Wie lange gilt Geschw.beschr. auf Bundesstrasse?

Folgende Fragestellung:
Bundesstrasse (Tempo 100 erlaubt) - einige hundert Meter vor einer Kreuzung (mit Ampelanlage / es kreuzt eine Land-/oder Kreisstrasse) wird durch eine Schild Tempo 70 angeordnet.
Nach der Kreuzung erfolgt weder eine Fortsetzung der Beschränkung auf 70 NOCH eine Aufhebung der Beschränkung durch ein entsprechendes Verkehrszeichen.
Sicher ist, dass die weitere Strecke (ca. 3 km) wieder Tempo 100 gilt, danach folt dann wieder eine 70er-Zone.
Auf der Website von radarfalle.de steht dazu:
Zitatanfang
" Tempolimit gilt auch bei fehlenden Schildern

Gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot), muss darauf nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen. Andererseits darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben.

Dieser Irrtum kam jetzt einen Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen teuer zu stehen. Wie der ADAC in seiner Rechtszeitschrift DAR (11/2001, Seite 517) berichtet, hat ihn das OLG Hamm (AZ.: 2 Ss OWi 524/01) zu einer Geldbuße von 600 Mark und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Mann war statt mit vorgeschriebenen 50 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des fehlenden Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da bereits in der Vorinstanz festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen war, sondern von der Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt.

Der ADAC weist darauf hin, dass dauerhaft eingerichtete Tempobegrenzungen solange gelten, bis sie durch das Aufhebungszeichen (rundes Schild mit schwarzen Querstreifen auf weißem Grund) oder eine andere Geschwindigkeitsregelung wieder aufgehoben werden. Anders ist es bei runden Park- und Halteverbotsschildern. Diese gelten jeweils bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung. " Zitatende

Meine konkrete Frage nun:
Wenn ich ca. 30-50 Meter hinter der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit über 70 km/h geblitzt werde, ist dies überhaupt zulässig und gerichstverwertbar?

MfG
Matthias Fenner

Hi,

Meine konkrete Frage nun:
Wenn ich ca. 30-50 Meter hinter der Kreuzung mit einer
Geschwindigkeit über 70 km/h geblitzt werde, ist dies
überhaupt zulässig und gerichstverwertbar?

Du gibst doch die Antwort selbst. Wenn Dir nachgewiesen werden kann, daß Du das entsprechende Schild passiert hast, bist Du dran. Natürlich auch, wenn nachgewiesen wird, daß Du von der Geschwindigkeitsbeschränkung wußtest.
Kurz noch zu den 30-50 Metern: „normale“ PKW schaffen auf dieser Strecke keine Beschleunigung auf über 70 km/h, und dann ist klar, daß man nicht abgebogen sein kann… Ansonsten ist dieser Nachweis natürlich eher schwierig (sofern man sich nicht selbst belastet).

Gruß Stefan

Wenn ich davon ausgehen kann, dass ab dem Kreuzungspunkt der Strassen, die 70-Beschränkung wegfällt, ist es doch rechtlich uninteressant, wie schnell ich 50 Meter später fahre.
Sicher kann ich in 50 Metern nicht von 70 auf 100 beschleunigen (trotz oder wegen Geländewagen mit 220 PS), deshalb kann nur vermutet werden, dass ich auch in der 70er-Zone zu schnell war, aber nicht wieviel exakt! Deshalb ist die Messung dann auch ohne Wert und ich bekomme vielleicht nur eine kleine Geldstrafe wegen unangepasster Geschwindigkeit.

MfG
Matthias

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Hallo,

Wenn ich davon ausgehen kann, dass ab dem Kreuzungspunkt der
Strassen, die 70-Beschränkung wegfällt, ist es doch rechtlich
uninteressant, wie schnell ich 50 Meter später fahre.

Du hast doch selbst ausgeführt, daß diese Annahme falsch ist. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt so lange, bis sie durch Schilder aufgehoben wird oder oder bis eine andere Höchstgeschwindigkeit gilt. Fehlt nach einer Kreuzung die Wiederholung der Beschränkung, gilt sie trotzdem weiter (das Schild könnte ja z.B. kurz zuvor bei einem VU umgefahren worden sein; es soll sogar Leute geben, die Verkehrsschilder stehlen…).
Es kann nur der nicht bestraft werden, der von der Beschränkung keine Kenntnis haben konnte, weil er an der Kreuzung erst in die Straße eingebogen ist.
Ist er aber ortskundig und kann ihm nachgewiesen werden daß er die Beschränkung kannte, dürfte auch das nicht mehr helfen.

Gruß Stefan

… auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen:

  1. Die Strecke nach der Kreuzung ist definitiv 100er-Zone
  2. Die 70er-Zone wird nach der Kreuzung weder durch ein Verkehrszeichen fortgesetzt noch aufgehoben
  3. Die Beschränkung auf 70 VOR der Kreuzung ist nicht mit einem Gefahrzeichen verknüpft oder mit einer Meter-Angabe versehen

IRGENDWANN ist die 70er-Zone zu Ende - ABER WANN GENAU ???

MfG
Matthias

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Hi,

… auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen:

ja, ja, das könnte ich auch sagen…:wink:)

  1. Die Strecke nach der Kreuzung ist definitiv 100er-Zone

Woher hast Du diese Weisheit? Das ist mir wirklich schleierhaft…

  1. Die 70er-Zone wird nach der Kreuzung weder durch ein
    Verkehrszeichen fortgesetzt noch aufgehoben
  2. Die Beschränkung auf 70 VOR der Kreuzung ist nicht mit
    einem Gefahrzeichen verknüpft oder mit einer Meter-Angabe
    versehen

Und da sagt die StVO: die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt weiterhin…

IRGENDWANN ist die 70er-Zone zu Ende - ABER WANN GENAU ???

