Wie lange hat ein Makler einen Anspruch auf Provision?

Liebe Alle,
mal angenommen jemand sucht eine Wochnung zum Kauf zu Beginn des Jahres 2013. Er besichtigt eine über einen Makler und unterschreibt den üblichen Wisch.
Allerdings kauft er die Wohnung nicht, weil sie ihm zu teuer ist.
Die Monate vergehen…
Durch reinen Zufall freundet sich die Person mit jemandem an, der in dem Haus mit der Wohnung wohnt. Er bekommt mit, dass die Wohnung verkauft wurde und nun vermietet werden soll. Der neue Eigentümer hat wieder den selben Makler beauftragt.
Unsere Person möchte die Wohnung gerne mieten, nimmt diesmal aber über ihre Connection im Haus mit dem neuen Eigentümer Kontakt auf und bekundet Interesse an der Anmietung der Wohnung.
Man ist sich einig, dass der neue Eigentümer dem Makler den Vertrag kündigt, weil dieser noch keinen konkreten Mieter gebracht hat.
Nun werden sich der neue Eigentümer der Wohnung und unsere imaginäre Person direkt einig, was die Wohnung betrifft. Sie schließen einen Mietvertrag und unsere Person zieht ein.

Und jetzt meine Frage:  Kann der Makler nun Ansprüche wegen Vermittlung der Wohnung bzw. entgangener Vermittlungsprovision an unseren neuen Mieter herantragen und ihn auf Zahlung verklagen?

Nochmal der Hintergrund: Die Besichtigung zwecks Kauf liegt zu diesem Zeitpunkt gut 8 Monate zurück und es handelte sich um eine Besichtigung zwecks Kauf und nicht Vermietung.

Vielen liebe Dank für eure Antworten!!!

Schönen Abend!

Moin!Wenn der Mietvertrag erst nach der Kündigung des Maklervertrags zustanden kommt, dürfte der Makler keine Ansprüche mehr haben.

Gruß

Moin,

Und jetzt meine Frage:  Kann der Makler nun Ansprüche wegen Vermittlung der Wohnung bzw. entgangener Vermittlungsprovision an unseren neuen Mieter herantragen und ihn auf Zahlung verklagen?

das Problem hier ist, wie der Maklervertrag ausgesehen hat. Wenn der Makler einen Exklusivvertrag ohne Ausnahmen hatte und der Kontakt zwischen Mieter und Vermieter während dieser Zeit zustande kam, nützt die Kündigung des Maklervertrages nichts.

Ob der Makler jedoch Anspürche gegen den Mieter hat oder gegen den Vermieter (wegen vertragswidrigen Verhaltens), müßte ein Jurist sagen können.

Nochmal der Hintergrund: … und es handelte sich um eine Besichtigung zwecks Kauf und nicht Vermietung.

Deswegen sehe ich auch hierin keine Anspruchsgrundlage für den Makler.

Gruß

Nordlicht