Wie lange Zeit um Kaufvertrag zu prüfen?

Hallo,

hab mal eine Frage zum Ablauf eines Immobilienkaufs.
Wir haben inzwischen dem Makler den Auftrag gegeben und wohl auch schon einen Notartermin in Aussicht. Den Grundbuchauszug bekommen wir mit einem Wertgutachten in zwei Tagen.
Nun würde ich gerne wissen wie lange man in der Regel Zeit hat einen Kaufvertrag zu prüfen. Gibt es da gesetzliche Vorschriften?
Mir kommt das nämlich bei unserem jetzt extrem schnell vor… denn nächste Woche wäre schon der Notartermin und Donnerstag bekämen wir vermutlich erst den Kaufvertrag zu Gesicht.

Gruß,
Schröti

Hallo,
bei *unternehmerisch tätigen* Verkäufern zwei Wochen nach BGB, sonst frei verhandelbar.
Gruß vom
Schnabel

Inzwischen hat sich der Makler gemeldet und will sogar noch Ende der Woche mit uns zum Notar. Damit wäre der Hauskauf in 6 Tagen über der Bühne… ein wenig sehr kurzfristig für unseren Geschmack. Wir haben nicht mal wirklich Zeit um Darlehensangebote zu vergleichen (erstmal zur Bank kommen müssten wir!) und daher fühlen wir uns doch etwas unter Druck gesetzt und überlegen auszusteigen.

Angeblich habe das andere interessierte Paar vor ein höheres Angebot abzugeben und drohe mit einem Anwalt, da wir vor Ihnen reserviert hätten… obwohl wir erst nach ihnen besichtigt haben.
Der Kaufvertrag solle mit dem Notar erklärt werden.
Für uns als Laien etwas seltsam… ist das so üblich?
Wir würden den Kaufvertrag lieber erstmal gründlich durchlesen können.

Gruß,
Schröti

Servus,

der andere, der mit dem Gedanken spielt, mehr zu zahlen, ist in der Klamottenkiste von ziemlich vielen Immo-Maklern daheim. Wenn die Springfeder noch nicht zu abgenutzt ist, kommt er bei jedem Knopfdruck mit immer gleichem Schwung aus der Kiste gesaust.

Anwälte als Hieb- oder Stoßwaffen sind dagegen eher ungewöhnlich; ich bin auch nicht sicher, ob diese Verwendung von lebenden Menschen nicht gegen irgendwas verstößt. Man bräuchte einen ziemlich klein gewachsenen, den man zum Schwung holen bei den Fußknöcheln packen kann, und der einen ziemlich harten Schädel hat, damit der mit ihm ausgeführte Schlag überhaupt beim Opfer Wirkung zeigt. - Wieauchimmer: Was soll denn der Anwalt tun oder veranlassen, mit dem da angeblich gedroht wird?

Schöne Grüße

MM

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Nun würde ich gerne wissen wie lange man in der Regel Zeit hat einen Kaufvertrag zu prüfen.

Solange Ihr wollt. Laßt Euch auf keinen Fall drängen. Erst das Objekt prüfen, dann die Finanzierung klären und dann den Vertrag prüfen (lassen). Erst danach unterschreiben.

Gibt es da gesetzliche Vorschriften?

Nein.

Mir kommt das nämlich bei unserem jetzt extrem schnell vor…

Klar dass der Makler drängelt, er befürchtet, dass Ihr wieder abspringt.

Hallo,

Regel Nr. 1: Man lässt sich zu einem Immobilienkauf nicht drängen!
Regel Nr. 2: Auch wenn mit anderen Interessenten mit höheren Angeboten, Anwälten, dem Papst, … gedroht wird, gilt Regel Nr. 1
Regel Nr. 3: Keine Immobilie ist es wert, von Regel Nr. 1 eine Ausnahme zu machen!
Regel Nr. 4: Je mehr gedrängt wird, um so mehr Aufwand sollte man in die Prüfung der Immobilie und der Verträge investieren. Die Gefahr, dass ein Makler befürchtet, dass er nur durch ein so beschleunigtes Vorgehen verhindern kann, dass dem Käufer noch rechtzeitig negative Umstände bekannt werden, die einen Verkauf ausschließen, oder den Preis beeinflussen, besteht immer, und steigt mit dem ausgeübten Druck.

Insoweit würde ich dem Makler klar und deutlich sagen, dass Euch sein massives Drängen jetzt hat sehr vorsichtig werden lassen, und ihr daher jetzt erst recht erst einmal ordentlich Zeit für eine Prüfung braucht. Es stehe ihm allerdings frei, sich binnen kurzer Frist (einen Tag) dazu zu erklären, ob er das Objekt dann lieber an den anderen Interessenten verkauft. Das er dann an Euch nichts mehr wird verdienen können, weil ihr Euch dann sicher nicht noch einmal von einem so unseriösen Menschen ein Objekt vermitteln werden lasst, solltet Ihr ihm auch sagen.

Gurß vom Wiz

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bei *unternehmerisch tätigen* Verkäufern zwei Wochen nach BGB,

Nur so aus Neugier: aus welcher Vorschrift ergibt sich das?

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Hallo,
aus dem §305 (2) 2 BGB. Es wird allgemein angenommen, dass die 14 tägige Widerspruchsfrist des §355 für die Frage der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit anzuhalten ist. Das gilt aber *nur* für sogenannte Formularverträge (also z.B. stetig gleich bleibende Verträge bei Bauträgern), nicht für Kaufverträge unter „Privatleuten“.

In der Praxis dürfte das aber eher dazu führen, dass dann halt einer anderer kauft :wink:

Gruß vom
Schnabel

aus dem §305 (2) 2 BGB.

Sicher nicht. Das Merkmal der Zumutbarkeit betrifft allein die Transparenz allgemeiner Geschäftsbedingungen, das sind Verständlichkeit, Klarheit und Lesbarkeit (Transparenzgebot). Ein Mindestzeitrahmen zur Prüfung von AGB gehört nicht dazu.

Zeitgesichtspunkte spielen allenfalls bei der Frage eine Rolle, wie lange ein Vertragsangebot mit der Wirkung angenommen werden kann, dass unmittelbar mit der Annahme der Vertrag zustandekommt. Das ist eine Frage der Annahmefrist gem. § 147 BGB, nicht des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Auch § 147 BGB hindert den Käufer aber nicht, sich ein Vertragsangebot so lange anzuschauen, wie er will. Schaut er zu lange, riskiert er lediglich, dass seine verspätete Annahme nicht sofort zum Vertragsschluß führt, sondern ihrerseits vom Verkäufer angenommen werden muß. Der ist aber mit Ablauf der Annahmefrist an seinen Antrag nicht mehr gebunden.

Wenn dem Käufer bei Immobiliengeschäften ein Vertragsentwurf vorgelegt wird, spielt § 147 BGB aber schon deshalb keine Rolle, weil wegen der Notwendigkeit notarieller Beurkundung ein Vertragsschluß durch schlichte formlose Annahme des Entwurfs ohnehin nicht in Frage kommt.

Es wird allgemein angenommen, dass die
14 tägige Widerspruchsfrist des §355 für die Frage der
Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit anzuhalten ist.

Das ist weder im Rahmen des § 305 noch des § 147 BGB richtig.