Wie lange muß ein AG auf Arbeitspapiere warten?

Hallo, ich habe als Lohnbuchhalterin folgendes Problem: Vor ca. 11 Monaten hat bei uns eine Aushilfe ein paar Stunden gearbeitet. Ich habe nichts weiter von ihr als einen Stundenzettel mit einem kaum leserlichen Namen. (Also keine Adresse, keine Tel.Nr. - nix). Wird sich schon melden, dachte ich. Tat sie auch - nach 9 Monaten, telefonisch. Sagte dann auch zu, die notwendigen Unterlagen für die Lohnabrechnung zuzuschicken, was bis heute nicht passiert ist. So allmählich kriege ich Lust, die Stundenzettel zu vernichten. Meine Frage: Wie lange ist man eigentlich verpflichtet, solche Lohnabrechnungen noch vorzuhalten und ggfs. auszuführen?

Mit freundlichen Grüssen
Christiane Nettler

Hallo
das weiss ich so nicht. Denke aber das Du das im BGB
finden wirst.
MFG Parkettmeister

Au weia, da haben Sie aber ein Problem! Ich darf davon ausgehen, daß diese Aushilfe keine Lohnsteuerkarte vorlegen muß, sondern pauschal versteuert wird? Wenn dem so ist, dann wird ja auch eine Sozialvers.-Melung fällig, gelle!? Was haben Sie denn da angegeben? Ich habe in solch einem Fall Vorname xxx und Nachname „UNBEKANNT“ eingegeben etc was zur Folge hatte, daß die Krankenkasse GANZ SCHNELL auf dem Plan war (aber Sie haben Ihrer Pflicht genüge getan). Ansonsten müssen Sie diese Aushilfe aus derPaushalversteuerung heraus nehmen, Sterklasse VI verpassen, bei der AOK pflichtversichern und die dadurch entstehenden Überzahlungen am nächsten Lohn kürzen ! Freuen Sie sich auf die nächsten Prüfungen…
Wenn Sie die Zettel vernichten, dann haben Sie ungedeckte Leistungen (Lohn) und sind in derselben Klemme… Sie tun sich und dem AG keinen Gefallen, wenn Sie die Papiere nicht bis zur Lohnabrechnung haben und auf Gutglauben handeln. Das ist fahrlässig und der AG kann Sie abmahnen, da Sie den Schverhalt kennen müssen! Verlangen Sie einen Kopie der Lohnsteuerkarte (wenn nötig) oder sorgen Sie dafür, daß Sie den AN mit seinen Stammdaten entsprechend umsteuern! Unsachgemäße Sachbearbeitung kann Sie den Job und ein entsprechendes Zeugnis kosten. Der richtige Weg in dieser desolaten Situation wäre:

  1. dem AG beichten
  2. den AN umsteuern
  3. die Überzahlungen einstellen (und notalls in Dubiose ausbuchen, wenn der AN nicht mehr kommt).
    Nur dann sind Sie „sauber“. Ach ja: Sie kennen die Aufbewahrungsfristen?
    Auszug der IHK:
    Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen
    Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

1999 hat der Gesetzgeber gegen den massiven Widerstand der IHK-Organisation die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von sechs auf zehn Jahre verlängert.

Buchungsbelege sind alle Unterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle. Sie sind die Grundlage der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen. Soweit Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, müssen die dazugehörigen Belege nunmehr 10 Jahre aufbewahrt werden.

Je nach Art des Geschäftsvorfalls sind davon vor allem folgende Belege betroffen:

Rechnungen bzw. Rechnungskopien, Lieferscheine, Auftragszettel, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Vertragsurkunden, Zahlungsanweisungen, Quittungen, Kontoauszüge, Kassenberichte, Wechsel, Schecks, Buchungsanweisungen, Aufzeichnungen über Warenbestandsaufnahmen, Jahresabschlusslisten, Reisekostenabrechnungen, Bescheide über Steuern, Gebühren und Beiträge, Kommissionslisten, Konnossemente, Werkstattabrechnungen, Ursprungsbelege (Preislisten, Kontrollzettel), Saldenlisten oder –bestätigungen, Zinsrechnungen, Belastungs- und Gutschriftsnoten, Aktennotizen, Protokolle, Prüfungsberichte und Eigenbelege, selbst wenn diese nur als Unterlage für eine Stornobuchung dienen.

