Wie muß ein Miteigentümer die WEG verklagen?

Miteigentümer will von der WEG Geld für seine Schäden in seiner Wohnung haben, die Schäden sollen laut Gutachten durch Nichtwartung der Hebeanlage über 2 Jahre die nicht funktioniert hat entstanden sein weil das Regenwasser in der Abflußleitung nicht abgepumpt worden ist.
Der Miteigentümer will jetzt seinen Schaden von den WEG bezahlt haben.
Wartungsverträge wurden immer durch die Hausverwaltung vergeben, nur in den letzten Jahren nicht mehr.
Wie wäre der richtige Weg uns die WEG schuldhaft zu belangen, bisher ist alles nur über den Beirat gelaufen.
Im Voraus herzlichen Dank

warum nicht und wie konnte das dem geschädigten Eigentümer verborgen geblieben sein ?
gegen wen richtet sich denn der Schadenersatzanspruch ?

gegen die Hausverwaltung als Beauftragte der WEG ? oder gegen alle WE-Mitglieder zu denen man ja selbst gehört.

Man würde also sich gleich mit verklagen und den Schaden (so keine Versicherung ihn abdeckt) auch anteilig selbst zahlen müssen ?

MfG
duck313

Wie schon geschrieben wurde, stellt sich die Frage wer dafür die Schuld trägt und wer seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.

Falls die WEG die Schuld trägt, zahlst du, entsprechend deiner Quote, einen Teil selbst.

Am einfachsten ist es, wenn eine Versicherung besteht. Dieser meldet man den Schaden und sie kümmert sich um den Rest, die zahlen nicht, wenn es nicht nötig ist, bzw. greifen auf den Schuldigen zurück.

MfG Peter(TOO)

Auf welcher Rechtsgrundlage? Für die Einhaltung der Wartungsintervalle ist doch in der Regel die Hausverwaltung zuständig und nicht die Eigentümergemeinschaft. Warum wurde denn der Wartungsvertrag nicht vergeben? Gibt es dazu einen Beschluß der Eigentümer? Oder ist dokumentiert, daß die Eigentümergemeinschaft erforderliche Maßnahmen zur Behebung der technischen Probleme bzw. zur Vermeidung eines größeren Schadens bewußt unterlassen hat?

Je nachdem, wie die Antworten aussehen, wäre die Hausverwaltung oder die Eigentümergemeinschaft zu verklagen. Wobei ich in letzterem Falle in den Chor, daß der Eigentümer selbst einen Teil (d.h. entsprechend seiner Miteigentumsanteile) des Schadens selbst zu tragen hat, nicht so ohne weiteres einstimmen würde. Es gibt nämlich ein Urteil des BGH aus 2014 (BGH, Urteil v. 17.10.14, Az. V ZR 9/14), wonach die übrigen Eigentümer Schadensersatz an einen Eigentümer leisten mußten, weil sie den für den Schaden an seinem Sondereigentum ursächlichen Schaden am Gemeinschaftseigentum nicht rechtzeitig beheben ließen. Der Fall kommt mir nach erster Sichtung zumindest ähnlich vor.