Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer

Hallo,

Dein AG hat grundsätzlich Recht. Die Kü-Fristen für den AN dürfen verlängert werden, wenn sie nicht länger sind als bei Kündigung durch den AG gem. § 622 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

&Tschüß
Wolfgang

P.S.: @maranello1:

Das ist so pauschal falsch.

Das ist nur falsch. Wieviel ist 4x7 ??? (4 Wochen KüFri gem. § 622 Abs. 1 BGB)

Es war noch nie so, wie Du schreibst.

Keine Ahnung, aber `ne Meinung ???

In meinen Arbeitsvertrag steht: Kann beiderseits der gesetzlichen fristen gekündigt werden. Mein Arbeitgeber sagt wegen des beiderseits hätte ich auch eine längere Kündigungsfrist weil ich 14 Jahre in der Firma bin

Servus,

das ist dermaßen schwammig formuliert, dass seine Interpretation wohl kaum Bestand hätte, wenn er sie am Arbeitsgericht vortrüge:

Dass der Vertrag beiderseits gekündigt werden kann, bedeutet nur, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kündigen können.

Dass für beide die gesetzlichen Fristen gelten, heißt nur, dass die unterschiedlichen Fristen, die § 652 BGB vorsieht, eben so sind wie sie sind.

Man kann wirksam vereinbaren, dass die für Arbeitgeber längeren Fristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Wenn man das aber will, muss man es auch tun und unmißverständlich in den Vertrag reinschreiben. Das Wörtlein „beiderseits“ genügt dafür nicht.

Weil Du aber bei der Wiedergabe des Vertragstextes eh schon was weggelassen hast, könnte es gut sein, dass Du auch die Bestimmung weggelassen hast, mit der die längeren Fristen für beide wirksam vereinbart sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die Formulierung scheint ziemlich aus dem zusammenhang gerissen, es ist aber schon denkbar, daß sie ausreicht, wenn man den gesamten Kontext hat. Deswegen schrieb ich ja nur „grundsätzlich“.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

„Kann beiderseits der gesetzlichen fristen gekündigt werden.“ hieße ja wörtlich erstmal „kann auf beiden Seiten der gesetzlichen Fristen gekündigt werden“, was völliger Nonsens wäre. Wenn man jetzt dem Arbeitgeber zubilligt, dass er mit dem Satz irgendetwas meint (was ja immerhin zu erwarten ist), könnte der Satz bedeuten „Kann beiderseits unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden“ oder „Kann beiderseits im Rahmen der gesetzlichen Fristen gekündigt werden“ oder irgendsowas. In diesem Fall bliebe rätselhaft, warum man etwas in einen Vertrag schreibt, was sowieso so ist. Aber die Aussage ist dann schon klar: Für beide Seiten gelten die gesetzlichen Fristen, und die sind für Arbeitnehmer halt auf Dauer kürzer als für Arbeitgeber.

Du hast schon recht, wenn Du sagst, dass das ohne Kontext nicht gut deutbar ist - wenn der ganze Vertrag mit ähnlichen Formulierungen durchsetzt ist, z.B. „Lohn wird Bankübiweisuk Endemonat zahlen“, „Dreizehntegehal is bloß zahlen wenn nich kündischd hat“ oder „Vertrak is unbefrisst brauch Kündigungk fir aufhört“, muss man sicherlich noch tiefer graben, was den möglichen Sinn des Satzes betrifft. Aber grundsätzlich sehe ich keine Schwierigkeit darin, dass ein Arbeitnehmer so einen Vertrag unter Beachtung der für ihn geltenden gesetzlichen Frist kündigt.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

es gibt schon Auslegungsmöglichkeiten, die eher an eine beiderseitige Verlängerung der Kü-Fri iSd § 622 Abs. 2 BGB denken lassen. Wichtig ist dabei zB die Ermittlung des ursprünglichen Willens der Vertragspartner - sei es aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages oder aber auch durch Aussagen der Vertragspartner. Diese Willensermittlung ist bei Arbeitsgerichten „tägliches Brot“ angesichts vieler „handgestrickter“ oder aber mündlicher Arbeitsverträge.

Genau die Tatsache, daß ansonsten etwas völlig Überflüssiges weil Selbstverständliches in den Vertrag geschrieben worden wäre, bietet bei derart uneindeutigen Formulierungen u. U. den Ansatz einer Willensermittlung.

&Tschüß
Wolfgang

Die lange Beteriebszugehörigkeite ist meines Wissens nur von Bedeutung, wenn Du die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten würdest. Wenn Du selbst kündigst, gilt die Kündigungsfrist normalerweise 30 Tage zum Monatsende. Zumindest war das vor ein paar Jahren noch so. Daran sollte sich auch nichts geändert haben.

Hi!

Es war vor ein paar Jahren genauso wie es heute ist.

Wenn man klar vereinbart, dass die Arbeitgeberfristen auch für den Arbeitnehmer gelten (im Wortlaut z.B. „… die gesetzlichen Kündigungsfristen gem § 622 Absatz 2 BGB gelten für beide Parteien …“), dann ist es auch wirksam und beide Parteien haben sich daran zu halten.

Man könnte auch vereinbaren, dass die Kündigungsfristen für beide Parteien 7 Monate zum Quartalsende beträgt.

Ich bin allerdings auch der Meinung von @Aprilfisch, dass der Passus

zu intransparent sein dürfte (wenn er denn tatsächlich im Wortlaut so dort steht und nicht völlig aus dem Kontext gerissen ist).

VG
Guido

Hallo Wolfgang,

kann man den zitierten Wortsalat denn als eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer verstehen?

Schöne Grüße

MM