Wie mit Rechtsanwaltsgebühren kostengünstig umgehen?

Möchte eine Sache einem Rechtsanwalt übergeben. Streitwert ca 513,- EUR.
Gleichzeitig möchte ich dass alle Gebühren nach
Rechtsanwaltsgebührentabelle nach RVG berechnet sind. Nun steht in der
Vollmacht vom RA folgender Text: „Ich bin gem. § 49 b Abs. 5 BRAO von
meinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt worden, dass weder
Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung
zugrunde zu legen sind; die Gebühren vielmehr nach einem Gegenstandswert
zu berechnen sind.“ Ist es eine Kostenfalle?

Damit ich kostengünstig durchkomme, soll ich den Text in der Vollmacht beim unterschreiben
lieber streichen oder nicht?

Und was glaubst Du denn was die Klausel meint und was der „Gegenstandswert“ ist ?

das ist genau das was Du willst, Berechnung nach Gebührenordnung und dem Streitwert. Er wird Dir aber jeden „Kleinscheiß“ berechnen, Auslagenpauschale, jeden Schrieb usw.

Das andere wäre doch eine (mögliche) Pauschalberechnung ( „Alles für 1.000 €“)
oder eine Höchstbetragsvereinbarung ( "Kostet max. 1.500 € in der 1. Instanz!).

MfG
duck313

Wenn Du Deinem eigenen Anwalt nicht mal soweit traust, dass Du ihn danach fragen willst, was das eigentlich genau bedeutet - wie kannst Du davon ausgehen, dass dieser unheimliche, nicht vertrauenswürde Typ jemals für Deine Interessen eintritt? Dass er Dir jemals tatsächlich hilft?

Einfach mal ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nen Blick wagen :wink: da ist in Anlage 1 festgehalten, für welche Sachbereiche feste Wertgebühren und wann Satzgebühren zum einsatz kommen.

In den meisten Fällen ist es aber üblich und auch so vorgegeben, dass sich die Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert richten. Da kannst du in anlage 2 nachschauen, wie viel eine einfache gebühr bei dem Streitwert ausmacht. (= 45,00 Euro). Je nach Tätigkeit werden dafür nach Anlage 1 unterschiedliche Sätze fällig (1,3; 2,0 usf). Mit diesen wird die einfache Gebühr dann multipliziert (Bsp. 45 x 2,0 = 90 Euro). Der Anwalt muss dabei nach BRAO immer mindestens die Mindestgebühr geltend machen, darf nicht darunter liegen - darüber aber schon.

Das hat also alles nix mit Kostenfalle zu tun, sondern ist gesetzliche Vorgabe. Anwälte kosten immer. Sie erbringen eine wichtige Dienstleistung. Und wer will schon für umsonst arbeiten?! Du sicher auch nicht :wink:

du darfst aus der Vollmacht nicht eigenmächtig was rausstreichen. Das ist Aufgabe des Anwalts. Wenn du da was rausnimmst, kann die am ende auch unwirksam sein, sodass der Anwalt nicht für dich tätig werden kann.

UND wenn ich ihm was frage dann wird er als Beratung ansehen und mir das in die Rechnung stellen!? nein danke!

Seit wann ist irgendwo auf der Welt die Antwort auf die Frage nach dem Preis bereits kostenpflichtig?

Hast Du irgendein Beispiel dafür? Ich glaube Dir das nämlich in keiner Weise.

Der Punkt ist: Wenn du sämtliche Vereinbarungen zu den Kosten nicht annehmen willst, müsste der Anwalt ja unbezahlt arbeiten. Darf er aber nicht :wink:

Weshalb er das auch gar nicht unterschreiben würde.

Aber vielleicht solltest Du erstmal festlegen, worüber Du überhaupt redest. Der Fragesteller spricht von einer Bestätigung einer Belehrung, Du sprachst erst von einer Vollmacht und nun sprichst Du von einem Vertrag. Das ist jeweils was völlig anderes!

Aus einer Vollmacht darf ich selbstverständlich alles streichen, wofür ich dem Beauftragten eben gerade keine Vollmacht erteilen will.
Einem Vertrag müssen beide Seiten zustimmen, sonst kommt er eben nicht zustande.
Und eine Belehrung soll nur belegen was passiert ist für den Fall, dass später mal jemand daran zweifelt.

Kann es sein, dass Dir die Unterschiede nicht wirklich klar sind?

Das Schriftstück wurde entweder im Ausgangsposting oder tatsächlich sogar vom Kollegen nicht richtig benannt. Die fragliche Formulierung ist keine Formulierung im Rahmen einer Vollmacht, sondern eine Formulierung im Rahmen eines Mandatsvertrages. Oft befinden sich allerdings beide Texte auf ein und dem selben Blatt (habe ich auch so), sollten dann aber als getrennte Dokumente auch getrennte Unterschriftenzeilen haben.

Und natürlich kann der Mandant auf so einem Vordruck streichen, was er will. Stellt sich nur die Frage, ob der Kollege ihn dann nicht einfach freundlich heraus komplimentieren, und sich über die vergeudete Zeit ärgern wird!

Natürlich kann man immer einvernehmlich aus konkreten Gründen an solchen Dokumenten etwas ändern. Die sind ja nicht in Beton gegossen, und kein Kollege wäre so verbohrt auf eine im konkreten Fall unpassende Klausel zu bestehen. Aber gerade wenn es um die Vergütung geht, sollte kein Mandant erwarten, dass er ohne offene Verhandlung mit einer einseitigen Streichung durch kommt. Und ja, Anwälte sind keine ausschließlich wohltätige Institution, sacken auch nicht den Endbetrag der Kostennoten als Netto-Verdienst ein, sondern müssen tatsächlich auch für Büro und Parkplatz Miete zahlen, sind ihren Mitarbeitern gegenüber zu Gehaltszahlungen verpflichtet, und müssen tatsächlich sogar den angebotenen Kaffee einkaufen, und bekommen den nicht geschenkt. Von Kosten für Büroausstattung, Literatur, Fortbildung, PKW, … noch gar nicht gesprochen.

Wenn du die Vollmacht aber einschränkst (in der die Belehrung btw ja enthalten ist), können sich auch die Voraussetzungen auf Seiten des Anwaltes verändern. Wenn du deinen Arbeitsvertrag einfach genüsslich deinen Vorstellungen anpasst und dann unterschreibst, werden die Änderungen ja nicht automatisch dazu führen, dass der Vertrag auch genau so zustandekommt :wink:

Das sollen sie ja auch - das ist schließlich der Grund dafür, in der Vollmacht herumzustreichen.

Machen wir wieder ein munteres Begriffemischen?