Wie lange nach Auszug und Trennung belangbar?

Folgender Fall:

Anfang 2010 wurde gemeinsam eine Wohnung bezogen. Beide standen in dem Mietvertrag. Im Oktober 2010 folgte nach der Trennung der Auszug einer Person. Die andere blieb darin wohnen. Von den Vermietern wurde sich verabschiedet aber es wurde nie der Mietvertrag geändert. Die Vermieter wussten also von dem Auszug.

Nun kommt ein Schreiben daß die zweite Person ebenfalls ausgezogen ist und einige Mängel zu beanstanden sind und sich die Wohnung nicht in dem ursprünglichen Zustand befindet. Deshalb kann die Wohnung nicht weitervermietet werden und es fallen somit weitere Monatsmieten an die zu bezahlen sind.

Dazu sollte man noch sagen: Die Abmachung war ursprünglich das die Wohnung von den Mietern fertig saniert wurde und dafür keine Kaution bezahlt werden musste und die Miete günstiger wurde. Dazu gehörten: Boden verlegen, Leisten verlegen, Wände streichen usw.
Die Wohnung war also in einem wesentlich schlechteren Zustand vor dem Einzug.
Die Wohnung wurde bereits mündlich gekündigt und die Vermieter waren in solchen Sachen „locker“ aber beanstanden nun trotzdem das zu spät schriftlich gekündigt wurde. Dazu sei gesagt das der Vermieter auch Anwalt ist und genau weiß was er tut.

Nun die Frage kann der Mieter der bereits vor 8 Monaten ausgezogen ist für Mängel die nach ihm entstanden sind trotzdem belangt werden?

Ja.
Verträge sind dazu da, eingehalten zu werden. Da beide noch im Vertrag stehen, sind beide gesamtschuldnerisch haftbar. Ob das im Innenverhältnis auch so ist, ist von den beiden Mietern zu klären.
Und, dass schriftlich gekündigt werden muss, steht schon im BGB §568

vnA

Hallo,

danke erstmal für die Antwort.
Naja ich hoffe das es doch nicht ganz so einfach ist. Schließlich wusste der Vermieter ja genau was er tut und ein neuer Mietvertrag nötig geworden wäre.
Nach dem Auszug wurde mit dem noch darin wohnenden Mieter eine neue, etwas günstigere, Miete vereinbart. Somit müsste doch der alte Vertrag sowieso hinfällig sein oder? Allerdings nehme ich an das dies ebenfalls auf mündlicher Absprache basierte und wie rechtskräftig so ein mündlicher Vertrag ist weiß ich leider auch nicht.

Niemand ist verpflichtet in seiner gemieteten Wohnung zu wohnen. Der VM kann allerdings, wenn jemand auszieht, personenbezogene Nebenkosten senken. Er kann auch, wenn er möchte, die Miete verringern. Alles das kann er, aber den Vertrag kann er nur beenden, wenn eine Kündigung schriftlich vorliegt. Und ohne schriftliche Kündigung wäre er schlecht beraten einen weiteren Vertrag abzuschließen.

vnA

Hallo,

Schließlich wusste der Vermieter ja genau was er tut und ein
neuer Mietvertrag nötig geworden wäre.

Vielleicht hat er eben deswegen lieber keinen neuen Vertrag aufgesetzt, sondern lieber den alten, mit den Unterschriften zweier solventer Vertragspartner darauf, behalten?!