Wie lange muss jmd. über Dienstplanänderungen informiert sein bevor diese in Kraft treten ?
Jemand hat jetzt den Fall, dass der Arbeitgeber der Meinung ist, jmd. bis spätestens 12:00 Uhr zu informieren, ob dieser jmd. an diesem Tag noch Dienst habe (Spät oder Nacht). Somit wäre diesem Jemand der „verdiente“ Freizeitausgleich wieder durch den AG bestimmt. Kommt dies nicht fast schon Bereitschaftsdienst gleich ? Es handelt sich um eine Dienstleistungsfirma/Personalleasing in der Gesundheits und Krankenpflege. Der Jemand dachte immer, dass min. 24 Stunden dazwischen liegen müssen (Information und Dienstbeginn). In diesem Fall ist es ja definitiv nicht so (1-10 Stunden)!
Gibt es eine möglichkeit für diesen Jemand dagegen vorzugehen ? Bzw. muss er einen Dienst der ihm 1 Stunde zuvor mitgeteilt wird überhaupt antreten?
Zumal ist ihm somit auch nicht möglich ist seinen Freizeitausgleich zu planen (Privat) -> kann er auch gleich ne zweite Arbeitsstelle antreten…
Danke schon im Vorraus, dass Ihr euch Zeit für dieses Anliegen nehmt!
Mit freundlichem Gruß
M.
Hallo,
gilt in dem Betrieb ein Tarifvertrag ? In TV’en gibt es oft Regelungen zur Dienstansage.
Gibt es in dem Betrieb einen BR ? Der hätte bei diesen Angelegenheiten volle Mitbestimmung.
Ansonsten gibt es als gesetzliche Mindestansagefrist § 12 Abs. 2 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
&Tschüß
Wolfgang
Nein, in dem Manteltarivvertrag gibt es anscheinend keine Formulierung zu der Mindestansagefrist.
Sprich dieser Jemand kann sich vor seinem AG auf § 12 Abs. 2 TzBfG berufen ?
Vielen lieben dank für die sehr rasche Beantwortung! Der Jemand hat wirklich sehr sehr lange gesucht 
MfG
Manuel
Nein, in dem Manteltarivvertrag gibt es anscheinend keine
Formulierung zu der Mindestansagefrist.
Sprich dieser Jemand kann sich vor seinem AG auf § 12 Abs. 2
TzBfG berufen ?
Wenn der TV tatsächlich nix regelt, dann ja.
Der Jemand sollte diesen Anspruch ggü. dem AG schriftlich und beweisbar anmelden.
Vielen lieben dank für die sehr rasche Beantwortung! Der
Jemand hat wirklich sehr sehr lange gesucht 
Das geht dem Jemand nicht allein so, da man den richtigen Begriff wissen muss
MfG
Manuel
&Tschüß
Wolfgang
Eine Sache ist dem Jemanden jedoch noch aufgefallen:
Auszug aus Arbeitsvertrag (nicht Manteltarifvertrag);
unter „Weisungsrecht / Arbeitsschutz“:
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit von seinem Einsatzort abberufen und anderweitig eingesetzen.
…
Jegliche Änderungen der Einsatzdauer, Arbeitszeit, Art der Tätigkeit und Vergütung können nur zw. dem AN und dem AG vereinbart werden.
Wenn der Jemand das richtig versteht bezieht sich dieser Vertragsteil jedoch nicht auf die „Einsatzbereitschaft“ oder die „Vorankündigungsfrist“ oder ?
Es geht laut seinem Verständnis nur um die Änderungen, während er sich am Arbeitsplat befindet ?!
MfG
Manuel