Wie nun - Einzelnachweis bei Übernachtungskosten?

> Befindet sich ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auf
> einer Auslandsreise, kann er hierfür ab 2008 nur noch dann
> Werbungskosten abziehen, wenn er die tatsächlichen Kosten
> der Übernachtung anhand der Hotelrechnung nachweisen kann.
> Die bisherige Möglichkeit, höhere Pauschalbeträge nach der
> Auslandsreisekostentabelle absetzen zu können, sind ab 2008
> leider passé.

Erst habe ich gedacht, das habe ich verstanden. Dann hat mich der Folgesatz gleich das Gegenteil gelehrt:

> Erstattet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dagegen die
> Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen
> Auslandsreise, gilt die neu eingeführte Nachweispflicht
> lohnsteuerlich nicht. Der Arbeitgeber kann bei Auslandsreisen
> auch ab 2008 weiterhin die günstigeren
> Übernachtungspauschalen erstatten.

Nun: Wie ist es bei einem Selbstständigen? Darf dieser seit 01.01.2008 bei seiner professionellen Arbeit bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungspauschalen als Betriebsausgaben geltend machen (z.B. wenn er auf einer Parkbank übernachtet hat oder bei 160km/h am Steuer schläft)?

Gruß

Schau mal hier:

http://www.steuerlexikon-online.de/Reisekosten.html

Gruß
e

wer lesen kann …
ist klar im Vorteil.

Sagte unser Prof. immer.

Erstattet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter
Wie ist es bei einem Selbstständigen?

Der erste Fall ist von der Systematik den Lohnzahlungen zuzurechnen, der zweite Fall den Reisekosten.

Beides darf nicht miteinander verwechselt werden. Zahlungen an den Arbeitnehmer sind daher in Höhe der Pauschale zulässig. Daneben dürfen dann aber die tatsächlichen Kosten, aus denen möglicherweie ein Vorsteuerabzug möglich ist, nicht angesetzt werden.

Die eigenen Aufwendungen für den Unternehmer müssen stets nachgewiesen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass die Einzelnachweise nur für die Übernachtungskosten, nicht aber für den Verpflegungsmehraufwand gelten.

BARUL76

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Die eigenen Aufwendungen für den Unternehmer müssen stets
nachgewiesen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass die Einzelnachweise nur für die
Übernachtungskosten, nicht aber für den
Verpflegungsmehraufwand gelten.

Danke,

noch einmal zur Sicherheit:

Für den Unternehmer:

* Vor 01.01.2008:

  • Übernachtungskosten Innland: Nur tatsäachliche Kosten.
  • Übernachtungskosten Ausland: Tatsäachliche Kosten oder
    Übernachtungspauschale

* Nach 01.01.2008

  • Übernachtungskosten Innland: Nur tatsäachliche Kosten.
  • Übernachtungskosten Ausland: Nur tatsäachliche Kosten.

Ist dies so richtig?

Der Link

http://www.steuerlexikon-online.de/Reisekosten.html

mit dem Inhalt

„Übernachtungskosten: Es sind die tatsächlichen Kosten per Beleg nachzuweisen. Alternativ können auch Übernachtungspauschbeträge genutzt werden.“

steht im Widerspruch zu

http://www.betriebsausgabe.de/reisekosten-32.html

mit

„Für Kosten der Unterbringung und Übernachtung muss der Unternehmer Rechnungen, Quittungen oder Belege vorweisen. Eine pauschale Abrechnung für Übernachtungskosten gibt es bei der Übernachtung weder im Inland noch im Ausland.“

Denn laut der ersten Quelle dürfen Übernachtungspauschalen oder tatsächliche Ausgaben, im zweiten nur die tatsächlichen Ausgaben abgesetzt werden.

Richtig, ab 01.01.08 keine Übernachtungspauschale
Hi !

Ist dies so richtig?

Ja.

BARUL76