Wie mache ich einen erworbenen Computer geltend?

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Geltend machen meines im letzten Jahr erworbenen Notebooks. Zu meiner Situation, ich mache seit Februar 2010 eine berufsbegleitende Weiterbildung zum Techniker Fachrichtung Elektrotechnik an einer staatlichen Gewerbeschule und habe mir für diesen Zweck einen neues Notebook gekauft, da der alte Rechner sehr in die Jahre gekommen war.
Nun geht mein Halbwissen dahingehend soweit das ich diesen über 3 Jahre absetzen muss, wie geht die grundlegend von Statten bzw. kann ich einfach 100% der Kaufsumme geltend machen über diese Jahre oder muss gegeben sein das ich den Computer ausschließlich für diesen Zweck nutze und wie mache ich dies dem Finanzamt verständlich?
In 2009 bzw. in der Erklärung für das Jahr 2009, in welchem ich ebenfalls bereits in einer Weiterbildungsmaßnahme zum Techniker steckte, allerdings als Fernstudium(was ich zum März 2010 beendet habe, weil es absolut die falsche Lernform war) habe ich alle Kosten separat aufgeführt und einfach in das Elster Formular als Werbungskosten eingetragen.

Vielen Dank für Ihre Mühen.

Gruß Michael

Hallo Michael,

Ich gehe davon aus, dass Das Notebook wurde in der 1. Jahreshälfte 2010 angeschafft wurde:

Kaufpreis (incl. MwSt!!) / 3 = Jährliche Abschreibung

Die jährliche Abschreibung auf das Notebook kann nun in 2010, 2011 und 2012 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine Begründung würde ich nur auf Nachfrage des Finanzamts schreiben. Dass man in der heutigen Zeit einen PC/Laptop hat und diesen ÜBERWIEGEND FÜR BERUFLICHE ZWECKE NUTZT wird i.d.R. nicht mehr in Frage gestellt.

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Für den Fall, dass das Notebook in der 2. Jahreshälfte 2010 angeschafft wurde werden die Anschaffungskosten wie folgt verteilt:

2010: halbe jährliche Abschreibung
2011: volle jährliche Abschreibung
2012: volle jährliche Abschreibung
2013: halbe jährliche Abschreibung

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Noch ein Tipp:

Geht das Notebook innerhalb des Abschreibungszeitraues kaputt und wird dieses dann entsorgt, so kann der Restwert des Notebooks im Jahr der Entsorgung komplett als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Noch eine Anmerkung:

Sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter, Güter also, die den Wert von EUR 410,- nicht übersteigen müssen nicht abgeschrieben werden, sondern können komplett im Jahr der Anschaffung voll geltend gemacht werden.

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Gruß
Neon