WIE muss Vertrag gewandelt werden ?

Hallo,

angenommen, jemand würde als Privatperson über ebay eine gebrauchte, aber original Software CD zum verkauf anbieten, und diese würde auch von jemandem gekauft werden.

Angenommen, diese Software Cd benötigt eine Seriennr., oder halt eine Nr. zum installieren (vielleicht ist das auch NICHT der Fall…)

Angenommen, der Käufer hat den Betrag bereits bezahlt, und der Verkäufer hat die CD abgeschickt, und der Käufer bestätigt auch den Erhalt.

Nun könnte es ja sein, das der Käufer sagt, das er die CD nicht installieren kann weil eine Nr. zum installieren fehlt. Der Käufer fordert also diese Nr. oder eine Rückabwicklung des Vertrages (er könnte z.B. mit Terminsetzung fordern, das das Geld zurück überwiesen werden soll, erst dann würde die CD zurück geschickt werden).

Angenommen, der Verkäufer teilt dem Käufer mit, das er Bereit ist, den Betrag zurück zu erstatten, aber erst Gelegenheit zum Nachbessern haben möchte. Der Verkäufer fordert den Käufer also möglicherweise auf, die CD zurück zu schicken, und wenn diese wirklich nicht installierbar ist, würde der Betrag erstattet werden.

Angenommen, der Käufer möchte aber ERST das Geld zurück haben, erst dann würde er die CD zurückschicken, kann er das fordern ?

Angenommen, es sind schon 2 bis 3 Monate vergangen, und der Verkäufer erhält im Auftrage des Käufers ein Schreiben vom RA des Käufers, indem genau das Gleiche gefordert wird, also erst Geld zurück, dann Ware zurück. Zusammen mit einer Kostenrechnung des RA, die der Verkäufer zahlen soll.

Angenommen, diese Dinge würden sich so ergeben, ist es korrekt, das dem Verkäufer keine Gelegenheit gegeben wird, ERST die CD zu überprüfen. Ist es weiter richtig, das der Verkäufer die Kostenrechnung des RA zahlen muss, obwohl der Verkäufer sich immer bereitwillig gezeigt hat ?

Wie sollte man als Verkäufer nun reagieren ?

Besten Dank
Jürgen

Hi Jürgen,

das sind die üblichen Diebaäh-Fallstricke:

Was wurde verkauft? A) eine „CD“ auf der Software sein soll oder B) die Software?

wurde A) verkauft, ist alles korrekt geliefert.

wurde B) verkauft, ist die software nicht geliefert.

gruss

Hallo Jürgen

  1. Eine gebrauchte Software CD verkaufen ist eine Risikogeschichte
    denn du hast normaler weise kein Recht die zu verkaufen .
    Schaue mal in die Vertragsbedinngungen bei der CD.
    Der Käufer erhält das Recht zur Nutzung der Software . Und somit darf diese CD nicht einmal verkauft werden , weil es nicht dein Eigentum ist . Das gild ab Siegelbruch .
  2. Ich nehme mal ann der Verkäufer hat das Eigentumsrecht an der CD dann ist es ein Kaufvertrag nach BGB und Fernabgabegesetz . In dem steht das dier verkaufte Wahre ihren angebotenen Zustand hat . Sie muss also funktionieren und eine eindeutige und verständliche Anleitung haben .ist das nicht der Fall hat der Käufer ein Rüktritsrecht.
    Der Käufer hat sowiso durch das Fernabgabegesetz ein Rüktritsrecht auch ohne angabe von Gründen .
    Der Passus mit Nachbesserung ist leider bei solchen Fällen weggefallen .
    Das heist der Käufer hat das recht zur Vertragswandlung und der Vertrag muss Zug um Zug zurück abgewickelt werden . Kosten trägt dabei der Verkäufer .
    Also ich würde als Verkäufer sofort das Geld nach eingang der CD zurückzahlen und auch die Anwaltskosten tragen und hoffen das der Anwalt nicht noch die Idee bekommt das die CD hätte gar nicht verkauft werden dürfen . ( Eigentumsrecht ) sonnst gibts noch ärger wegen Hehlerrei .

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Also ich würde als Verkäufer sofort das Geld nach eingang der
CD zurückzahlen und auch die Anwaltskosten tragen und hoffen
das der Anwalt nicht noch die Idee bekommt das die CD hätte
gar nicht verkauft werden dürfen . ( Eigentumsrecht ) sonnst
gibts noch ärger wegen Hehlerrei .

Hallo,

ich danke für Ihr Feedback, ganz besonders interessiert mich aber;

könnte ich als Verkäufer verlangen, das der Käufer ERST die CD zurückschickt, und ich dann den Betrag überweise, zurück erstatte ?

Ich verstehe das nicht. Warum bekommt der Verkäufer nicht die Möglichkeit, hier nachzubesseren. Immerhin KÖNNTE es doch ein Versehen sein, das die Nr. - abgesehen davon ob diese überhaupt nötig ist- nicht mitgeliefert wurde.

