Arbeitsvertrag bekommen habe? Ich bin bei einem Zahnarzt als Zahnarzthelferin seit 6 Jahren tätig. Außer meinem Ausbildungsvertrag habe ich nichts von meinem AG erhalten. Jetzt möchte ich meinem Arbeitsplatz wechseln, um Fahrtkosten zu reduzieren. Einige sagen jetzt, die Kündigungsfrist wäre nur 4 Wochen, was ich aber kaum glauben kann.
Könnt Ihr mir näheres dazu sagen?
Vielen Dank.
Hallo, hier lies selbst:
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h)
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)
Gliederung
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe dass ich dir helfen konnte?
Grüße
Peter
Hallo,
falls andere Fristen in einem möglichen Tarifvertrag (Gesundheitswesen?) genannt werden, sind diese gültig.
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Nach der gesetzlichen Regelung des §622 BGB gilt:
Arbeiter und Arbeitnehmer Der Arbeiter oder Arbeitnehmer kann grundsätzlich mit einer Frist (Kündigungsfrist) von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Einzel- oder tarifvertragliche Regelungen gehen der gesetzlichen Regelung zur Kündigungsfrist vor. Einen Vertrag haben Sie nicht, also könnten Sie höchstens noch den Tarifvertrag prüfen, ob Sie Ihrerseits längere Kündigungsfristen einhalten müssen.
Viele Grüße !
Hallo,
die mit den 4 Wochen liegen schon richtig. Ganz genau genommen beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer 28 Kalendertage zum 15. oder letzten Tag eines Monats (§ 622 BGB). Die längeren Kündigungsfristen (in Deinem Fall bei mehr als 5 Jahren 2 Monate zu einem Monatsletzten) gelten nur für Arbeitgeber. Das Gesetz gilt natürlich unabhängig davon, ob Du auch einen schriftlichen Arbeitsvertrag hast. Das ist nämlich der Unterschied: Du hast natürlich einen Arbeitsvertrag, der kommt zustande, wenn du arbeitest und der AG Dich dafür bezahlt und gilt auch, wenn er nicht schriftlich fixiert ist. Für einen möglichen Streitfall ist es natürlich besser, alle Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu haben.
Gruß
U.Daniel
Hallo,
Ihre Ratgeber haben Recht! Soweit nichts anderes innerhalb des Arbeitsvertrages vereinbart ist gilt das Kündigungsschutzgesetz. Hier ist geregelt, dass Sie jeweils mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende eines Monats kündigen können.
Schönen Gruß
Holger
Ahoi Michael Bronner,
bei einem mündlichen Arbeitsvertrag gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. die tariflich vereinbarten wie bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag,außer wenn etwas anderes vereinbart wurde.
Mehr dazu hier…
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
Jack
Zahnarzt als Zahnarzthelferin seit 6 Jahren tätig. Außer meinem Ausbildungsvertrag habe ich nichts von meinem AG erhalten.
Guten Tag,
dann gilt die gesetzliche Frist.
Die beträgt nach § 622 Abs.1 BGB 4 Wochen (das ist nicht 1 Monat) zum 15. oder letzten eines Monats.
Die wegen der Betriebszugehörigkeit eintretende Verlängerung nach § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für den Arbeitgeber.
Schöne Ostern
Schönen Tag
Wenn keine tarifvertragliche Regelungen bestehen, dann findest Du folgende gesetzliche Festlegungen im Bürgerlichen Gesetzbuch dazu:
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
hallo michael
die kündigungszeit beträgt 4wochen.
hier der gesetzesauszug:
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Wenn kein Tarifvertrag besteht, dann ist die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende des Monats. Vielleicht können sie jedoch mit ihrem Arbeitgeber eine kürzere Kündigungszeit vereinbaren.
hallo, leider ist das nicht mein Fachgebiet und kann daher nicht helfen.
Viel Erfolg