Außer den Buchungsbelegen sind v.a. auch folgende Unterlagen grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren:
Bücher und Aufzeichnungen,
Inventare,
Jahresabschlüsse,
Lageberichte,
die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

Dagegen müssen die folgenden Unterlagen grundsätzlich nur 6 Jahre aufbewahrt werden:
empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Um Platz zu sparen, dürfen alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen - mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz - auf Datenträgern gespeichert werden. Auch in diesem Fall muss sicher gestellt sein, dass die Daten tatsächlich zehn Jahre lesbar sind (für bestimmte Zolldokumente gelten Sonderregelungen).

Meine Frage:
Wie lange ist man eigentlich verpflichtet, solche
Lohnabrechnungen noch vorzuhalten und ggfs. auszuführen?

Mit freundlichen Grüssen
Christiane Nettler

Hallo,
auch eine Aushilfe muss angemeldet werden! Ich nehme an, diese Damen hatte eine kurzfristige Beschäftigung bei Ihnen, hierfür muss ein Fragebogen ausgefüllt werden um nachzuweisen, dass der Tatbestand der kurzfristigen Beschäftigung erfüllt ist. Anderenfalls wäre eine geringfügige Beschäftigung sowie meldepflichtig. Falls Sie überhaupt nicht mehr an die Daten der ehemaligen Aushilfe rankommen, würde ich dennoch den Stundenzettel aufheben und in den Lohnunterlagen abheften. Sie wird ja Lohn bekommen haben, welcher in der Buchhaltung erfasst ist und somit ist die Beschäftigung nicht zu verleugnen. Hat sie keinen Lohn bekommen? Eventuell ist der Stundenzettel ja auf dem Schreibtisch versumpft :smile:
Viele Grüße
Petra

Hallo,
solche Fälle hatte ich früher oft und sie sind echt nervig. Vernichten geht nicht, da Stundenzettel zu den Lohnunterlagen gehören und damit unter die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen fallen. Falls die Daten noch kommen, ohne die ja nicht abgerechnet werden kann, würde ich mir noch schriftlich bestätigen lassen, dass während der betreffenden Zeit keine weitere Nebentätigkeit bestanden hat.
Ansonsten verjähren die Ansprüche der Aushilfe nach 3 Jahren.

Tschüss, Vera

Hallo, also da Sie für einen Arbeitgeber tätig sind und es sich offensichtlich um Lohnunterlagen handel, bei denen sozialversicherungspflichtige Abgaben erfolgten, so beträgt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren. Bei Rentenangelegenheiten beträgt die Frist sogar 50 Jahre. Ohne Nachweis haftet immer der Arbeitgeber. Ich empfehle daher, die Unterlagen gut zu archivieren.

Viele Grüße aus dem Südharz

Frank Seiler

Hallo,

also normalerweise sind es immer 6 Jahre (was Lohn angeht) Da wo ich arbeite, heben wir aber immer 10 Jahre auf. Es ist auch wichtig, Unterlagen noch nicht vernichtet werden die noch nicht von der Rentenversicherungsprüfung unter die Lupe genommen wurden. Die kommen aber i.R. alle 4 Jahre.

Ich hätte nur eine Gegenfrage: Ist die Aushilfe überhaupt gemeldet gewesen wenn keine Unterlagen vorlagen? Bzw. hat sie für die paar Stunden Arbeit überhaupt Geld bekommen?

Gruß
Schötz Tanja

Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort,
die Aufbewahrungsfristen sind mir geläufig. Hier geht es darum, dass ich weder einen kompletten Namen, noch andere Daten über die Aushilfe habe - demzufolge ist auch eine Meldung unmöglich. Lohn hat sie noch nicht erhalten. Ich würde sie ja gerne abrechnen, aber ich hab keine Chance! Ich frage mich nur, inwieweit fehlende Mitwirkung eines AN auch zu irgendwelchen Verfallszeiten für Lohnforderungen führt - beim AG gibt es ja recht kurze Fristen für Lohnrückforderungen.

Mit freundlichen Güssen
Christiane

also normalerweise sind es immer 6 Jahre (was Lohn angeht) Da
wo ich arbeite, heben wir aber immer 10 Jahre auf. Es ist auch
wichtig, Unterlagen noch nicht vernichtet werden die noch
nicht von der Rentenversicherungsprüfung unter die Lupe
genommen wurden. Die kommen aber i.R. alle 4 Jahre.

Ich hätte nur eine Gegenfrage: Ist die Aushilfe überhaupt
gemeldet gewesen wenn keine Unterlagen vorlagen? Bzw. hat sie
für die paar Stunden Arbeit überhaupt Geld bekommen?

Gruß
Schötz Tanja

Hallo, vielen Dank für die zahlreichen Antworten!
Steht das mit der 3jährigen Verjährungsfrist irgendwo?
BGB?
Mit freundlichen Grüssen
Christiane Nettler