Hallo zusammen und schon mal vielen Dank, dass ihr euch die Zeit nehmt von meinem Problem zu lesen.
Bei der Geburt unseres Sohnes 1983 schlossen mein Mann und ich eine Aussteuerversicherung in Höhe des Kindergeldes ab. 3 Jahre danach trennten sich unsere Wege und wir wurfen geschieden.
Unser Sohn blieb bei mir, sodass mir eigentlich das Kindergeld zustand. Zugunsten meines Sohnes verfügte das Gericht, dass das Kindergeld weiterhin von meinem Mann auf den Vertrag eingezahlt werden müsste mit der Auflage, dass der Begünstigte ausschließlich unser Sohn sein dürfte und das Geld auf gar keinen Fall an meinen Mann ausgezahlt werden würde. Im Urteil stand ebenfalls, dass mein Mann schriftlich nachweisen müsse, dass ihr dieser Aufforderung nachgekommen sei.
Trotz wiederholter Aufforderung kam mein Mann dieser Verpflichtung jedoch nicht nach. Er versicherte lediglich bei einem Folge Termin vor Gericht, dass die Umschreibung bereits erfolgt sei.
Mit Vollendung bis 18 Lebensjahres unseres Sohnes erwartete ich nun die Auszahlung des angesparten Betrages von Seiten der Versicherung an meinen Sohn. Dies fand jedoch nicht statt.
Daraufhin rief ich bei der Versicherung an und fragte nach. Dort teilte man mir mit, mein Ex-Mann habe bereits das Geld abgeholt, denn der Vertrag wurde niemals umgeschrieben trotz Gerichtsurteil. Außerdem seien einige Beiträge nicht mehr bezahlt worden.
Mein Exmann war sogar so dreist meinen Sohn zu seinem Geburtstag zu besuchen und ihm 100 € in die Finger zu drücken mit den Worten: guck mal was der Papa für dich gespart hat.
Durch diese Aktion sorgte er dafür, dass mein Sohn zum damaligen Zeitpunkt nicht dazu zu bewegen war Klage einzureichen.
Mittlerweile hat sich dies jedoch geändert. Die Frage ist jedoch, ob der Anspruch inzwischen verjährt ist und inwieweit diese Aktion auch strafrechtliche Folgen haben könnte.
Ich bin gespannt auf eure Antworten.
Vielen Dank
Petra
Dein Sohn wurde 2001 18, also liegt der Vorgang bzw. die Kenntniserlangung jetzt etwa 17 Jahre zurück. Damit sollte Verjährung eingetreten sein, sowohl zivilrechtlich (3 Jahre) als auch strafrechtlich.