Wie muß ein Mieter das Objekt, bei Auszug verlassen?

Wenn kein Mietvertrag besteht schriftlich…
( Autor: Peter Schäfer (Mitglied seit: 8.3.2006) / Datum: 21.6.2010 18:53 Uhr / Bewertungspunkte: (0) / Geklickt: 0 mal )

…wie muß ein Mieter die Wohnung bei Auszug verlassen?
Besenrein? Das würde mir schon genügen. Das Mietverhältnis ist ereerbt und zwischen Mieter und Vermieter (mein Schwager) bestand nur ein mündlicher Mietvertrag. Dem Mieter muß ich beim Auszug 3500 Euro bezahlen, sonst wäre er nicht aisgezogen. Ich habe nun bei dem Mietobjekt von der Ferne gesehen, es handelt sich hier um eine Doppelhaushälfte, mit Garage, Scheune und Kleine Halle inklusive Grundstück. Was ich sehen konnte das Grundstück ist nun sehr verwildert. Kann ich bei dem Abstand von den 3500 Euro etwas abziehen? Und wie schaut es aus, wenn mich noch mehr im Gebäude selbst erwartet? Vielen Dank für Ihre Mühe.

Lieber Peter,

tut mir leid, das weiß ich leider nicht. Ich selbst bin Mieterin; soweit ich weiß, kann der Vermieter für Schäden, die man verursacht hat, einen bestimmten Betrag von der Kaution abziehen. Aber wie es sich verhält, wenn die Wohnung oder das Grundstück in leicht „verwahrlostem“ Zustand sind, das weiß ich nicht. Habe diesbezüglich noch keine Erfahrungen gemacht.

Bei der Abnahme würde ich auf jeden Fall einen Zeugen mitnehmen, wenn nicht sogar einen Anwalt.

Alles Gute
Karin

Hallo Peter, so ganz gut kenne ich mich damit nicht aus… Ich habe gehört, daß die Wohnung besenrein sein muß…

Gruß

Inagermany

Mietverhaeltnis geerbt und muss sich der Mieter daran halten, was in dem Mietvertrag steht. Die Wohnung muss auf jeden Fall besenrein uebergeben werden und eventuelle Loecher in Waenden sollten zugespachtelt sein. Bei der Wohnungsuebergabe auf jeden Fall ein Protokoll erstellen, wo eventuelle Maengel aufgefuehrt werden.Wegen dem verwilderten Grundstueck sollte der Mieter aufgefordert werden, dass das vor Auszug sauber gemacht wird. Ich gehe davon aus, dass das Grundstueck zur DHH gehoert und demnach Bestandteil der Mietsache ist.
Sollte der Mieter das Objekt mit Maengeln hinterlassen kann von den 3500 Euro Geld zurueckgehalten werden. Besser ist es auf jeden Fall, wenn man mit dem jetzigen Mieter spricht, so dass es gar nicht erst zu Streitigkeiten bei der Wohnungsuebergabe kommt.

Hallo Peter, ein mündlicher Mietvertrag ist genauso wirksam wie ein schriflicher. Ihr Schwager muss das Haus nur besenrein verlassen, wenn Sie das vorher mit ihm ausgemacht haben, sonst nicht.
Wegen abziehen ist es so, dass Ihr Schwager nicht dazu verpflichtet ist, Kosten zu tragen die im Prinzip Sie angehen da Schönheitsreparaturen den Vermieter also den Eigentümer angehen, da er schauen muss, dass alles gut Instand gehalten wird sowohl innen als auch außem vom HAus
ich weiß jedoch von BGH Urteilen, falls Ihr Schwager noch eine Weile drin wohnt im Haus, und Ihnen Kosten zum wieder herrichten entstanden sind vom dem Grundstück sie durchaus die Kosten abwälzen können alle auf ihn mit einer höheren Miete doch das geht nach meiner Meinung nur, wenn Ihr Schwager noch nicht ausgezogen ist aus dem Haus.
Wenn Sie mit Ihrem SChwager vereinbart haben, dass er das Grundstück und das Haus instandhalten muss, dann ist er auch dazu verpflichtt bevor er auszieht dass dass alles wieder so in Ordnung kommt wie es vorher war, sonst sieht es nicht ganz so gut aus für sie , außer Sie hatten damals einen Zeugen w dabei war und zusammen mit Ihrem SChwager das Mietverhältnis mündlich abgeschlossen hat und zugehört hat, dass Ihr SChwager das alles instandhalten muss.
Ich hoffe Ihnen damit etwas geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß

Christina

Da kann ich Ihnen auch nicht weiterhelfen.

Sorry