Hallo!
Ich habe in Kommentaren zur Heizkostenverordnung gelesen, dass die Grundkosten nach
(1) gesamter Fläche
(2) gesamtem Raumvolumen
(3) beheizter Fläche
(4) beheiztem Raumvolumen aufgeteilt
werden können.
Ist es aber zulässig, nach (3) abzurechnen, wenn a) etwa ein Drittel der Gesamtfläche nicht beheizt wird (bzw. nur durch die darüberliegenden Wohneinheiten passiv mitbeheizt wird) und b) im Mietvertrag steht, dass die Betriebskosten zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach Nutzfläche (also kein Wort von „beheizt“) aufgeteilt werden?