Wie lange halte ich erhöhte Miete zurück?

Hallo alle zusammen und ein gesundes Neues Jahr!
Folgende Situation hat sich zugetragen: Mein Vermieter hat mir im Herbst 2012 eine Mieterhöhung zum 01.12.2012 mitgeteilt und ein Rücksendebogen beigefügt, mit dem ich durch Unterschrift den erhöhten Zahlungen zustimmen sollte. Das habe ich aber nur unter dem Vorbehalt der Prüfung einer Badsanierung bis 01.12.2012 (die ich bereits Anfang des Jahres 2012 mehrfach schriftlich angefragt hatte) unterzeichnet und zurückgeschickt. Von meiner Hausverwaltung habe ich in (leider) gewohnter Manier mal wieder keinerlei Reaktion erhalten. Es wurde weder ein Termin für die Prüfung einer Badsanierung vereinbart, noch hat man in anderer Weise auf mein Schreiben reagiert. Auch die unveränderten Mietzahlungen ab Dezember und ein weiteres Fax mit dem Hinweis, dass ich die Differenz zurückhalten werde, blieben unbeantwortet.
Meine Frage: Wie lange muss ich die Mietdifferenz zurückhalten, bzw. wann kann ich ohne Konsequenzen über das Geld verfügen?
Meine Hausverwaltung reagiert wirklich GAR NICHT!!! Weder auf Faxe, noch auf Einschreiben mit Rückschein, Anrufe, Emails und selbst auf persönlich gegen Empfangsbestätigung vorbei gebrachte Schreiben nicht…. Noch ein Grund mehr, bei so viel Nichtleistung eine Mieterhöhung nicht zu akzeptieren.

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
Herzliche Grüße,
Icke

anfrage beim mieterbund, bzw bei deren anwälten, denn das geht in richtung juristische frage

hat die verwaltung dei differenz denn angemahnt?
schonmal vorbeigegangen…
würd mich über eine rückmeldung freuen
vg magret

Hallo,
leider hast du in deiner Frage nicht geschrieben warum die Mietgesellschaft eine Mieterhöhung erzielen möchte, Modernisierung, Sanierung oder Mietspiegelanpassung.
Der Vermieter hat das recht auch ohne Sanierung oder Modernisierung den Mietpreis anzuheben, dafür gibt es gesetzliche Regelungen. Ich meine es wären 11% innerhalb von 3 Jahren die nicht überschritten werden dürfen (solltest du nochmal Prüfen).Das die Gesellschaft nicht reagiert ist natürlich schlecht, du solltest vielleicht den Mieterschutzbund mit einbeziehen, das hilft meist.
Das Geld solltest du auf jedenfalls auf der Seit liegen lassen. Gefährlich kann es für dich werden wenn du 2 insgesamt den Betrag in höhe von zwei Monatsmieten anbehälst da dein Vermieter dich dann Fristlos Kündigen kann. Gut ist das du mehrfach darauf hingewiesen hast das du dir die Zahlung vorbehälst.
Ich würde dir dringend raten entweder mit einem Rechtsanwalt oder dem Mieterschutzbund Kontakt aufzunehmen bevor sich die Katze sich selbst in den Schwanz beißt. Wenn es um Geld geht wird ist das der sicherer weg.

Grüße

Hallo,

erst einmal Danke für die schnelle Rückmeldung!
Nein, meine Verwaltung reagiert wie gesagt GAR NICHT, weder mit Mahnungen, noch mit Klage oder sonstwas… ich hab mich schon insofern eingelesen, dass ich weiß, dass sie innerhalb von (ich glaube) 5 Monaten klagen müssten um ihre Forderung durchzusetzen… können sie ja gern tun, ich will ja nur wissen, ob ich das Geld dann irgendwann anrühren darf oder nicht, falls sie es nicht tun. Sind ja keine Unsummen und meine Frage entspringt der reinen Neugier und bin zu faul mich in den Gesetzestext einzulesen =)… hätte ja sein können, dass jemand die Antwort aus m FF kennt, dann hätte ich Glück gehabt.

Viele Grüße

Lieben Dank für die Antwort.
Die Erhöhung beruht auf einer Mietspiegelanpassung und beträgt nicht mal 30,-€ / Monat… würde also ne ganze Weile dauern, bis da 2 Monatsmieten (egal ob warm oder kalt) zusammen kommen :wink:

Ich warte erst einmal ab was passiert… das Geld liegt auf nem Extra Konto, ich hab alles schriftlich geregelt und sonstige Mietrückstände hab ich keine offen, zahle immer pünktlich und hätte doch nur gern ein neues Bad, für das ich ohne weiteres bereit wäre zusätzlich eine Mieterhöhung zu zahlen… - ich denke, dass ich halbwegs auf der sicheren Seite bin… aber verstehen tue ich diese Ignoranz der Verwaltung dennoch nicht… sollte doch eigentlich in ihrem Sinne sein. Naja… Irre sind menschlich…

Viele Grüße

Hallo,leider kann ich da nicht weiter helfen.LG

Werter Leidensgenosse!
Die Neujahrsgrüße erwidere ich gern!
Ich bin kein Rechtsanwalt für Mietsachen, kann darüber keine verwertbaren Hinweise geben!
Ich selbst bin Mieter beim größten Vermieter in NRW, jetzt in den Händen einer amerikanichen Holding.
Das Gerbaren Ihres Vermieters gleicht denen meines Vermieters.
Auch mir ging in 2012 e3ine Mieterhöhung um jährlich 60 € zu, der ich nicht zugestimmt habe. Vorher habe ich beim Mieterverband Linker Niederrhein schriftliche Rückendeckung eingeholt.
Mein Rat an Sie: gehen Sie zum Mieterschutz und oder Verbraucherschutz und lassen Sie sich beraten.
Ich denke, wir Mieter sollten uns nicht alles gefallen lassen!
Viel Glück und Erfolg in 2013, „Großer Sucher“.

