Wie lange gilt Umsatzsteuerbefreiung

Hallo,

wenn jemand zum 1.3 eines Jahres eine freiberufl. Tätigkeit beginnt und zunächst Umsatzsteuerbefreit ist, wie lange gilt dies. Nur bis Ende des Jahres also bis zum 31.12 oder bis zum 28.02 des darauffolgenden Jahres?

Danke und Gruss
Aron

Servus,

die USt ist eine Jahressteuer.

Mit „umsatzsteuerbefreit“ meinst Du vermutlich die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG.

Die gilt für jedes Kalenderjahr, in dem die Grenzen nicht überschritten werden. Rumpfwirtschaftsjahre werden zur Ermittlung der Grenzen pro rata temporis auf Zwölfmonatszeiträume umgerechnet.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die USt ist eine Jahressteuer.

Mit „umsatzsteuerbefreit“ meinst Du vermutlich die
Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG.

Ja, das meine ich.

Die gilt für jedes Kalenderjahr, in dem die Grenzen nicht
überschritten werden. Rumpfwirtschaftsjahre werden zur
Ermittlung der Grenzen pro rata temporis auf
Zwölfmonatszeiträume umgerechnet.

Was ist denn ein Rumpfwirtschaftsjahr??

Ich habe jetzt folgendes verstanden.

  1. Umsatzsteuer wird jährlich für jeweils ein Kalenderjahr bezahlt (wenn man von monatlichen Vorauszahlungen mal absieht).
  2. Bei Kleinunternehmern gilt ebenfalls das Kalenderjahr. Denn die Selbstständigkeit aber nicht das ganze Kalenderjahr bestand, wird ein Zwölfmonatszeitraum herangezogen, um festzustellen, ob man die KLeinunternehmergrenze überschritten hat.
    Ist das so richtig?

Danke und Gruss
Aron

Servus,

ja, das ist soweit richtig.

Beispiel: Im ersten (Rumpf-)wirtschaftsjahr wurde im Zeitraum von April bis Dezember ein Umsatz von 14.000 € erzielt.

Umgerechnet auf einen Zwölfmonatszeitraum sind das (14.000/9)*12 = 18.667 €. Folge: In diesem und im Folgejahr ist keine Kleinunternehmerbesteuerung möglich.

Schöne Grüße

MM

Umgerechnet auf einen Zwölfmonatszeitraum sind das
(14.000/9)*12 = 18.667 €.

Verständlich, danke.

Folge: In diesem und im Folgejahr
ist keine Kleinunternehmerbesteuerung möglich.

In diesem auch oder nur im nächsten?
ISt es nicht so, dass die Kleinunternehmerbesteuerung im Voraus beantragt werden muss?
Beispiel: Frau A (Existenzgründerin UND Freiberuflerin mit Katalogberuf) hat z.B. so einen Antrag gestellt und schriftlich vom Finanzamt bestätigt bekommen, dass für sie im 1. Jahr ihrer Existenzgründung die KLeinunternehmeresteuerung gilt.
Nun ist es dummerweise so, dass ihre Umsätze deutlich über 17500 Euro liegen. MUss Frau A nun für dieses Jahr Umsatzsteuer zahlen oder nicht? Im Folgejahr muss sie das natürlich, das ist klar.

Danke und Gruss Aron

Servus,

In diesem auch oder nur im nächsten?

Für jedes Jahr ist neu zu entscheiden, ob die Kleinunternehmerbesteuerung angewendet werden kann. Dabei gelten immer die beiden Grenzen 17.500 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr, wobei für das laufende Jahr natürlich nur sorgfältig geschätzt werden kann. Nur im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit funktioniert das anders, s.u.

Ist es nicht so, dass die Kleinunternehmerbesteuerung im
Voraus beantragt werden muss?

