Im Oktober 2008 wurde ein Gutschein über 100,- Euro für „Wellness“ ausgestellt.
Eine zeitliche Befristung ist nicht angegeben.
Eine Adresse des Wellnessstudios ist auf dem Gutschein nicht vermerkt, lediglich ein Name.
Unter der angegebenen Telefonnummer ist allerdings jetzt, 18 Monate später, niemand erreichbar. Die Person, die den Gutschein ausgestellt hat, scheint inzwischen bei einem anderen Studio zu arbeiten. Kann die Rückgabe des Geldes oder Einlösung des Gutscheins bei der Person oder den evt. Geschäftsnachfolgern verlangt werden oder sind die 100 Euro hoffnungslos verloren ?
ist da kein stempel drauf ?
Guten Morgen,
Soweit keine Regelung zum Verfall des Gutscheins getroffen ist, ist von der gesetzlichen regelmäßigen 3-jährigen Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein auszugehen. Komplizierter ist die Rechtslage, wenn eine Regelung zur Befristung des Gutscheins vom Händler getroffen wurde, die zeitlich unter dieser gesetzlichen Verjährungsfrist liegt. Tritt der Fall der Verjährung dann mal tatsächlich ein, hat dies zur Folge, dass der Händler die Leistung verweigern kann. Allerdings hat der Kunde in diesem Fall eine Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Allerdings kann der Händler den entgangenen Gewinn, den er bei Einlösung des Gutscheins gemacht hat, einbehalten.
(Nebenbei: Selbst wenn der Gutschein unter Nennung eines bestimmten Namens ausgestellt wurde, ist der Aussteller des Gutscheins verpflichtet, die Leistung an denjenigen zu erbringen, der ihm den Gutschein vorlegt. Anders ist dies allenfalls zu beurteilen, wenn eine auf eine bestimmte Person zugeschnittene Leistung erbracht werden soll.)
MfG TheJough