bei uns im Nachbarort gibt es aktuell die Situation:
fährt man aus dem Ort raus, kommt gleich nach dem Ortsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h (Zeichen 274) mit einem Hinweis auf eine Kurve (Zeichen 103) - sonst nichts. Nach der Kurve kommt in ca. 200 m Entfernung ein Hinweis auf Straßenschäden auf den kommenden 2 km. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird bis zum nächsten Ort nicht aufgehoben durch ein entsprechendes Verkehrszeichen.
Damit gelten die 50 km/h doch auch für die komplette Strecke bis zum nächsten Ortsschild?
die Geschwindkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrenzeichen ist gem. BGH-Urteil aufgehoben, wenn sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer
Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein
neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Es
ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen
wird. Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt es solange, bis
sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei
nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die
angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen
entspricht (BGH(Z) VM 73,4).
sehe ich nicht so, man dürfte erwarten auf 2 km Strecke wird das Tempo 50 nochmals (mehrfach) wiederholt.
Insbesondere wenn es Seitenstraßen hätte, von denen man ja ohne Kenntnis des Tempolimits einbiegen könnte.
Das kann so nicht sein.
M.E. falsch ausgeschildert, wenn es überhaupt so angedacht sein sollte, dass es für die Gesamtstrecke gelten soll.