Muss der Stadtrat entscheiden? Wer darf rechtsverbindlich entscheiden?
Hallo,
von was für einem Vorkaufsrecht ist hier die Rede? Von einem schuldrechtlichen bzw. im Erbbaugrundbuch dinglich gesicherten des Grundstückseigentümers? Dann wäre die Antwort von Duck zutreffend.
Bei einem öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrecht (zu erkennen an der Mitteilung des Notars an die Stadt als Bauleitplanungsbehörde) ist es etwas komplizierter. Hier gibt es zwar auch die Zweimonatsfrist (siehe §28 (2) BauGB), sie kann aber verlängert bzw. aktiv durch Verpflichtung abgewendet werden, zu der man aufgefordert würde.
Da diese Frist die Zeitdauer üblicher Gremienwege deutlich unterschreitet, handelt eine Gemeinde hier in der Regel durch sog. Dringlichkeitsentscheidungen oder durch simple Ermächtigungen im Rahmen des Beschlusses des Verkaufs eines solchen Erbbaurechts oder Grundstücks.
Hier ist also aufzuklären welche Art dieses Recht hat und wo genau es „hakt“. Das sollte der Notar wissen.
Gruß vom
Schnabel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Wer letztlich entscheiden muss ? Liegenschaftsabteilung/Rechtsabteilung/Kämmerei
Nicht über jeden Vorgang muss der Rat abstimmen. Aber Grundstücksgeschäfte, jedenfalls im größerem Rahmen, sind meist immer vorlage- und zustimmungspflichtig.
MfG
duck313