wie nennt man in einer GmbH den zweiten starken Mann neben der Geschäftsleitung? Ein Unternehmen mit ca. 50 Mitarbeiter hat einen Geschäftsleiter, der allerdings nicht mehr operativ steuert. Da er mehrere Unternehmen hat, braucht er einen zweiten starken Mann der sich auch (mit ihm gemeinsam) um die Unternehmensentwicklung kümmert.
Wie nennt man diesen „starken Mann“? Einer, der die operative komplett alleine steuert und bei der Unternehmensentwicklung der GmbH mitspricht?
Die GmbH kennt als Leitungsorgan grundsätzlich nur den Geschäftsführer. Es kann in Einzelfällen auch ein Vorstand berufen werden, was in der Praxis aber ziemlich selten vorkommt.
Ein zweiter „starker Mann“ könnte also, wenn er ansonsten keine gesellschaftsrechtlich relevante Stellung bekleiden soll, entweder mit Geschäftsleiter (in Abwandlung zum Geschäftsführer) oder mit einem der Begriife aus dem fremdsprachigen Recht: CEO, CFO, SPO, … bezeichnet werden.
Soll der zweite starke Mann auch gesellschaftsrechtlich mit eingebunden werden, kann er zum Beispiel zum Prokuristen bestellt oder ihm Generalvollmacht erteilt werden (zum Nachlesen:HGB).
Die GmbH kennt als Leitungsorgan grundsätzlich nur den
Geschäftsführer. Es kann in Einzelfällen auch ein Vorstand
berufen werden, was in der Praxis aber ziemlich selten
vorkommt.
es kommt gar nicht vor, weil die GmbH den Vorstand als Organ nicht kennt.
Ein zweiter „starker Mann“ könnte also, wenn er ansonsten
keine gesellschaftsrechtlich relevante Stellung bekleiden
soll, entweder mit Geschäftsleiter (in Abwandlung zum
Geschäftsführer)
Die GmbH kennt auch Geschäftsleiter nicht als Organ. Lediglich das Kreditwesengesetz kennt den Begriff des Geschäftsleiters - allerdings unabhängig von der Rechtsform.
oder mit einem der Begriife aus dem
fremdsprachigen Recht: CEO, CFO, SPO, … bezeichnet werden.
Was natürlich alles totaler Bullshit ist. Das GmbHG kennt lediglich die Organe Geschäftsführer und Aufsichtsrat. Alles, was man sich sonst noch ausdenkt, führt zu Verwirrung bzw. Blendung.
Soll der zweite starke Mann auch gesellschaftsrechtlich mit
eingebunden werden, kann er zum Beispiel zum Prokuristen
bestellt oder ihm Generalvollmacht erteilt werden (zum
Nachlesen:HGB).
Wo genau im HGB findet man denn den Generalbevollmächtigten oder die Generalvollmacht?
es kommt gar nicht vor, weil die GmbH den Vorstand als Organ
nicht kennt.
Da hast du natürlich Recht. Das ist nur passiert, weil ich vor der Antwort nicht noch mal ins GmbHG geschaut habe. Gemeint hatte ich als falkultatives Organ der GmbH nach § 52 GmbHG den Aufsichtsrat. Insoweit ist deine Korrektur in Ordnung.
Im weiteren hatte ich aber die Fragestellung so verstanden, dass der zweite „starke Mann“ keine gesellschaftsrechtliche Stellung in der GmbH bekleiden soll, also in keinster Form ein Organ der GmbH werden soll. Daher ist als Bezeichnung, sowohl nach innen als auch nach außen, vieles zulässig. Der schon genannte Geschäftsleiter, ist nur eine dieser Bezeichnungen.
Wo genau im HGB findet man denn den Generalbevollmächtigten oder die Generalvollmacht?
§ 54 HGB spricht zwar in den nichtamtlichen Fassungen in seiner Überschrift von Handlungsvollmacht, wenn du aber z.B. mal den Münchener Kommentar zum HGB zweite Auflage Rz. 15 zu § 54 nachschlägst, wirst du feststellen, dass es sich hier dogmatisch um eine Generalvollmacht handelt. Zu diesem Schluss kommt auch Baumbach/Hopt 34. Aufl. Rz. 10 zu § 54.
Zugegebenermaßen gibt es noch einige minimale Abweichungen. Diese zu erörtern dürfte aber eher was fürs Rechts-Brett, rechtliche Berater oder Gerichte sein.