Hallo ich habe mal eine Frage . Ich habe in letzter zeit mein Sparbuch mehr wie ein Giro konto benutzt. Habe oft geld drauf gezahlt und auch wieder geholt in kleineren Beträgen. Jetzt sagt die Bank das das nicht sein kann. Und ich das lassen soll. Begründung das ein Sparbuch zum Vermögenansparen ist. Jetzt meine Frage kann die Bank mir das eigentlich verbieten. Ich dachte ich kann mit meinem Sparbuch machen was ich will. Ist doch mein geld. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Hi,
ein Sparbuch dient nicht dem Zahlungsverkehr. Jetzt ist halt die Frage wo das genau anfängt? Eigentlich damit das man keine Überweisungen vom Sparbuch tätigen kann oder Lastschriften für z.B Strom abbuchen lassen darf. Sie könnten jetzt damit argumentieren, dass du das Konto nutzt um alltägliche Kosten zu begleichen und das wiederspricht dem Sinn ( Falls die Dinger überhaupt einen haben) eines Sparbuches! Warum machst Du das überhaupt? Vielleicht eher als Referenzkonto zum Girokonto nen Tagesgeldkonto eröffnen! Da kannste rumbuchen wie du lustig bist!
MFG
Marcel
hier die rechtliche grundlage
Hi,
§21 RechKredV sagt folgendes: (Der erste Satz sagt alles)
Spareinlagen
- Begriff: Einlagen, die ein Kreditinstitut als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, insbes. eines Sparbuches, als S. kennzeichnet. S. dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als S. Von dieser Regelung ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. - 2. Rechtsgrundlagen: Zivilrechtlich sind S. als Darlehen (§60 BGB) anzusehen. Bankrechtliche Definition ist der §21 IV Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV, Rechnungslegungsverordnung). - 3. Arten: Seit Inkrafttreten der 4. Novelle des Kreditwesengesetzes am 1.7.1993 ist ein gesetzlicher Schutz der Bezeichnung S. nicht mehr gegeben. Alle Kreditinstitute können damit Einlagen in individueller Ausgestaltung unter dem Produktnamen S. anbieten. Machen Kreditinstitute davon Gebrauch, ist ihnen lediglich verwehrt, Einlagen, die nicht den Bestimmungen der RechKredV entsprechen, in der Bilanz der Spareinlagen-Position auszuweisen. Dann entfällt auch eine privilegiertere Behandlung bei den bankaufsichtsrechtlichen Liquiditätsgrundsätzen wie auch bei der Mindestreservehaltung. Einlagen dieser Art können als unechte S. bezeichnet werden, im Gegensatz zu den privilegierteren echten S. - 4. Einlegerkreis: Nach §21 IV Nr.3 RechKredV sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftliche Vereine, Personenhandelsgesellschaften sowie ausländische Unternehmen mit vergleichbarer Rechtsform von der Einlage ausgeschlossen. Zugelassen sind dagegen natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse, Einzelfirmen, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. - 5. Verzinsung: Bei der Gestaltung der Zinssätze für S. ist (neben den für das Zinsniveau wichtigen Faktoren) die Dauer der vereinbarten Kündigungsfristen und nicht die Dauer der tatsächlichen Kapitalüberlassung entscheidend. Je länger die Kündigungsfrist ist, desto höher ist i.d.R. der Zinssatz. Aufgelaufene Zinsen werden jährlich nachträglich auf den Sparkonten vergütet und bei Vorlage des Sparbuches eingetragen. Die jeweils geltenden Zinssätze sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen. - 6. Kündigungsfrist: Nach §21 IV Nr.4 RechKredV weisen S. eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. Darüber hinaus können beliebig lange Kündigungsfristen vereinbart werden. In der Praxis handelt es sich dabei um Kündigungsfristen von 6 Monaten, 12 Monaten, 24 Monaten und 48 Monaten. Diese S. können mit beliebig langen Kündigungssperrfristen ausgestattet werden, zwingend vorgeschrieben ist dies durch die RechKredV allerdings nicht. Nach §21 IV Satz 2 RechKredV können Kreditinstitute in ihren Sparbedingungen Vereinbarungen treffen, die dem Kunden das Recht einräumen, ohne Kündigung über einen Teil seiner S. zu verfügen, und zwar bis zu einem bestimmten Betrag, der pro Sparkonto maximal 2.000 EUR nicht übersteigen darf, nur für S. mit dreimonatiger Kündigungsfrist vereinbart werden darf und jeweils für einen Kalendermonat gilt. - Mit der Kündigung zur Fälligstellung der S. bringt der Sparer zum Ausdruck, dass er den Sparvertrag beenden und das eingezahlte Sparkapital ganz oder teilweise zurückfordern will. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Sparer einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des dann fälligen Sparkapitals. Wird dagegen eine S. vor Fälligkeit, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder vor Ablauf einer eventuell besonders vereinbarten Kündigungssperrfrist, vorzeitig zurückgezahlt, so ist dazu ein Schuldabänderungsvertrag erforderlich. Dazu ist allerdings nur der Sparer selbst berechtigt. Einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung hat der Sparer nicht. Entspricht jedoch das Kreditinstitut dem Wunsch des Sparers auf vorzeitige Kündigung, so hat der Sparer dafür einen Vorfälligkeitspreis zu zahlen, d.h., er muss mit einer Zinseinbuße oder mit einer anderen Kostensanktion rechnen. Das kann in Form von Vorschusszinsen, eines Vorfälligkeitsentgelts oder einer Parallelverzinsung erfolgen.
Grüße
Uwe