Wie lange kann man rückbelasten?

Hallo,

wenn man auf seinem Konto monatliche Abbuchungen feststellt, die nicht gerechtfertigt zu sein scheinen wie lange kann man die rückbelasten lassen?

Bei meiner Schwiegermutter bucht eine Firma namens Win24 seit März 2009 ab und sie schwört, keinen „Gewinnvertrag“ abgeschlossen zu haben. Die Abbuchungen hat sie erst nicht entdeckt, da die Augen der alten Lady so schlecht sind- nun möchte ich mich darum kümmern.

Kann ich ab März 2009 alles zurückgehen lassen?

Danke für eine gut fundierte Antwort!

Feffi Kunterbunt

Nun ja… laut AGB sind es 6 Wochen nach Rechnungsabschluss… dieser ist in der Regel Quartalsweise oder Monatlich… es gibt auch halbjährliche Varianten aber eher selten.

März wird daher eher nicht mehr drin sein.

Da bleibt dann nur das mit dem einziehenden zu klären, was eh anzuraten wäre, weil nach der Rückgabe geht der Ärger wahrscheinlich doch erst richtig los.

Gruss HighQ

Hi Feffi,
Im Netz findet man über die relativ viel Ungutes. (Oft auch in Kombination mit Reaktionen von Win24, bin daher schon gespannt ob sie hier auch antworten werden.)

Aber zu dem Problem: regulär per Einspruch Geld zurückholen wird, wie schon mal geantwortet, schwierig weils schon so lange her ist, aber da ja kein Vertrag abgeschlossen wurde haben die sicher auch keine Einzugsermächtigung, oder?

Ich habe ein paar mal gelesen daß, ohne eine solche, Du unabhängig von verstrichenen Fristen dir das Geld von der Bank trotzdem noch zurückholen kannst.
(Vmtl. dann das Problem der Bank sich das unberechtigt abgebuchte Geld von denen zu holen.)

Wenn sich’s von der Summe her lohnt evtl mal einen Anwalt befragen?

Gruß
Nick

Wie hoch ist denn der Betrag? Ab 50,00 EUR muss auf jeden Fall eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegen. Und ich bin der Meinung bei regelmäßigen Abbuchungen so wie so. Einfach bei der Bank reklamieren und nicht gleich von der ersten Absage einschüchtern lassen. Ist nämlich eine ziemliche Arbeit für die Bank.

hallo,

Kann ich ab März 2009 alles zurückgehen lassen?

wie hier schon geantwortet wurde, ist die offizielle frist der banken 6 wochen … die können aber mehr!!!

und offiziell muss der abbuchende eine unterschriebene einzugsermächtigung vorlegen können. (steht in den verträgen über die teilnahme der händler am einzugsermächtigungsverfahren)

die rechtliche grundlage wäre der rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter bereicherung. der unterliegt einer verjährungsfrist von drei jahren … und das scheint ja noch im rahmen zu sein. :wink:

lg dev

Wie hoch ist denn der Betrag? Ab 50,00 EUR muss auf jeden Fall
eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegen.

Das gilt für das Vertragsverhältnis zwischen Einreicher und dessen KI, nicht aber zwischen Einreicher und Zahlungspflichtigem.

C

Hallo,

Kann ich ab März 2009 alles zurückgehen lassen?

wie hier schon geantwortet wurde, ist die offizielle
frist der banken 6 wochen … die können aber mehr!!!

die Frist von sechs Wochen läuft ab dem auf die Buchung folgenden Rechnungsabschluß. Das gilt zwischen Kunde und KI. Die KI untereinander haben nur eine Rückgabefrist von sechs Wochen. Die Kis nehmen also alles, was dazwischen passiert und vom Einreicher nicht wieder rausgerückt wird, auf die eigene Kappe. Insofern stimmt „können aber mehr“ genau gar nicht.

die rechtliche grundlage wäre der rückforderungsanspruch aus
ungerechtfertigter bereicherung. der unterliegt einer
verjährungsfrist von drei jahren … und das scheint ja noch
im rahmen zu sein. :wink:

Das scheint mir der einzig richtige Ansatz zu sein.

Gruß
C.

hallo,

Insofern stimmt „können aber mehr“ genau gar nicht.

dann haben sie es in den mir bekannt gewordenen fällen wohl gemacht, obwohl sie es nicht konnten.

und erfolg hatten sie damit vermutlich, weil die bank des einreichers sich der beihilfe nicht schuldig machen wollte. :wink:

lg dev

Hallo,

Insofern stimmt „können aber mehr“ genau gar nicht.

dann haben sie es in den mir bekannt gewordenen fällen wohl
gemacht, obwohl sie es nicht konnten.

naja, die Fälle würde ich lieber selber gern sehen, bevor ich dazu etwas sage.

und erfolg hatten sie damit vermutlich, weil die bank des
einreichers sich der beihilfe nicht schuldig machen wollte.

Beuhilfe zu was? Einzug von Lastschriften? Das ist m.W. noch kein Straftatbestand.

Gruß
C.

hallo,

Beuhilfe zu was? Einzug von Lastschriften? Das ist m.W. noch
kein Straftatbestand.

wenn wir vom bestehen eines rückforderungsanspruches aus ungerechtfertigter bereicherung ausgehen, dann hat sich doch einer was genommen, das ihm nicht zustand.

im vorliegenden fall muss er dazu seiner bank gegenüber wahrheitswidrig erklärt haben (auch konkludent) er sei im besitz einer einzugsermächtigung.

lg dev

Guten abend,

Beuhilfe zu was? Einzug von Lastschriften? Das ist m.W. noch
kein Straftatbestand.

wenn wir vom bestehen eines rückforderungsanspruches aus
ungerechtfertigter bereicherung ausgehen, dann hat sich doch
einer was genommen, das ihm nicht zustand.

ungerechtfertigte Bereicherung–>BGB=Zivilrecht
Beihilfe–>StGB=Strafrecht

im vorliegenden fall muss er dazu seiner bank gegenüber
wahrheitswidrig erklärt haben (auch konkludent) er sei im
besitz einer einzugsermächtigung.

Ob das so war, ist ja noch lange nicht raus. Die alte Dame meint, daß sie keinen Vertrag abgeschlossen hat, aber ob das am Ende stimmt…?

Gruß
Christian