Wie oft dürfen Gemeinden oder Ämter Grundstücke oder Häuser kostenpflichtig vermessen lassen?

Liebe/-r Experte/-in,
die Kassen sind leer, dass wissen wir ja alle, aber darf es sein, dass ein Landkreis, genauer das Kataster- und Vermessungsamt alle paar Jahre einen Kostenbescheid für die Übernahme einer Vermessungsschrift in das Liegenschaftskataster in Rechnung stellen darf? Im August 2007 wurde ich das erste Mal kostenpflichtig aufgefordert eine Gebäudeeinmessung gem. §15 Abs.2 VermLiegG durch ein Vermessungsbüro vornehmen zu lassen. Das Grundstück befindet sich im Land Brandenburg, Landkreis Havelland. In der Zwischenzeit sind keinerlei Veränderungen am Grundstück, dem Gebäude oder an Nachbargrundstücken vorgenommen worden. Trotzdem wurde ich jetzt schon wieder mit einem Kostenbescheid wg. Übernahme einer Vermessungsschrift in das Liegenschaftskataster bedacht.
Auf der zweiten Seite steht etwas von Fortführungsmitteilung zu einer Gebäudeeinmessung. Wie gesagt es hat sich seit der letzten Messung absolut nichts verändert. Ich glaube im Hinterkopf zu haben, dass die Gemeinde ihr Katastersystem umstellen wollte. Muss ich dafür wirklich die Kosten tragen oder gibt es einen Ausweg und wie oft kann die Gemeinde dieses Spiel wiederholen?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Mit dem besten Grüßen und ein schönes WE wünscht
Andreas Görn

Lieber Andreas Görn,

wenn keinerlei Veränderungen am Grundstück oder Gebäude vorliegen, kann es auch keine kostenpflichtige Gebäudeeinmessung geben. Ich würde gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen, mit der Begründung, daß alle Gebäudeveränderungen bereits 2007 kostenpflichtig eingemessen wurden und seitdem nichts mehr verändert wurde.

freundliche Grüße
Günther Freund

Lieber Günther Freund,

vielen Dank für die superschnelle und Antwort. Ich hatte auch schon an einen Widerspruch gedacht, wusste aber nicht wie ich ihn begründen sollte. Nun bin ich schlauer – vielen Dank für die Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Görn

Hallo Herr Görn,

ich bin öffentlich bestellter Vermessunsgingenieur in NRW, und kann Ihnen keine 100%ige Antwort geben, da ich die Vorschriften in Ihrem Bundesland nicht kenne.

Wenn zwischen 2007 und heute auf Ihrem Grundstück kein neues gebäude errichtet worden ist, gibt es auch keinen Anlass zu einer neuen Vermessung.
Kann es denn sein, dass Sie nach der Messung 2007, wenn eine erfolgt ist, dies kann ich Ihren zeilen leider nicht entnehmen, die Übernahmegebühr noch nicht abgerechnet worden ist?

Sollte dies bereits erfolgt sein, sollten Sie sich unbedingt mit dem Katasteramt in Verbindung setzen, um die Angelegenheit zu klären. Unrechtmäßige Gebühren sollen Sie natürlich nicht entrichten, dazu steht auch das Katasteramt in der Verantwortung.

Sollten Sie dort nicht klat kommen, wenden Sie sich doch an einen meiner Kollegen in Ihrer Nähe. Er dürfte Sie sicherlich, ich gehe davon aus, kostenlos beraten.

Kollegen finden Sie unter www.bdvi.de. Dort können Sie auf das jeweilige Bundesland bezogen, Berufskollegen finden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit besten grüßen vom Niederrhein
Guido Vedder

Hallo Herr Vedder,

vielen Dank für die schnelle und Antwort.
In dem Kostenbescheid des Vermessungsbüros von 2007 sieht die Aufstellung der Kosten so aus:
Nettobetrag 467,50 Euro
Umsatzsteuer 19 Prozent 88,83 Euro
Bruttobetrag 556,33 Euro
Zur Erläuterung steht auf der Rückseite noch die Zusammensetzung der Kosten:
Gebäudeeinmessung – Einmessung einer baulichen Anlage mit einem Wert von ca. 100.000 Euro; 350 Euro + 200 Euro = 550 Euro
Ermäßigung wg. zusammenhängender Amtshandlungen 15 Prozent von 550 Euro abzüglich 82,50 Euro = 467,50 Euro
dazu 19 Prozent USt 88,83 Euro ergibt insgesamt 556,33 Euro.
In der Tat steht in dem Kostenbescheid den ich jetzt erhalten habe folgendes:
Übernahme einer Vermessungsschrift in das Liegenschaftskataster …
Die Kosten werden nach der Gebühren- und Kostenverordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO) vom … festgesetzt.
Könnte das diese sogenannte Übernahmegebühr sein?
Vielen Dank erst einmal jetzt schon für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Görn

Hallo Andreas,
das Katasteramt kann eine Übernahmegebühr nur aufgrund eines „Antrags“ der von Dir gestellt wurde oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung „von Amts wegen (vAw.)“ erheben. Eine solche vAw-Regelung gibt es im Zusammenhang mit der Einmessung von Gebäuden. Wenn aber das bzw. die Gebäude schon vermessen und ins Liegenschaftskataster übernommen waren, können für diese Gebäude nicht nochmal Übernahmegebühren verlangt werden.
Mein Tipp: Zunächst mal beim Katasteramt anfragen, auf welcher Grundlage jetzt Übernahmegebühren eingefordert werden bzw. was überhaupt gemacht wurde. Dann hier Deine Frage (mit Darstellung der Sicht des Katasteramts) nochmal stellen.
Schönen Gruß,
Hans

