Ich habe in Kommentaren zur Heizkostenverordnung gelesen, dass die Grundkosten nach
(1) gesamter Fläche
(2) gesamtem Raumvolumen
(3) beheizter Fläche
(4) beheiztem Raumvolumen aufgeteilt
werden können.
Ist es aber zulässig, nach (3) abzurechnen, wenn a) etwa ein Drittel der Gesamtfläche nicht beheizt wird (bzw. nur durch die darüberliegenden Wohneinheiten passiv mitbeheizt wird) und b) im Mietvertrag steht, dass die Betriebskosten zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach Nutzfläche (also kein Wort von „beheizt“) aufgeteilt werden?
hier fehlt mir ein genauer Durchblick, denn wenn im Mietvertrag steht, dass die Betriebskosten zu 50% nach Verbrauch und zu 50% nach Nutzfläche aufgeteilt werden, dann ist das nicht in Ordnung.
Alle ansetzbaren Betriebskosten müssen spezifiziert in ihrer Abrechnungsweise aufgeführt sein und dann ergeben sich unterschiedliche Ansätze.
Zum Beispiel werden die Versicherungen für Haus und Haftpflicht anteilmäßig zu 100% nach der Wohnfläche abgerechnet.
Verbrauchsabrechnungen z.B. für Wasser(wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist), kann anteilig nach der Personenzahl und nach der Wohnfläche aufgegliedert werden.
Wichtig ist, dass diese Positionen einzeln aufgeführt sind und wie sie abgerechnet werden sollen.
Das gilt auch für die Heiz- und Warmwasserkosten usw.
Zeigen Sie einem Fachmann(Mieterschutzverein) Ihren Mietvertrag und dann wird man Ihnen mit Sicherheit helfen können.
Die Verteilung darf meines Wissens nicht mehr 50:50 sein, dazu gab es vor wenigen Jahren eine Grundsatzentscheidung. 70:30 ist ein üblicher Schlüßel.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung die verbrauchorientierte Abrechnung gestärkt, natürlich ist auch ein Festanteil notwendig für die Grundkosten des Heizungsbetriebs, wie bespw. Wartung etc. Hier ein Verweis auf die Entscheidung, ggfs. findest Du unter dem genannten Aktenzeichen mehr „Futter“ …
Hallo, wenn der Umlageschlüssel in Ihrem Mietvertrag mit 50:50 angegeben ist, dann ist die erfragte Abrehcungsmodalität okay.
50:50 bedeutet:50% Wohn/Nutzfläche, 50% Verbrauch, dabei ist es egal, ob die Räume geheizt werden oder nicht. Lediglich Balkone sind davon ausgenommen, sie müssen von der Geamtwohnfläche abgezogen werden (m²).
Wo käme man hin, wenn für alle Mieter, welche nicht heizen, weil der Ober-oder Untermieter genügend „Wärme spendet“ die übrigen Mitbewohner zahlen sollen. Das geht nicht-und Sie kämen bei ev. Widerspruch gegen diese Abrechnung bei KEINEM Gericht durch.
JA, 50 :50 ist die fairste Abrechnung. Leider ist es lt. Heizkostenverordnung (Gesetz) dem Vermieter = Eigentümer überlassen ob er 50:50 oder 70:30 abrechnet. In Sachsen-Anhalt wird meist 70:30 abgerechnet. Das Bedeutet 70% Allgemeinverbrauch und da kann der Mieter nur zu 30% selbst durch seinen individuellen Verbrauch die Kosten beeinflussen.Bei 50 zu 50 macht das der Mieter genau zur Hälfte der Gesamtkosten.
Vermieter dürfen sogar bis zu 50% der offenen Balkone mit in die Heizkosten einrechnen, was leider im Osten (ehem. DDR) von nahezu allen Vermieter voll ausgeschöpft wird.
Hallo,
eine Vereinbarung 50 : 50 lt. Mietvertrag ist nicht zu beanstanden. Bei der anzurechnenden Fläche sind alle Räume lt. Mietvertrag einzubeziehen, unabhängig, ob sie beheizt werden können.
Bei der Regelung eines Anteiles nach Wohnfläche abzurechnen, wird genau das versucht zu berücksichtigen, dass einer nicht heizt und von dem Wärmehaushalt des Hauses profitiert. Würde man 100% nach Verbrauch abrechnen, hätte dieser Mieter kaum Heizkosten !!??
Gruß suver
Bei der anzurechnenden Fläche sind alle Räume lt. Mietvertrag einzubeziehen, unabhängig, ob sie beheizt werden können.
Nein, das ist so nicht korrekt > entweder alle Flächen oder nur die beheizten Flächen - wobei „beheizt“ i.S. der HKVO meint: „beheizbar, über die Zentralheizug versorgt“. Ob von der Möglichkeit der Beheizung dann tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder nicht, das ist dabei irrelevant.
Man müsste also ersteinmal hinterfragen, warum „etwa ein Drittel der Gesamtfläche nicht beheizt wird“. Wenn die betreffenden Flächen z.B. gar nicht über die Zentralheizungsanlage beheizbar sind, dann sind sie auch nicht an der Umlage der Gesamtkosten der Beheizung über die Zentralheizungsanlage zu beteiligen.
also ohne die konkrete Situation zu kennen, kann ich nichts dazu sagen und nur wie mein Vorredner auf http://www.heizkostenverordnung.de/par7.html bzw. http://www.heizkostenverordnung.de/par6.html verweisen. Da wird an Fällen dargelegt, wann was wie berücksichtigt werden darf oder muss. Anders als konkret geht es meiner Meinung nach nicht. Deshalb sind ja in der Verordnung verschiedene Wege aufgeführt, um die Abrechnung situationsgerecht durchzuführen.
mehr kann ich nicht dazu sagen.
Diese Art Frage zielt vorbehaltlich darauf ab, für die passiv beheizten Räume keine Grundkosten zahlen zu wollen, weil da keine Hzk. installiert sind.
Grundsätzlich kann man darüber streiten, aber muss Mann das? Weil die anderen Räume ja mitbeheizt werden, sollte man dies auch „honorieren“.
Wenn natürlich der Balkon mitdrin ist in der Heizfläche hört sich der Spass natürlich auf.
Ansonsten sehe ich, dass das Thema als sog. Rechtsfrage zu behandeln ist.
1/3 der Gesamtflaeche wurden 2013 gewerblich genutzt, Heizungen waren wohl nicht vorhanden, die werden momentan installiert. Waere es situationsbedingt nicht fairer, diese Flaeche an den Grundkosten zu beteiligen, weil sie eben so riesig ist und die darueber deshalb mehr heizen muessen? Ansonsten liegt der jaehrliche Gasverbrauch bei 228 kWh/m^2, was doch viel zu hoch ist? Ausserdem steht im Mietvertrag, dass die Grundkosten zu 50 % ueber des gesamte Flaeche aufgeteilt wird, da steht kein Wort von „beheizt“.