Wie oft Arbeitszeit befristet erhöhen?

Moinsen,

ein Angestellter hat in einer Firma einen Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit (WAZ)X. Jetzt kommt sein Arbeitgeber auf ihn zu und bittet ihn, die WAZ für ein Quartal auf Y zu erhöhen. Der Angestellte nimmt dankend an. Das Quartal ist zu Ende. Der Angestellte wird wieder gefragt, ob er bereit ist, die erhöhte WAZ zu arbeiten. Dieser sagt wieder ja. Das Ganze geht vielleicht 4-5 mal so.
Mittlerweile spricht der Arbeitgeber von höheren Verpflichtungen, Fertigkeiten und gestiegener Verantwortung, möchte aber die WAZ weiterhin befristet erhöhen.

Gibt es dafür eine Regelung, wie oft der Arbeitgeber die WAZ erhöhen kann, bis der Arbeitnehmer das Recht hat, auf die erhöhte WAZ zu bestehen?

Bei komplett befristeten Arbeitsverträgen darf ja nur 2x verlängert werden, bevor eine Kündigung oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist.

Vielen Dank für eure Hilfe

cheers Topper

Moinsen,

Moin :smile:

ein Angestellter hat in einer Firma einen Arbeitsvertrag mit
einer Wochenarbeitszeit (WAZ)X. Jetzt kommt sein Arbeitgeber
auf ihn zu und bittet ihn, die WAZ für ein Quartal auf Y zu
erhöhen. Der Angestellte nimmt dankend an. Das Quartal ist zu
Ende. Der Angestellte wird wieder gefragt, ob er bereit ist,
die erhöhte WAZ zu arbeiten. Dieser sagt wieder ja. Das Ganze
geht vielleicht 4-5 mal so.
Mittlerweile spricht der Arbeitgeber von höheren
Verpflichtungen, Fertigkeiten und gestiegener Verantwortung,
möchte aber die WAZ weiterhin befristet erhöhen.

Das ist doch ersteinmal nicht soooo schlecht…

Gibt es dafür eine Regelung, wie oft der Arbeitgeber die WAZ
erhöhen kann, bis der Arbeitnehmer das Recht hat, auf die
erhöhte WAZ zu bestehen?

Hier ist jetzt zu unterscheiden zwischen Verlängerung des Vertrages und der Änderung der Wochenarbeitszeit…das sind i. d. R. zwei unterschiedliche Paar Schuhe…
Solange sich beide Parteien sich einig sind, kann die wchtl. Arbeitszeit innerhalb eines befristeten Vertrages so oft hin- und hergetauscht werden, wie man sich einigt…

Sicherlich könnte man den §9 TzBfG in die Waagschale werfen, einen direkten „Anspruch“ hat man aber nicht, da immer die „berühmten“ betrieblichen Gründe entgegenstehen können…
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html

Bei komplett befristeten Arbeitsverträgen darf ja nur 2x
verlängert werden, bevor eine Kündigung oder ein unbefristeter
Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist.

Das ist so nicht richtig… es kommt darauf an, wonach die Befristung erfolgt ist…

…ist sie ohne sachlichen Grund nach § 14 (2) TzBfG erfolgt, dann ist (von weiteren Feinheiten abgesehen) innerhalb einer maximalen Gesamtdauer von 2 Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung möglich…
(wobei es aber eben neben speziellen Feinheiten auch noch tarifliche Öffnungsklauseln gibt…)

…ist die Befristung mit sachlichem Grund nach § 14 (1) TzBfG erfolgt, dann kann bis zum Erreichen des Rentenalters immer wieder befristet werden…
(man hat schon von Pflegepersonal in Kliniken gehört, die inzwischen die 7. oder noch häufigere MuSchu/Elternzeit Befristung haben…)
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

Grundsätzlich würde ich (falls ein Gespräch mit dem Personalverantwortlichen nichts bringt) in einem Betrieb mit vorhandenem BR mich mal mit den Damen und Herren auseinandersetzen, ob sie, bei häufiger Verlängerung und/oder ständigen Stundenschwankungen nicht mal eine konstante Lösung für mich herausholen können…
(irgendwann kann man ja nicht mehr von Auftragsspitzen, Projekten oder Elternzeiten reden, wenn irgendwie „immer was zu tun ist“ oder in dem Klinikbeispiel irgendwie immer jemand schwanger oder in Elternzeit ist…)

Vielen Dank für eure Hilfe

cheers Topper

Gruß
MG

Hallo,

Das ist so nicht richtig… es kommt darauf an, wonach die
Befristung erfolgt ist…

…ist sie ohne sachlichen Grund nach § 14 (2) TzBfG erfolgt,
dann ist (von weiteren Feinheiten abgesehen) innerhalb einer
maximalen Gesamtdauer von 2 Jahren die höchstens dreimalige
Verlängerung möglich…
(wobei es aber eben neben speziellen Feinheiten auch noch
tarifliche Öffnungsklauseln gibt…)

…ist die Befristung mit sachlichem Grund nach § 14 (1) TzBfG
erfolgt, dann kann bis zum Erreichen des Rentenalters immer
wieder befristet werden…
(man hat schon von Pflegepersonal in Kliniken gehört, die
inzwischen die 7. oder noch häufigere MuSchu/Elternzeit
Befristung haben…)
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

das TzBfG gilt für diesen Fall überhaupt nicht. Es kommt daher nur auf die Frage an, ob es für die Mehrstunden einen sachlichen Grund gibt, also z.B. vorübergehender (!) Mehrbedarf (besonders umfangreicher Auftrag) oder Vertretungsbedarf (dauerkranker Kollege).

http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/bag-04-01-14-7…

VG
EK

Hallo,

Tagchen

das TzBfG gilt für diesen Fall überhaupt nicht. :

Recht hast Du… irgendwie hatte ich bei befristeter Stundenerhöhung automatisch auch einen befristeten AV vorausgesetzt, was sich aus dem Ursprungspost gar nicht ableiten ließ…*AscheaufmeinHaupt*

VG
EK

Gruß
MG