Hallo Hans,

vielen Dank für deine schnelle Antwort. Ich werde mal, wie vorgeschlagen, im Katasteramt nachfragen. Vielleicht ist es ja auch nur ein einfacher Fehler, der ja auch schon mal passieren kann. Ich habe noch mal alle Unterlagen durchgesehen und noch einen weiteren Kostenbescheid aus dem Jahr 2007 entdeckt, der sich wohl auf die Vermessung durch das Vermessungsbüro bezieht. Ich vermute immer mehr, dass da etwas falsch gelaufen ist, nachdem ich hier schon einige Antworten bekommen habe – vielen Dank für deine Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas

Hallo Herr Görn,

ohne den Gebührenbescheid genau zu kennen sieht es zu 99% nach den Übernahmegebühren aus.
Hier in NRW fallen diese bei Gebäudeeinmessungen nicht an, nur bei anderen hoheitlichen Vermessungstätigkeiten.
Gehen Sie positiv davon aus, dass damit die Vermessungskosten abgewickelt sind… es sei denn, Sie bauen erneut.

Mit freundlichen Grüßen

Guido Vedder

Hallo Herr Vedder,

ich werde wohl mal im Katasteramt anrufen, aber es kann gut so sein, wie sie schon vermuten. Ja, manchmal muss man das Leben eben auch sportlich nehmen. Da ich inzwischen in Velbert lebe, bleibt mir bei einem evtl. Kauf hier einiges erspart. Allerdings sind hier die Preise auch irgendwie nicht wirklich günstiger.

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank noch einmal
Andreas Görn

Hallo Herr Görn,

na denn willkommen im „goldenen“ Westen, wobei Brandenburg sehr schöne Seiten hat.

Aber Vorsicht bei einem Kauf eines Hauses!!! Bitte achten Sie darauf, dass alle gebäude auf dem Grundstück eingemessen sind, sonst könnte Sie erneut der Hammer treffen.

In NRW gilt seit 1972 die Einmessungspflicht, also alle Gebäude, die nach 1972 errichtet worden sind, unterliegen der Einmessungspflicht!

Nichts zu danken, man trifft sich immer 2 mal im Leben.

Alles Gute und bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Guido Vedder

Hallo Herr Görn,

na denn willkommen im „goldenen“ Westen, wobei Brandenburg sehr schöne Seiten hat.

Aber Vorsicht bei einem Kauf eines Hauses!!! Bitte achten Sie darauf, dass alle gebäude auf dem Grundstück eingemessen sind, sonst könnte Sie erneut der Hammer treffen.

In NRW gilt seit 1972 die Einmessungspflicht, also alle Gebäude, die nach 1972 errichtet worden sind, unterliegen der Einmessungspflicht!

Nichts zu danken, man trifft sich immer 2 mal im Leben.

Alles Gute und bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Guido Vedder.

Hallo,
Im Jahr 2007 wurden sie aufgefordert ihr Gebäude einmessen zu lassen. Wann hat die Vermessung dann stattgefunden? Nach der örtlichen Vermessung durch ein Vermessungsbüro (ÖbVI) müßten sie eine Rechnung für die örtlichen Arbeiten erhalten haben (300€). Der ÖbVI reicht die örtlichen Vermessungsschriften dem Katasteramt zur häuslichen Übernahme in das Liegenschaftskataster (Buch und Karte) ein. Für diese Übernahme haben sie dann einen Leistungsbescheid von der Vermessungsbehörde erhalten, 100€. Bei uns werden auch Gebäudeeinmessungen von der Vermessungsbehörde durchgeführt. Der Rechnungsbetrag würde sich dann auf 400€ belaufen, das hieße das die Leistungsbescheide gleich lauten. die €-Beträge wurden nur als Beispiele angenommen. mit dem Leistungsbescheid werden ihnen dann auch die Fortführungsmitteilungen übersandt. Dieser Zeitablauf ist erstmal zu überprüfen. Jetzt ist noch folgende Frage, befindet sich ihr Grundstück in einem Neubaugebiet, was neu vermessen ist, oder in einer Ortslage, wo keine Grenzpunkte vorhanden sind? In dem Fall könnte eine Neuvermessung stattgefunden haben, die auf die Eigentümer umgelegt wurde. Es müßte dann aber eine Anerkennung der Grenze in Form einer Abmarkungsniederschrift erfolgt sein.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, so bitte ich dann aber um eine kronologische Reihenfolge der einzelnen Schreiben und Bezeichnungen der Mittteilungen.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Haude

Hallo Herr Haude,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe heute im Katasteramt angerufen und bekam folgende Antwort: Der erste Kostenbescheid vom Amt (Juli 2007 über 50 Euro) bezieht sich auf die zur Verfügungstellung von Unterlagen für das Vermessungsbüro (Rechnung bzw. Kostenbescheid des Vermessungsbüros August 2007 über 556,33 Euro). Der zweite Kostenbescheid vom Amt (März 2010 über 55 Euro), den ich jetzt erhielt beinhaltet die sogenannte Übernahmegebühr und auch die Fortführungsmitteilung für das Kataster. Durch hohes Arbeitsaufkommen lag diese große Zeitspanne dazwischen. Ist zwar ein langer Zeitraum dazwischen, klang aber auch nicht so wie eine Ausrede. Das Grundstück befindet sich in einer Siedlung die etwa 1996 neu erbaut wurde. Von einer Anerkennung der Grenze in Form einer Abmarkungsniederschrift ist mir jedoch nichts bekannt. Es ist schon alles immer nicht so einfach, wenn man sich mit der Materie nicht so auskennt. Ich hoffe mal, dass ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten konnte.
Vielen Dank noch einmal für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Görn