Wie oft darf man eine Fahrt zum vermieteten Objekt absetzen?

Hallo,
wie oft darf man eine Fahrt zum vermieteten Objekt absetzen? Es geht nicht nur um die Fahrt wegen eines Mieterwechsels oder einer Eigentümerversammlung, sondern auch, wenn man nur die Außenanlage begutachten möchte!
Ich hatte mal gelesen, ein Vermieter darf mindestens 2 x im Monat (ohne weitere Begründung!) ein Fahrt zum vermieteten Objekt durchführen und absetzen!
Es gibt aber auch die Aussage, ohne besondere Gründe (Mieterwechsel, Reparatur) können nur 2 Fahrten im Jahr(!) abgesetzt werden!
Was gilt nun? Gibt es dazu ggf. sogar Urteile?!
Besten Dank

@MOD: Bitte in ‚Steuern‘ verschieben - owT

m.E. sollte der Vermieter seine Mietobjekte begutachten können (auch Außenanlagen), so oft Bedarf ist. eine Einschränkung hierfür ist aus steuerlicher Sicht nicht sinnvoll. Allerdings ist ein übertriebener Ansatz nicht glaubwürdig und könnte dann gestrichen werden.

Es stellt sich eigentlich nicht die Frage, wie viele Fahrten absetzbar sind, sondern wie. Es kommt m.E. auf die Qualifizierung als Reisekosten (unbeschränkt abzugsfähig) oder als Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Beschränkung auf Entfernungspauschale; vgl. § 9 Abs. 3 EStG) an. Die zu klärende Frage ist also, wie eine Abgrenzung vorzunehmen ist. 

Sofern es sich um „gelegentliche Fahrten“ zum Vermietungsobjekt handelt liegen grundsätzlich Reisekosten vor (vgl. z.B. Hermann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 657). Entscheidend ist demnach die Abgrenzung zur Regelmäßigkeit.

Das FG Düsseldorf hat bereits bei zwei Fahrten pro Monat (jeweils samstags) zum Mietobjekt eine regelmäßige Arbeitsstätte angenommen (Urteil v. 04.06.1991, 6 K 89/86 E). Hier lag aber die Besonderheit vor, dass der Vermieter alle Unterlagen zur Vermietung in einem Schrank im Keller des Mietobjekts aufbewahrt hat und quasi die gesamte Verwaltung und Betreuung am Ort des Miethauses durchgeführt hat.

Es gibt also leider keine pauschale Antwort, wie viele Fahrten noch als voll abzugsfähige Reisekosten zu werten sind, es kommt vielmehr auf die qualitative Gesamtbeurteilung an. Diese Antwort ist vermutlich recht unbefriedigend, aber leider gibt es keine klare Regelung. Auch R 21.2 Abs. 4 Satz 4 EStR spricht nur von „gelegentlichen Fahrten“.

Viele Grüße
Andreas

Hallo,

Aufwendungen für Fahrtkosten stellen Werbungskosten dar, wenn sie im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen oder Besichtigungsfahrten zum Mietobjekt stehen.

Ich habe dazu auf die Schnelle kein passendes Urteil oder den passenden Gesetzestext gefunden. Allerdings kann ich aus Erfahrung sagen, dass auch eine von Ihnen beschriebene Besichtigung angesetzt werden kann. Es kommt darauf an wie häufig Sie sich zu dem Vermietungsobjekt begeben und ggf. auch wie weit es entfernt ist. Eine Besichtigung des Gartens ohne besonderen Grund sieht unglaubwürdig aus, wenn Sie 500km vom Objekt entfernt wohnen.

Sollten Sie einen neuen Gärtner eingestellt haben oder eine Firma ist für den Garten zuständig und Sie wollen nachsehen ob diese/r sich auch während der Hitzewelle angemessen um ihren Garten gekümmert hat, dann ist das in meinen Augen ein ausreichender Grund.

Hallo,
da gibt es keine feste Regelung. Es liegt im Ermessen des Finanzbeamten wieviel Fahrten er anerkennt.
lg Franzilein