Übrigens; die Firma, die das Programmiert hat, ist pleite. Warum darf ich das nicht verkaufen ? Soll ich bin an mein Lebensende die CD behalten, nur weil die Firma pleite ist ?

Danke
Jürgen

Hallo Local,

danke für dein Feedback. Ich bin doch kein Betrüger (nicht falsch verstehen, dies ist nur eine Anmerkung von MIR). Ich würde doch nicht etwas verkaufen, was man gar nicht benutzen kann. Abgesehen davon, ob das überhaupt so ist, ich bezweifle nämlich, das man die CD nicht benutzen kann.

Deswegen frage ich ja auch, ob der Verkäufer nicht verlangen könnte, das der Käufer die CD zurückschickt, damit der Verkäufer diese prüfen kann, und ggf. nachbessern kann. Das geht doch immer so, warum nicht hier??? Das war übrigens privat, nicht gewerblich.

Danke
Jürgen

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Hi Jürgen,

die Frage ist ja:

besitzt der verkaufte Gegenstand die zugesicherte Eigenschaft?

Du bist in der prekären Lage, daß jemand eine Software gekauft hat, die u.U. geclont hat, und dir jetzt das Original zurückgeben will.

Ich würde mich persönlich gegenüber dem RA auf folgenden Punkt stellen:

  1. Die CD ist original.
  2. Code war nicht nötig/code ist mitgeliefert.
  3. Gegenstand besaß bei Versand alle zugesicherten Eigenschaften.
  4. Privatverkauf, keine Rücknahme (wenn du dieses rechtlich richtig ausgeschlossen hast).
  5. Angebot: Prüfung ob CD (Lese-)Schaden durch Versand erlitten hat, dazu aber CD zurück. Falls Versandschaden vorliegt erstattest du kulanterweise 50% (Mein Vorschlag)
  6. Andeuten, daß die sofortige Einschaltung eines RA und die Verweigerung der Zusammenarbeit (Rücksendung zur Prüfung)bei dir den Eindruck hinterläßt, daß du durch den Empfänger (clonen) geschädigt werden sollst. Schreibe gleich dazu, daß wenn sie auf deinen Vorschlag nicht eingehen du einer Beweissicherung durch Gerichte und einer evtl. Geriochtsverhandlung beruhigt entgegensehen würdest.

gruss

Hi Local,

ich danke dir sehr für diese Hinweise. Ich glaube, damit komme ich ganz erheblich weiter. Das ist zwar z.T. eine Notlüge, aber so kann man schnell checken, ob der Käufer ehrlich ist.

Super.

Besten Dank.
Jürgen

Hallo,

  1. Eine gebrauchte Software CD verkaufen ist eine
    Risikogeschichte
    denn du hast normaler weise kein Recht die zu verkaufen .

Blödsinn. Man darf keine Kopie zurückbehalten und man darf auch nicht von der Software Kopien machen und diese verkaufen. Wenn ich jedoch eine Software auf einem originalen Datenträger kaufe darf ich sie auch (auf diesem Datenträger) weiter verkaufen. Es ist zwar richtig, dass ich nur das Nutzungsrecht „gekauft“ habe aber dieses Recht kann ich eben weiterverkaufen indem ich den Originaldatenträger weiterverkaufe.

Schaue mal in die Vertragsbedinngungen bei der CD.
Der Käufer erhält das Recht zur Nutzung der Software . Und
somit darf diese CD nicht einmal verkauft werden , weil es
nicht dein Eigentum ist .

Natürlich gehört der Datenträger dem Besitzer und darf damit auch verkauft werden.

Das gild ab Siegelbruch .

Bitte mach dir mal die Mühe und finde heraus was Siegelbruch ist.

Kleiner Tipp: (StGB)
_§ 136 Verstrickungsbruch, Siegelbruch

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß._

  1. Ich nehme mal ann der Verkäufer hat das Eigentumsrecht an
    der CD dann ist es ein Kaufvertrag nach BGB und
    Fernabgabegesetz .

Fernabsatz gibt es nicht mehr. Und der würde auch hier nicht zwangsläufig gelten, da es sich um einen Privatverkauf handelt.

In dem steht das dier verkaufte Wahre ihren
angebotenen Zustand hat . Sie muss also funktionieren und eine
eindeutige und verständliche Anleitung haben .

Ein Widerspruch in sich. Wenn ich etwas ohne Anleitung anbiete und dann keine Anleitung liefere entspricht das Gelieferte trotzdem noch der Beschreibung.

ist das nicht
der Fall hat der Käufer ein Rüktritsrecht.

Sofern dies ncht wirksam ausgeschlossen wurde, was bei einem Privatverkauf durchaus möglich ist.

Der Käufer hat sowiso durch das Fernabgabegesetz ein
Rüktritsrecht auch ohne angabe von Gründen .

Nicht zwangsläufig -> Privatverkauf.

LG Timi

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