Nein, dieser Irrtum ergibt sich aus der missverständlichen Formulierung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und aus der großen Menge von Unrat, der zu diesem Thema in allen möglichen Internetquellen herumgezerrt wird. Die einzige relevante Quelle ist diese:

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html

  • nur echt mit dem Geier -

Beispiel: Frau A (Existenzgründerin UND Freiberuflerin mit
Katalogberuf) hat z.B. so einen Antrag gestellt und
schriftlich vom Finanzamt bestätigt bekommen, dass für sie im

  1. Jahr ihrer Existenzgründung die Kleinunternehmeresteuerung
    gilt.

Diese Bestätigung ist sicherlich etwas anderes.

Erstens muss die Kleinunternehmerbesteuerung nicht beantragt werden, sondern sie wird bei Einhaltung der Umsatzgrenzen schlicht und einfach angewendet. Im Gegenteil, die Option zur Regelbesteuerung muss ausdrücklich ausgesprochen werden, wenn die Kleinunternehmergrenzen eingehalten sind. Diese Option kann formlos ausgesprochen werden, durch Abgabe einer USt-Erklärung mit den Werten, die für Regelbesteuerung gelten. Spätester Zeitpunkt ist vor Bestandskraft der USt-Festsetzung für das jeweilige Jahr - ein Kleinunternehmer, der eine USt-Erklärung mit den Werten für Kleinunternehmer abgegeben hat, kann immer noch 25 Tage später sagen: Aprilapril, Einspruch - ich will regelbesteuern.

Nun ist es dummerweise so, dass ihre Umsätze deutlich über
17.500 Euro liegen. Muss Frau A nun für dieses Jahr
Umsatzsteuer zahlen oder nicht?

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die Grenze 17.500 € auch für das erste Jahr der unternehmerischen Tätigkeit gilt - 246 IV UStR -, obwohl das wörtlich nicht im UStG steht. Wir haben uns hier im Forum über diesen Abschnitt der USt-Richtlinien schon mal ein bissel gekabbelt, immerhin ist es außergewöhnlich, daß in den Richtlinien etwas steht, was in dieser Form jedenfalls nicht aus dem Gesetzestext abgeleitet werden kann. Wenn ich mich recht an diese Diskussion erinnere, basiert dieser Richtlinientext aber auf BFH-Rechtsprechung, wird also im Zweifelsfall nur mit großer Mühe und ohne Aussicht auf Erfolg angreifbar sein.

Wichtig ist jedenfalls: Wenn auf der Grundlage der Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung keine Aufforderung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen ergangen ist - oder auch ein Bescheid, in dem explizit drinne steht, dass keine USt-VAn abgegeben werden müssen -, dann bedeutet das keinesfalls eine Bestätigung des Kleinunternehmerstatus. Weil bloß die 50.000-Grenze an Schätzungen beurteilt werden kann, aber die 17.500-Grenze immer am tatsächlichen Umsatz, auch im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit.

Schöne Grüße

MM

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Hi,

ich bin ein wenig verwirrt, deshalb stelle ich die FRage nochmal anders.

Frau A hat in 2008 eine Existenz als Freiberuflerin gegründet. Sie erhielt dazu auch den Gründungszuschuss des Finanzamts, zu dessen Beantragung sie einen Businessplan vorlegen musste. In dem Businessplan musste sie u.a. auch ihre Umsätze schätzen. Diese wurden auf unter 17500 Euro geschätzt.
Als Frau A dann ihre Selbstständigkeit dem Finanzamt mitgeteit hat, hat sie im Erfassungsbogen eben jene Umsatzschätzung abgegeben und wurde daraufhin von der Vorsteuer befreit.

Nun lagen ihre tatsächlichem Umsätzein 2008 aber über 17500, jedoch noch unter 50.000 Euro. Umsatzsteuer zahlen muss, weil sie in 2008 noch unter 50.000 Euro lag.

Muss sie nun damit rechnen, dass das Finanzamt von ihr Umsatzsteuer haben will?

Gruss Aron

Servus,

das hier:

hat sie im Erfassungsbogen eben jene Umsatzschätzung
abgegeben und wurde daraufhin von der Vorsteuer befreit.

ist mit Sicherheit ein bissel anders gelaufen. Sie wurde von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit, nicht von der Umsatzsteuerpflicht. (zur Klärung der Begriffe: Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die in erhaltenen Rechnungen von anderen Unternehmen enthalten ist).

