Wie lange gilt Passus in Kaufvertrag?

Hallo,

angenommen in einem Kaufvertrag für eine Wohnung, die sich in einem Sanierungsgebiet befindet, steht folgender Absatz: Die Ausgleichsabgabe bei Abschluss der Sanierung ist vom Verkäufer zu tragen.

Gilt dieser Passus unbegrenzt auch 20, 30 Jahre oder ist z.B. nach 10 Jahren Schluß?

Danke vorab für alle Antworten!

Hallo!

Hier hat sich doch der Käufer rechtlich abgesichert, weil es zum Zeitpunkt der Kaufverhandlungen schon bekannt war, es laufen in dem Wohngebiet Sanierungsmaßnahmen und es wird demnächst der Eigentümer zur Kasse gebeten.

Das Risiko soll der Verkäufer tragen. Und zwar zeitlich unbegrenzt für diese laufende Maßnahme. Bis deren Abrechnung kommt.
So muss man die Klausel aus dem Grund der Anwendung im Vertrag deuten.

Man kann m.E. allenfalls die normale Verjährung von 30 Jahren ansetzen.

MfG
duck313

Hallo,
die Ausgleichsabgabe nach §154 BauGB ist eine öffentliche Last, die der Eigentümer zum Zeitpunkt ihrer Erhebung, hier üblicherweise derjenige zum Zeitpunkt des Sanierungsabschlusses zu tragen hat. Die verjährt nach den Grundsätzen des Gebührenrechts und nicht nach den Grundsätzen des BGB. Das Gebührenrecht des Landes NRW sieht zB eine Frist von vier Jahren vor, allerdings leider erst nach Entstehen des Gebührenanspruchs …

Inwieweit hier schuldrechtlich geregelt werden sollte, ob eine dahingehende Verpflichtung noch vom Verkäufer zu tragen wäre (und das ggf. Jahrzehnte nach dem Vertragsabschluss??) erschließt sich so nicht. Vielmehr scheint die Erklärung auf den Willen der Vertragsparteien hinzudeuten, dass die gesetzliche Regelung zitiert werden sollte.

Interessent wäre in diesem Zusammenhang ggf. noch die Vertragsklausel zum Umgang mit Erschließungsbeiträgen und ggf. anderen öffentlichen Lasten. Üblicherweise wird die Kostentragung nach §436 BGB vom Verkäufer abbedungen. Dann ist so oder so der Käufer (auch im Innenverhältnis) Schuldner.

Gruß vom
Schnabel

Hallo @Schnabeltasse

danke für deine Rückmeldung!

Die Vertragsklausel könnte im Beispiel lauten:

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz für bis heute ganz oder teilweise baulich erstellte Anlagen hat der Verkäufer zu tragen. Alle Kosten für künftig noch zu erstellende Anlagen hat der Käufer zu tragen, unabhängig davon, wann diese Beiträge und Kosten fällig und wem sie in Rechnung gestellt werden.

Ich interpretiere daraus, dass - zumindest im Innenverhältnis - die Ausgleichsabgabe anteilig bis zum Verkaufstermin vom Verkäufer zu tragen ist, oder?

Hallo,
das wäre eine der üblichen unvollständigen Versionen dieser Klausel :wink:
Hier wird erstmal nur von E.-Beiträgen und Beiträgen nach dem KAG geschrieben, um dann anschließend von Kosten für Anlagen zu schreiben. Das passt so nicht zu anderen öffentlichen Lasten wie den Ausgleichszahlungen einer Sanierung. Entweder meint man nur E.-Beiräge und KAG oder alle öffentlichen Lasten und Beiträge. Das ist hier m.E. nicht eindeutig und erkennbar daran, dass es bei einer Sanierung für gewöhnliche Vertragsparteien nur sehr schwer festzustellen ist, wann welche „Anlagen“ im Sanierungsgebiet teilweise oder ganz fertiggestellt waren. Die Klausel ist für die Ausgangsfrage nicht wirklich gut zu gebrauchen.

Gruß vom
Schnabel