Guten Tag,
ich muss in unserer Firma öfter Überstunden machen, im Schnitt ca. 1-2 pro Woche. Anfang jeder Woche habe ich einen Stundenzettel der vergangenen Arbeitswoche abzugeben. Mein Problem ist, dass ich nur sehr unregelmässig eine genaue Abrechnung meiner Gesamtstunden bekomme. Die letzte Abrechnung bekam ich ca. im Mai diesen Jahres. Wenn ich denke, ich habe wohl genug Überstunden, dann gehe ich halt mal etwas früher. Natürlich kann ich mir diese Stundennachweise kopieren und vom Chef abzeichnen lassen. Aber es muss doch irgendwie gesetzlich geregelt sein, wie oft ich eine genaue Stundenabrechnung bekommen muss. Schließlich bekomme ich ja auch jeden Monat eine Gehaltsabrechnung, auf der man dies erfassen könnte. Hinzufügen muss ich noch, dass ich keine Überstunden ausbezahlt bekomme, sondern diese als Zeitausgleich nehmen muss.
Im Arbeitszeitgesetz konnte ich dazu nichts entsprechendes finden. Kann mir jemand entsprechende Gesetzestexte bzw. §§ geben? Vielen Dank, Thilo Urner
Besondere Umstände:
Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen. Deshalb erlaubt das Arbeitszeitgesetz in außergewöhnlichen Fällen weitere Ausnahmen von den Arbeitszeit-Grundnormen.
Allerdings muss auch hierbei die Mehrarbeit innerhalb eines halben
Jahres auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche ausgeglichen werden.
Festhalten, was gelaufen ist:
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – länger arbeiten als die festgelegten acht Stunden am Werktag, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitszeitverlängerung sowie den Ausgleich aufzeichnen.
Wenn von einer durch die Tarifvertragsparteien ermöglichten Verlängerung der Arbeitszeiten ohne Ausgleich Gebrauch gemacht wird, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die einer solchen Verlängerung ohne Ausgleich zugestimmt haben. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Rechtliches:
§16 Abs. 2 ArbZG (Arbeitszeitgesetz)
(2)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Tipp:
Auch wenn der Arbeitgeber hier eine Nachweispflicht hat würde ich mir ein „Überstundenbuch“ anlegen, in welchen ich bei Bedarf meine Überstunden eintrage und diese von meinem nächsten, unmittelbar Vorgesetzten gegenzeichnen lassen.
Dies würde den „etwas lästigen“ Gang zum Chef ersetzen – denn - „Renne nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst!“.
es gibt kein Gesetz zur Regelung der Abgeltung von Überstunden, da der Gesetzgeber niemanden zum Leisten von Überstunden verpflichtet. Allerdings gilt eine Regel dass Überstunden eigentlich mit Freizeit auszugleichen sind und nur auf ausdrücklichen Wunsch mit Geld abgegolten werden können. Was die Aufzeichnung der Überstunden betrifft liegt diese Regelung ganz im Ermessen der Vertragsparteien. Also liegt es an Ihnen und Ihrem Arbeitgeber diese Aufzeichnung korrekt zu machen. Wenn diese Aufzeichung zweischen den Parteien lässig gehandhabt wird, dann kann man auch davon ausgehen, dass die Abgeltung lässig zu handhaben ist. Treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber bitte eine vernünftige jederzeit von Ihnen zu kontrollierende Lösung. Falls das nicht möglich ist müssen Sie das Arbeitsgericht bemühen um zu einer Löswung zu kommen.