Hallo nochmals,
Ja auf der sicheren seit bist du!
Allerdings ist die Erhöhung dann ja berechtigt wenn die schon erwähnten % nicht überschritten sind. Daher müsstest du eigentlich zahlen.
Das dich die Einstellung der Vermieter bzw. Der Gesellschaft nervt kann ich mir gut vorstellen. Solange das Bad nicht beeinträchtigt ist, hast du leider keinen Anspruch auf Modernisierung, der Vermieter kann hier nur anteilig die Kosten auf dich umlegen. Was wohl der Grund ist das keine Reaktion auf dein bitte erfolgt. An deiner Stelle würde ich auch abwarten was diesen Monat noch passiert, eigentlich sollten sie sich ja wegen der fehlenden Erhöhungszahlungen melden.

Wer sollte diese Badsanierung prüfen ? Was ist der Grund dafür ? Steht die Mieterhöhung im Zusammenhang mit der Badsaniereung .Was sollte im Bad gemacht werden ? …und aus welchem Grund ? Was genau stand in Ihren Schreiben ?

Hallo,
grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf eine Badsanierung, es sei denn, es bestehen wirkliche Mängel. Die muß der Vermieter beseitigen lassen. Oder haben Sie etwas Schriftliches, daß das Bad saniert werden soll?
Ansonsten Mieterhöhung akzeptieren oder ausziehen.
Gruß
Melodie

Es droht Klage auf Zustimmung, die fristlose Kündigung und Zwangsräumung.

  1. die Hausverwaltung arbeitet nicht für Mieter sondern für Vermieter.
  2. die Unterschlagung der vertraglich vereinbarten Mietschuld oder eines Teiles davon, ist lt. BGB ein fristloser Kündigungsgrund, sobald die Höhe von zwei Monatskaltsmieten erreicht ist.
  3. eine Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt ist nichtig und gilt als nicht erteilt.
  4. Vermieter können in einem solchen Fall, die Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich einklagen.
  5. Mietminderungen sind immer nach angemessener Fristsetzung legal und dürfen immer nur von der grundmiete erfolgen.

P.S.
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

ZUSATZ:

§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Liebe Ratsuchende,
Vorsicht, sobald die fehlenden Erhöhungsbeträge zusammen den Betrag von zwei (oder drei?, weiß ich jetzt nicht auswendig) Monatsmieten ergeben, kann der Vermieter Ihnen kündigen.
Wenden Sie sich direkt an den Vermieter und beschweren Sie sich auch bei ihm über die passive Hausverwaltung.
Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Sanierung des Bades oder Behebung etwaiger anderer Mängel und drohen Sie mit Mietminderung.
Viel Glück!

Hallo,

hier kann ich leider nicht weiterhelfen…

MfG schoerschi

Hallo,

da kann ich nur sagen: „Willkommen im Club!“ Unseren Vermietern scheint es wohl egal zu sein, ob wir Miete einbehalten oder nicht. In deinem Fall würde ich die Mieterhöhung so lange nicht zahlen, bis die Badsanierung durch ist. Du hast ja nach deinen Angaben oft genug darauf hingewiesen, dass eine Badsanierung nötig ist. Ich hoffe, dass du das alles schriftlich hast!! Würde jetzt noch ein letztes Schreiben aufsetzen, in dem du mitteilst, dass du die Mieterhöhung bis zur Badsanierung nicht zahlen wirst und auch keine Nachforderung akzeptierst.
Ich habe damals übrigens die Einverständniserklärung zur Mieterhöhung gar nicht wieder zurückgeschickt. Allerdings die höhere Miete bezahlt.
Ich hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
MfG
Sabine Kruse

Die Verwaltung wird den erhöhten neuen Mietbetrag einziehen und bei Widerspruch gegen Sie klagen. Es ist nicht Ihr Ding, Anerkenntnisse mit Sonderforderungen zu garnieren! Sie hätte ablehnen können und von Ihrem ausßerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen sollen, falls Ihnen diese Erhöhung nicht gepaßt hätte.

Hallo, zunächst einmal muß man klar trennen zwischen Mieterhöhungsverlangen des Vm und der Badsanierung.Wenn die Mieterhöhung rechtens ist, muß man zustimmen oder binnen 3mon ausziehen. Sie haben allerding ein Anrecht auf ein funktionierendes Bad. Wenn der Vm auf Ihre Schreiben nicht reagiert, senden Sie ihm letztmalig eine schrftl. Aufforderung, die Sanierung vorzunehmen, andernfalls können Sie einen Handwerker Ihrer Wahl mit der Arbeit beauftragen und die Kosten von der (Kalt-)miete abziehen. Bitte in eingeschriebenem Brief mitteilen, dann wird der Vm schon reagieren. Mit der Hausverwaltung haben Sie keinen Vertrag, deshalb würde ich mich in allen Dingen an den Vm wenden.- Gruß Achim