unterlagen vernichten kann.
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Hallo,
Einige Wochen oder Monate später eröffnet nun der Schuldner
tatsächlich ein Konto. Wie lang muss denn die Bank dann diesen
„alten“ PfüB gegen sich gelten lassen ?
ist ja nun nicht ganz mein Thema und war es auch nie, aber in den PfÜBs, die ich gesehen habe, war immer genau zu spezifizieren, welche Konten darunter fielen. Da zum Zeitpunkt des fiktiven PfÜBs kein Konto bestand, gab es logischerweise auch keine Kontonummer und daher fällt m.E. ein später eröffnetes Konto nicht darunter. Hier ein Muster eines PfÜB:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/pfaendung/ZP31…
Gruß
Christian
Hallo,
die Anworten von Deli und exc resultieren aus logischen Überlegungen.
Aber:
- In der Praxis werden alte PfüB durchaus aufbewahrt und von Zeit zu Zeit überprüft. (Notwendigkeit ???, das ist genau meine Frage)
- Eine Pflicht zur genauen Bezeichnung der Konten würde ergeben, dass ein leeres KK erfolglos gepfändet wird, während ein dem Gläubiger unbekanntes Festgeld fröhlich in bar verfügt wird.
- Eine genau bezeichnete Sachpfändung ist bei Erfolglosigkeit verbraucht. Bei der Kontopfändung liesse sich aber ein Extrem so darstellen: Der Schuldner löst sein leeres Konto nach Zustellung des PfüB auf, die Bank schmeisst den PfüB weg (siehe oben), der Kunde macht zwei Wochen später ein neues KK auf = Hase und Igel.
Irgendwie sagt mir mein Bauchgefühl, dass die Dinger länger gelten müssten.
Wäre für weiteren Input dankbar.
Hans
Hallo!
Ich kann leider nicht mit Rechtsquellen weiterhelfen, aber ich
versuchs mal auf die logische Art…
Eine Bank wird kaum Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
aufheben, wenn der Betroffene keine Konten hat. Einmal weil
sie ja gar keine Kundennummer hat, unter der die Daten
hinterlegt werden könnten, und einmal, weil dann ja jeder
Gläubiger an alle Banken im Umfeld Pfändungen losschicken
würde und die Unterlagen der Banken zum Bersten bringen
würden…
von daher würde ich sagen, dass die Bank diese Unterlagen
vernichten kann.
Was Sie hier aber nicht beachten ist, dass die Banken das Konto des gepfändeten Kunden nicht so einfach auflösen dürfen. Pfändung heißt, dass das Konto gesperrt wird. Totalsperre!
Und zum Glück gibt es auch noch die Schufa!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Das hätte aber dann zur Folge, dass die Zahl der umsatzlosen gepfändeten Konten stetig anstiege, da es insbesondere in Regionen mit sozialen Brennpunkten bestimmt sehr viele PfüB gibt und die Kontoinhaber auf Post oder Anrufe einer Bank schon lange nicht mehr reagieren.
Hierfür sehen die AGB der Banken ein Auflösungsrecht bei Vorliegen eines PfüB vor. (Über dessen Rechtmässigkeit im Zusammenhang mit „Giro konto für Jedermann“, will ich hier nicht diskutieren, ich gehe aber davon aus, dass eine Auflösung im Zusammenhang mit dem PfüB bzgl. des Gläubigeranwalts rechtens ist, sonst würde der wohl die Bank haftbar machen.)
Was Sie hier aber nicht beachten ist, dass die Banken das
Konto des gepfändeten Kunden nicht so einfach auflösen dürfen.
Pfändung heißt, dass das Konto gesperrt wird. Totalsperre!
Und zum Glück gibt es auch noch die Schufa!