die Rechnung für den Rasierer wird bald folgen! (Ich hatte schon gehofft, diese Art Geld zu verdienen sei ausgestorben.) Früher hat man das gerne mit „Probeexemplaren“ von Zeitschriften gemacht. Damals galt die Regel, schnell einen Brief zurück schreiben (evtl. per Einschreiben), dass man die Ware nicht bestellt hat, sie auch nicht will, und sie heir zur Abholung bereit liegt.
Doch um dieses Thema drehten sich seinerzeit viele gerichtliche Verfahren, das heisst die Lage war rechtlich doch nicht so klar. Deshalb würde ich ihnen zu professionellem Rat empfehlen.
Noch eins: schicken Sie besser den Rasierer nicht zurück, es würde mich nicht wundern, wenn „er nie hier eintrifft“!
als Privatperson bist du gesetzlich nicht verpflichtet, eine Sendung aufzuheben (auch wenn sie für jemanden anderen bestimmt wäre). Du kannst den Rasierer rein rechtlich also in die Tonne hauen.
Nur hört sich die ganze Geschichte sehr merkwürdig an: Denn welche seriöse Firma macht den so einen Schwachsinn… Was kann der Hintergrund sein - was ist die Masche - wo ist der Haken…
Was genau hast du unterschrieben beim Empfang?
Gruß
Marlon
P.S.: Du sagst, dass die erste Mail als unzustellbar zurückkam - die zweite Mail blieb unbeantwortet. Hast du beim letzten Mal die selbe Adresse verwendet wie beim ersten Mal, nur beim zweiten Mal war die Adresse in Ordnung?? *michwunder*
als Privatperson bist du gesetzlich nicht verpflichtet, eine
Sendung aufzuheben (auch wenn sie für jemanden anderen
bestimmt wäre). Du kannst den Rasierer rein rechtlich also in
die Tonne hauen.
das ganz sicher nicht. Unbenutzt eine angemessene Zeit aufbewahren, wäre die richtige Antwort gewesen.
das ganz sicher nicht. Unbenutzt eine angemessene Zeit
aufbewahren, wäre die richtige Antwort gewesen.
zugegebener Maßen habe ich gerade leider keinen Paragraphen zur Hand. Worauf beziehst du aber deine Aussage? -> Was wäre denn mit „angemessener Zeit“ gemeint?
Ich komme auf meine Aussage, da wir genau diesen Fall in der K13 besprochen haben und dazu ein Urteil vorliegen hatten. Und der exakte Wortlaut unseres Lehrers war „in die Tonne hauen“. (Leider schon a bissl her… ) Und demnach gibt es kein Gesetz, das einen Privatier dazu verpflichten würde, eine Sendung aufzuheben.
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren! §§??
Nachtrag: § 241 a BGB Unbestellte Leistungen
Hallo nochmal,
hab´s gefunden:
BGB § 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
(Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Ergo: Ok – das mit der Sendung für jemanden anderen ist offensichtlich wirklich eine andere Geschichte… In den Fällen, die auf Absatz (1) zutreffen, bestehen allerdings keinerlei Rechtsansprüche.
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
schließt meiner Kenntnis nach explizit gesetzliche Ansprüche nach §§985, 812 ff aus.
Die Aussage: Er kann damit machen was er will wäre richtig.
als Privatperson bist du gesetzlich nicht verpflichtet, eine
Sendung aufzuheben (auch wenn sie für jemanden anderen
bestimmt wäre). Du kannst den Rasierer rein rechtlich also in
die Tonne hauen.
Nur hört sich die ganze Geschichte sehr merkwürdig an: Denn
welche seriöse Firma macht den so einen Schwachsinn… Was
kann der Hintergrund sein - was ist die Masche - wo ist der
Haken…
Was genau hast du unterschrieben beim Empfang?
nix, lag mit der normalen briefpost im briefkasten
Gruß
Marlon
P.S.: Du sagst, dass die erste Mail als unzustellbar zurückkam
die zweite Mail blieb unbeantwortet. Hast du beim letzten
Mal die selbe Adresse verwendet wie beim ersten Mal, nur beim
zweiten Mal war die Adresse in Ordnung?? *michwunder*
ne, die zweite adresse war die von der verpackung.