Damit ist aber bloß über die Form der Erhebung der USt entschieden worden - keine USt-Voranmeldungen, bloß eine USt-Jahreserklärung, weil zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit damit gerechnet wurde, sie sei Kleinunternehmerin.

Nun lagen ihre tatsächlichem Umsätze in 2008 aber über 17.500,
jedoch noch unter 50.000 Euro.

Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt die Grenze 17.500 € nicht für das Vorjahr, sondern für das laufende Jahr. Aber genau wie in den folgenden Jahren die 50.000 € - Grenze, bezieht sich im ersten Jahr die 17.500 € - Grenze auf die voraussichtlichen Umsätze.

Wenn also die Grenze unvorhergesehen und unvorhersehbar überschritten worden ist, wird in diesem ersten Jahr noch die Kleinunternehmerbesteuerung angewendet werden können. Erst im folgenden zweiten Jahr wird die Unternehmerin zur Regelbesteuerung übergehen müssen.

Hier der Wortlaut von Abschitt 246 Abs 4 UStR:

(4) 1 Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2 Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).

Muss sie nun damit rechnen, dass das Finanzamt von ihr
Umsatzsteuer haben will?

Ja, das kann gut sein. Lässt sich aber ggf. per Einspruch regeln. Noch einfacher ist es, wenn der USt-Erklärung eine Kopie aus dem Businessplan beigefügt wird, mit einem erklärenden Dreizeiler, aus dem hervorgeht, dass die voraussichtlichen Umsätze eben niedriger lagen als 17.500 €, und vielleicht mit ein paar warmen Worten erläutert ist, woher die unvorhergesehene Steigerung kam.

Dann sind alle zufrieden und es wird erst im zweiten Jahr USt abgeführt werden müssen.

Schöne Grüße

MM

Hi,

hat sie im Erfassungsbogen eben jene Umsatzschätzung
abgegeben und wurde daraufhin von der Vorsteuer befreit.

ist mit Sicherheit ein bissel anders gelaufen. Sie wurde von
der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit, nicht von der
Umsatzsteuerpflicht. (zur Klärung der Begriffe: Vorsteuer ist
die Umsatzsteuer, die in erhaltenen Rechnungen von anderen
Unternehmen enthalten ist).

Ja, das meinte ich. Sorry für die ungenaue Formulierung!

Wenn also die Grenze unvorhergesehen und unvorhersehbar
überschritten worden ist, wird in diesem ersten Jahr noch die
Kleinunternehmerbesteuerung angewendet werden können. Erst im
folgenden zweiten Jahr wird die Unternehmerin zur
Regelbesteuerung übergehen müssen.

Bei einer Existenzgründung (inkl. Förderung, bei der das Finanzamt ja auch die Plausibilität des aufgestellten Businessplans prüft), passiert ein Überschreiten der Grenze doch immer unvorhergesehen. Sonst hätte man ja einen anderen Businessplan aufgstellt (denn der entspricht ja dem, was man versucht hat vorherzusehen).

Ja, das kann gut sein. Lässt sich aber ggf. per Einspruch
regeln. Noch einfacher ist es, wenn der USt-Erklärung eine
Kopie aus dem Businessplan beigefügt wird, mit einem
erklärenden Dreizeiler, aus dem hervorgeht, dass die
voraussichtlichen Umsätze eben niedriger lagen als 17.500 €,
und vielleicht mit ein paar warmen Worten erläutert ist, woher
die unvorhergesehene Steigerung kam.

Ok, danke, sehr hilfreich.

Dann sind alle zufrieden und es wird erst im zweiten Jahr USt
abgeführt werden müssen.

Danke.

Gruss Aron

Hi,

Bei einer Existenzgründung (inkl. Förderung, bei der das
Finanzamt ja auch die Plausibilität des aufgestellten
Businessplans prüft),

Das Finanzamt prüft keine Businesspläne, nur die tatsächlichen Gewinnermittlungen

Schöne Grüße
C.