einmal eine Frage aus Vermietersicht - über Tipps würde ich mich sehr freuen.
Angenommen Person A möchte eine Wohnung an Person B vermieten. In dieser Wohnung befindet sich eine Einbauküche.
Der Vermieter möchte es am liebsten so regeln, dass die Küche in der Wohnung verbleibt (weil genau angepasst), der Mieter dieser (ggf. ohne Aufschlag auf die Miete) nutzen darf - aber wenn etwas kaputt geht, dann soll bitte auch der Mieter für die Reparatur bzw. den Ersatz sorgen.
So etwas kann ja im Vertrag vereinbart werden.
Aber wie läuft es denn tatsächlich, wenn etwas beschädigt wird oder kaputtgeht?
Muss gleichwertiger Ersatz beschafft werden oder nur ein sog. „Zeitwert“ ersetzt werden? Und falls Zeitwert, wie hoch bemisst der sich?
Denn: angenommen die Küche wurde vor ca. 8 Jahren eingebaut aber so gut wie nie benutzt (Leerstand etc.) ist also noch tipp-top. Sie ist komplett ausgestattet mit Kühlschrank, Gefrierschrank, Geschirrspüler, Glaskeramik-Kochfeld u.v.m. und alles in sehr gutem Zustand. Nicht dass es hinterher heisst, dies wäre vom Zeitwert her kaum noch etwas wert?
Was sollte der Vermieter am besten in den Mietvertrag schreiben?
Hallo Frank,
ich würde einfach schreiben: Die Einbauküche wurde in einwandfreiem Zustand dem Mieter übergeben. Schäden an der Küche und ihren Geräten, die der Mieter verursacht, hat der Mieter auf eigene Kosten zu reparieren und Geräte zu ersetzen.
Was sollte der Vermieter am besten in den Mietvertrag
schreiben?
Vielen Dank!
Hallo Frank,
ich würde einfach schreiben: Die Einbauküche wurde in
einwandfreiem Zustand dem Mieter übergeben. Schäden an der
Küche und ihren Geräten, die der Mieter verursacht, hat der
Mieter auf eigene Kosten zu reparieren und Geräte zu ersetzen.
Hallo,
Ich würde noch ein „gleichwertig“ vor „Geräte zu ersetzen“ setzen, da der Mieter ja sonst zB ein 3000€ Ceranfeld kaputthauen und durch ein 50€ Teil ersetzen könnte (wobei man kaputthauen auch durch „bei eBay versteigern“ ersetzen könnte)*fg*
so wie ich mich an Erklärungen von GüntherW zu diesem Thema erinnere, würde der Mieter der in einer vom Vermieter zur Nutzung gestellten Küche z.B. eine neue Spülmaschine installiert, da die „alte“ kaputt geht, diese Geräte bei einem evtl. Auszug mitnehmen können, da sie ihm gehören.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, wird die Frage des Zeitwertes also nicht vom Mieter gegenüber dem Vermieter benutzt werden, sondern umgekehrt, wenn der Vermieter entschließt die Küche wieder mit allen Geräten zu übernehmen und deshalb ein vom Mieter gekauftes Gerät erwerben will (mal den Zustand des Gerätes als entsprechend gut vorausgesetzt).
Für mich stellt sich die Sachlage also so dar: Ein Vertrag wird geschlossen, eine Küche zur Nutzung überlassen. Evtl. aufallende Geräte oder Küchenteile müssen vom Mieter auf eigene Kosten ersetzt werden. Diese vom Mieter gekauften Geräte gehen in sein Eigentum über. Bei evtl. Ersatz von beschädigten Küchenteilen sieht es sicher anders aus, da ja hier eher von selbst verschuldeten Schäden auszugehen ist (da die Küche ja in einem guten Zustand ist). Bei einem Auszug müsste nun der Vermieter bei Interesse die neu gekauften Geräte kostenpflichtig übernehmen. Hier würde aber sicher dann ein Zeitwert angesetzt, wenn z.B. die Spülmaschine im Jahr eins ersetzt wurde und bei Auszug das Jahr 12 ist.
Evtl. sollte also zwischen Mieter und Vermieter eine Regelung diesbezüglich ebenfalls getroffen werden.
Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber so sehe ich dass aus meiner persönlichen Sicht.