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die
Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen
Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen
diesen nicht begründet.
Bis dahin stimmts.
Die Aussage: Er kann damit machen was er will wäre richtig.
Aber diesen Schluß halte ich für gewagt. Um es deutlich zu sagen: Ich bin mir auch nicht sicher. Ich kann mir aber vorstellen, daß durch konkludentes Handeln des Empfängers die Annahme eines Angebotes (durch Benutzung des Rasierers) hergeleitet werden könnte. Dann hätte man eine Form beiderseitiger Willenserklärung, also einen (Kauf-)Vertrag und letztlich eine Verpflichtung zur Zahlung. Deshalb halte ich es für den sicheren Weg, den Versender aufzufordern, das Paket wieder abzuholen und es angemessene Zeit aufzubewahren.
Ich nicht.
Einschränkungen dieser Interpretation kommen §241a (2)
Nebenbei wird diese Interpretation von nahezu jedem Anwalt geteilt der im Internet was dazu veröffentlicht hat. (Nach deinem Nachhaken hab ich mal gegoogelt.)
Um es deutlich zu
sagen: Ich bin mir auch nicht sicher. Ich kann mir aber
vorstellen, daß durch konkludentes Handeln des Empfängers die
Annahme eines Angebotes (durch Benutzung des Rasierers)
hergeleitet werden könnte.
m.E. nein, da der Parapraph vor Brlästigung schützen soll. Die EU Richtlinie wirde hier ja schon richtig zitiert.
Dann hätte man eine Form
beiderseitiger Willenserklärung, also einen (Kauf-)Vertrag und
letztlich eine Verpflichtung zur Zahlung. Deshalb halte ich es
für den sicheren Weg, den Versender aufzufordern, das Paket
wieder abzuholen und es angemessene Zeit aufzubewahren.
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die
Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen
Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen
diesen nicht begründet.
schließt meiner Kenntnis nach explizit gesetzliche Ansprüche
nach §§985, 812 ff aus.
das Gesetz meint damit, daß kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Mit dem Versand hat der Versender jedoch nicht sein Eigentum an der Sache aufgegeben (vgl. § 959 BGB), so daß ihm eine angemessene Zeit einzuräumen ist, das Geraffel wieder abzuholen. Einfach wegwerfen ist also nicht.
das Gesetz meint damit, daß kein Kaufvertrag zustande gekommen
ist. Mit dem Versand hat der Versender jedoch nicht sein
Eigentum an der Sache aufgegeben (vgl. § 959 BGB), so daß ihm
eine angemessene Zeit einzuräumen ist, das Geraffel wieder
abzuholen. Einfach wegwerfen ist also nicht.
mein gesundes Rechtsverständnis unterstützt von den Rechtstips der akademischen Arbeitsgemeinschaft sowie meiner Erinnerung an das Skript zu BGB 2 der Fernuni Hagen.
Insofern scheint sich da noch keine einheitliche Meinung herausgebildet zu haben. Sicherheitshalber würde ich den Kram in irgendeiner Ecke aufheben.
die Rechnung für den Rasierer wird bald folgen! (Ich hatte
schon gehofft, diese Art Geld zu verdienen sei ausgestorben.)
Früher hat man das gerne mit „Probeexemplaren“ von
Zeitschriften gemacht. Damals galt die Regel, schnell einen
Brief zurück schreiben (evtl. per Einschreiben), dass man die
Ware nicht bestellt hat, sie auch nicht will, und sie heir zur
Abholung bereit liegt.
Völlig unnötig, denn Schweigen ist nie eine Willenserklärung. Mit anderen Worten: Gar nix zu tun, bedeutet in diesem Fall nicht, zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Noch eins: schicken Sie besser den Rasierer nicht zurück, es
würde mich nicht wundern, wenn „er nie hier eintrifft“!
Nach der Rechtslage auch absolut unnötig, weil niemand verpflichtet ist, unbestellte Waren aufzuheben oder gar zurückzuschicken.