Wie lange krankenversichert nach Austritt

Hallo Leute,

laut telefonischer Auskunft der AOK ist man dort noch 30 Tage nach letzter Beitragszahlung versichert.
Der Versicherte ist ausgewandert und hat sich auf diese Aussage verlassen, in dem Glauben, den ersten Monat nach Auswanderung versichert zu sein.
Nun kam es zu einem Unfall und auf erneute telefonische Anfrage teilte eine Dame der AOK mit, daß eine Kostenübernahme ‚evtl.‘ stattfinden könne.
Wie ist die Sachlage konkret. Muss die Krankenkasse für die Kosten aufkommen oder kann sie sich tatsächlich davor drücken?
Der Ex-Beitragszahler hat die erste Aussage (30 Tage Versicherungsschutz) nicht schriftlich und ist über die typisch deutschen Aussage ‚vielleicht ja, vielleicht nein‘ sehr verärgert (was am Sachverhalt nichts ändert, aber die Auswanderung nochmals unterstreicht).

Lieben Gruss
datt grummelige Kruemelchen

Hallo

Hallo Leute,

laut telefonischer Auskunft der AOK ist man dort noch 30 Tage
nach letzter Beitragszahlung versichert.
Der Versicherte ist ausgewandert

Hier stellt sich wohl erst mal die Frage ob mit dem A-Land ein Sozialabkommen besteht

LG
Der Kater

Hallo,
das ist nicht so einfach - wenn beispielsweise das Ende einer
Mitgliedschaft durch Kündigung endete und es sich um eine
freiwillige Versicherung handelte, dann besteht kein
nachgehender Leistungsanspruch.
Nach Ende eine Pflichtversicherung besteht grundsätzlich ein
nachgehender Leistungsanspruch wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.
So spricht z.B. die Tatsache dagegen dass es seit dem 01.04.2007
eine Pflicht zur Versicherung gibt, d.h. dem Ende einer Versicherung
muss nahtlos eine andere, egal ob GKV oder PKV folgen - bei der
GKV kann dies natürlich auch eine Familienversicherung sein.
Bei Verzug aus dem Geschäftsgebiet der Kasse kommt es darauf an
wohin man verzieht - handelt es sich dabei nicht um ein EU-Staat
oder Abkommensstaat dann gilt der nachgehende Anspruch auf keinen
Fall.
Aber auch bei einem Verzug in ein Eu/Abkommensstaat sage ich mal
„aus dem Bauch“ heraus greift dieser nachgehende Leistungsansoruch nicht. Diese Regelung wurde ursprünglich zum Schutz des Versicherten
geschaffen wenn er „unverschuldet“ und unvorbereitet erkrankt.
Bei einem Verzug ins Ausland kann davon keine Rede sein.
Was mündliche Aussagen betrifft, so sind diese zwar rein rechtlich
auch ein Verwaltungsakt (Leistungszusage), aber in der Praxis
meist nicht durchsetzbar (Aussage gegen Aussage).
Gruß
Czauderna

Es handelt sich um die Schweiz, weiss aber nicht, ob das Bilaterale Abkommen sich auch auf Krankenkassen bezieht.

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