Wenn sie aufgehoben wird oder wenn eine andere Höchstgeschwindigkeit angeordnet wird (also spätestens beim nächsten Ortseingang…).

Und wenn wirklich 100 km/h erlaubt sind (weil z.B. das Aufhebungsschild geklaut wurde), wird in diesem unserem Lande auch kein Mensch mit 80 km/h geblizt. Ergo: wenn jemand mit 80 fotografiert wird, kann dort keine 100 gelten (so viel Vertrauen in unsere Verwaltung kann man dann schon haben - auch wenn dieses Vertrauen bei mir in anderen Dingen nicht besteht).

Gruß Stefan

Also Stefan,

die Strecke nach der Kreuzung ist 100-prozentig 100er-Bereich.
Ich fahre die Strasse seit 10 Jahren!

Vielleicht gibt es ja einen Menschen der erklären kann wann ausserhalb des § 41 Stvo evtl. doch die 70-er-Beschränkung nicht mehr gilt!

MfG
Matthias

Ich gebe auf…
Hi,

die Strecke nach der Kreuzung ist 100-prozentig 100er-Bereich.
Ich fahre die Strasse seit 10 Jahren!

dann sag uns doch, woher Du Dein Wissen hast, wenn jegliche Beschilderung fehlt.

Vielleicht gibt es ja einen Menschen der erklären kann wann
ausserhalb des § 41 Stvo evtl. doch die 70-er-Beschränkung
nicht mehr gilt!

Viel Glück bei der Suche…

Hallo!

Das mit den 100km/h beruht doch nur auf fröhlichem Rätselraten. Im Prinzip hilft nur eines: zur zuständigen Behörde zu gehen und zu überprüfen für welche Strecke die 70km/h verfügt sind, ich bin sicher, da gibt es auch in Deutschland eine Möglichkeit diese Information zu bekommen, wenn gegen einem ein Verfahren läuft. Der zweite Schritt ist dann zu überprüfen, ob die Verkehrszeichen der behördlichen Allgemeinverfügung entsprechen. Danach kann man sich überlegen, was für Rechtsfolgen hier gelten - alles andere ist fröhliches Rätselraten.

Gruß
Tom

Hallo,
das würde ja bedeuten, dass alle, die aus einer Querstraße kommen, 100 fahren dürfen, und die anderen nur 70 ???
Das halte ich für kompletten Blödsinn!

Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass Schilder bis zur nächsten Kreuzung gelten, falls es keine weiteren Schilder gibt.

Gerade vor Kreuzungen wird ja gerne eine Geschwindigkeitsbegrenzung eben wegen der Kreuzung gemacht, und dieser Grund fällt ja nach Passieren der Kreuzung weg…

Beatrix

Ja Tom, irgendwie hast Du Recht mit dem Rätselraten.

Ich habe nochmal die Beschilderung überprüft und entdeckt, dass das 70er-Schild in Zusammenhang mit dem Zeichen „Lichtzeichenanlage“ angebracht ist.
Das bedeutet die Beschränkung ist wegen der Ampel, sodass man noch rechtzeitig anhalten kann, wenn sie auf Rot springt.
Das bedeutet aber gleichzeitig (HOFFENTLICH!), dass unmittelbar nach der Ampel die Beschränkung aufgehoben ist.

Ich kann ja auch schlecht während der Fahrt die Verkehrsbehörden anrufen und fragen wie ich mich jetzt zu verhalten habe, wenn etwas unklar ist - grins

MfG
Matthias

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Hallo!

Ich kann ja auch schlecht während der Fahrt die
Verkehrsbehörden anrufen und fragen wie ich mich jetzt zu
verhalten habe, wenn etwas unklar ist - grins

Ja klar natürlich. Grundsätzlich gilt es daher auch so, wie es auf den Verkehrszeichen steht. Interessant wird es immer dann, wenn das was auf den Verkehrszeichen steht mit der Verfügung der Behörde nicht zusammenpasst.

Gruß
Tom

Hallo!

Ja, aber man kann nicht dazu verpflichtet werden, sich an Vorschriften zu halten, die man nicht kennen kann - das wäre rechtsstaatlich unzulässig und gibt es daher in Rechtsstaaten nicht.

Gruß
Tom

Ich habe nochmal die Beschilderung überprüft und entdeckt,
dass das 70er-Schild in Zusammenhang mit dem Zeichen
„Lichtzeichenanlage“ angebracht ist.
Das bedeutet die Beschränkung ist wegen der Ampel, sodass man
noch rechtzeitig anhalten kann, wenn sie auf Rot springt.
Das bedeutet aber gleichzeitig (HOFFENTLICH!), dass
unmittelbar nach der Ampel die Beschränkung aufgehoben ist.

Natürlich gilt das Verbotszeichen mit Gefahrenzeichen auch unmittelbar hinter der Gefahrenstelle noch. Es gilt nicht mehr, wenn es durch ein entsprechendes Schild aufgehoben wurde oder erst nach einer angemessenen Strecke hinter der Gefahrenstelle (nachzulesen hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop… ). In Deinem Fall würde ich mich vermutlich an dem entsprechenden Zeichen für den Gegenverkehr bzw. an den Straßenmarkierungen auf der Gegenfahrbahn orientieren, d. h. so lange die Gegenfahrbahn über Abbiegespuren verfügt, bist Du noch im Gefahrenbereich der Lichtsignalanlage und es gelten die 70 km/h. Ich bezweifle, daß Du 5 m weiter bereits die 100 km/h drauf haben kannst.

Bis denne
Schnoof